VC | Vehicle Code of San Andreas

Gesetze

Der Vehicle Code regelt den Straßen-, Flug- und Wasserverkehr im Staat San Andreas.

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Verantwortlichkeit für Fahrzeuge

(1) Für einen Verkehrsverstoß oder eine Straftat ist grundsätzlich die Person

verantwortlich, die den Verstoß oder die Straftat selbst begangen hat, daran

teilgenommen oder diese nach den geltenden Gesetzen anderweitig zu

verantworten hat.

(2) Die bloße Eigenschaft als Eigentümer oder Halter eines Fahrzeugs begründet

keine strafrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen einer anderen Person.

(3) Eigentümer oder Halter eines Fahrzeugs bleiben für solche Pflichten

verantwortlich, die ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich auferlegt werden,

insbesondere für

a) die ordnungsgemäße Zulassung des Fahrzeugs;

b) den vorgeschriebenen Versicherungsschutz;

c) sonstige ausdrücklich halterbezogene Pflichten.

(4) Besitzer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die unmittelbare tatsächliche Gewalt

über ein Fahrzeug innehat.

(5) Überlässt der Eigentümer oder Halter sein Fahrzeug wissentlich einer Person,

die dieses offensichtlich nicht rechtmäßig führen darf, bleiben weitergehende

gesetzliche Vorschriften unberührt.

§ 2 Zulassung und Versicherung

(1) Jedes Fortbewegungsmittel, das sich auf öffentlichem Grund befindet oder am

öffentlichen Verkehr teilnimmt, ist durch den Eigentümer oder Händler innerhalb

von zwölf (12) Stunden nach Erhalt beim Department of Motor Vehicles,

nachfolgend DMV, anzumelden.

(2) Das durch das DMV ausgegebene Kennzeichen ist dauerhaft und

ordnungsgemäß am Fahrzeug anzubringen.

(3) Luftfahrzeuge sind abweichend von Absatz 1 bei der hierfür zuständigen

staatlichen Stelle anzumelden.

(4) Jedes Fahrzeug ist unverzüglich nach Erhalt zu versichern.

(5) Fahrzeuge, die werksseitig ohne Kennzeichenhalterung ausgeliefert werden,

dürfen ohne sichtbar angebrachtes Kennzeichen am Straßenverkehr teilnehmen,

sofern das Fahrzeug ordnungsgemäß angemeldet und versichert ist.

(6) Der Anmeldestatus und Versicherungsschutz können durch hierzu befugte

staatliche Stellen überprüft werden.

(7) Der Fahrzeugführer hat die erforderlichen Fahrzeugpapiere mitzuführen.

(8) Das DMV ist zuständig für

a) die An- und Abmeldung von Fahrzeugen;

b) den Wechsel von Kennzeichen;

c) die Durchführung von Halterwechseln;

d) die Führung der entsprechenden Register.

(9) Mit Durchführung der jeweiligen Maßnahme durch das DMV gilt diese als

vollzogen und gemeldet.

(10) Das DMV ist eine Stelle der City Hall; seine Aufgaben werden dort wahrgenommen.

§ 3 Fahrerlaubnis

(1) Zur Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Führer eines Fortbewegungsmittels

ist eine gültige Fahrerlaubnis der jeweils erforderlichen Klasse notwendig.

(2) Die Fahrerlaubnis wird durch das DMV nach erfolgreich abgeschlossener

Prüfung erteilt.

(3) Es bestehen folgende Fahrerlaubnisklassen:

a) Klasse A:

Krafträder, insbesondere Motorräder, Sportmotorräder, Motorroller und Cruiser;

b) Klasse B:

Kraftfahrzeuge, insbesondere Personenkraftwagen, Limousinen, Geländewagen

und Pickups;

c) Klasse C:

Lastkraftwagen über 3,5 Tonnen, Sattelzugmaschinen und entsprechende

Anhänger;

d) Bootsführerschein:

Wasserfahrzeuge und Jetskis;

e) Pilotenschein:

Luftfahrzeuge.

(4) Die erforderliche Fahrerlaubnis ist beim Führen eines Fortbewegungsmittels

mitzuführen.

(5) Ein Law Enforcement Officer kann eine Fahrerlaubnis bei Vorliegen eines

sachlichen verkehrsbezogenen Grundes für die Dauer von höchstens

vierundzwanzig (24) Stunden vorläufig entziehen.

(6) Ein vorläufiger Entzug nach Absatz 5 kommt insbesondere in Betracht bei

a) erheblicher Verkehrsuntauglichkeit;

b) wiederholten erheblichen Verkehrsverstößen;

c) einer erheblichen konkreten Gefährdung des Straßenverkehrs;

d) sonstigen Umständen, aufgrund derer die weitere Teilnahme am Verkehr eine

erhebliche Gefahr darstellen würde.

(7) Der vorläufige Entzug ist zu dokumentieren.

(8) Ein Entzug von mehr als vierundzwanzig (24) Stunden kann nach Maßgabe der

gesetzlichen Zuständigkeiten durch das Department of Justice oder einen

zuständigen Richter erfolgen.

(9) Ein Gericht kann eine Fahrerlaubnis insbesondere im Rahmen eines Trials als

Nebenfolge entziehen.

(10) Ein richterlicher Entzug unterliegt der zeitlichen Höchstgrenze von 7 Tagen.

(11) Der Entzug einer Fahrerlaubnis ist dem DMV mitzuteilen und durch dieses im

zuständigen Register umzusetzen.

(7) Die Klassen A und C setzen den Besitz einer gueltigen Fahrerlaubnis der Klasse B voraus.

(8) Die Klasse B wird nach einem Entzug erst nach erneut bestandener Pruefung wieder erteilt.

§ 4 Punktesystem

(1) Verkehrsverstöße werden durch das DMV mit Punkten erfasst und geführt.

(2) Eingetragene Punkte verfallen sechzig (60) Tage nach ihrer Eintragung.

(3) Erreicht oder überschreitet eine Person acht (8) aktive Punkte, entzieht das

DMV die Fahrerlaubnis von Amts wegen.

(4) Die Fahrerlaubnis bleibt in diesem Fall entzogen, bis die betroffene Person die

erforderliche Fahrprüfung erneut erfolgreich abgelegt hat.

(5) Der Entzug nach Absatz 3 erfolgt unabhängig von einem Entzug nach § 3.

(6) Für die in diesem Gesetz geregelten Infractions werden folgende Punkte

eingetragen:

a) geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung:

1 Punkt;

b) erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung:

2 Punkte;

c) schwerwiegende Geschwindigkeitsüberschreitung:

3 Punkte;

d) Vorfahrts- oder Halteverstoß:

1 Punkt;

e) Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis:

3 Punkte;

f) Fahren unter erheblichem Einfluss berauschender Mittel:

3 Punkte;

g) Missachtung von Einbahnstraßen- oder Wendeverboten:

1 Punkt;

h) Führen eines nicht verkehrssicheren Fahrzeugs:

1 Punkt;

i) erheblicher Verstoß gegen Highwayvorschriften:

1 Punkt;

j) sonstige Verkehrsverstöße:

grundsätzlich keine Punkte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(7) Mehrere selbstständige Verkehrsverstöße können jeweils mit den hierfür

vorgesehenen Punkten eingetragen werden.

§ 5 Verkehrsuntauglichkeit und Verkehrsbehinderung

(1) Verkehrsuntauglich ist, wer aufgrund seines körperlichen oder geistigen

Zustandes nicht sicher am öffentlichen Verkehr teilnehmen kann.

(2) Verkehrsuntauglichkeit kann insbesondere vorliegen, wenn

a) der Fahrzeugführer unter erheblichem Einfluss von Alkohol (über 0,3 Promille)

steht;

b) eine die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Wirkung von Betäubungsmitteln oder

sonstigen berauschenden Mitteln besteht;

c) eine erhebliche körperliche oder geistige Beeinträchtigung besteht.

(3) Bei ärztlich verordneten Medikamenten liegt Verkehrsuntauglichkeit nur vor,

wenn tatsächlich eine Beeinträchtigung der sicheren Fahrzeugführung erkennbar

ist.

(4) Ein offensichtlich geringfügiger Alkoholeinfluss ohne erkennbare

Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit begründet für sich allein keine

Verkehrsuntauglichkeit.

(5) Ein Fahrzeug kann unabhängig von der persönlichen Verkehrsuntauglichkeit

des Fahrzeugführers als nicht verkehrssicher gelten.

(6) Veranstaltungen oder Versammlungen, welche den öffentlichen Straßenverkehr

erheblich behindern, bedürfen einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige

staatliche Stelle.

§ 6 Personenbeförderung

(1) Personen dürfen nicht auf Ladeflächen von Fahrzeugen befördert werden, es

sei denn, das Fahrzeug verfügt bauartbedingt über entsprechende

Sitzgelegenheiten.

(2) Zur gewerblichen Personenbeförderung sind aufgrund ihres Dienstverhältnisses

berechtigt:

a) Personen im Dienst der Busgesellschaft;

b) Fahrer der Downtown Cab Co.;

c) Personen im Dienst der LS Metro.

(3) Der Nachweis erfolgt durch den jeweiligen Dienst- oder Mitarbeiterausweis.

(4) Eines gesonderten Personenbeförderungsscheins bedarf es in den Fällen des

Absatzes 2 nicht.

(5) Jede sonstige gewerbliche Personenbeförderung bedarf eines durch die

zuständige staatliche Stelle ausgestellten Personenbeförderungsscheins.

Abschnitt 2 – Straßenverkehr

§ 7 Begriffsbestimmungen

(1) Fahrzeug ist jedes zur Fortbewegung auf Straßen, in der Luft oder auf dem

Wasser bestimmte und geeignete Mittel unabhängig von seiner Antriebsart.

(2) Verkehrsteilnehmer ist, wer sich unter Benutzung eines Fahrzeugs oder als

Fußgänger im öffentlichen Verkehrsraum bewegt.

(3) Fußgänger ist, wer sich ohne Benutzung eines Fahrzeugs im öffentlichen

Verkehrsraum bewegt. Mitgeführte Tiere werden entsprechend berücksichtigt.

(4) Verkehrsberuhigte Bereiche sind insbesondere

a) Parkplätze;

b) Parkhäuser und Garagen;

c) Tankstellen;

d) Einrichtungen der Police Departments;

e) Einrichtungen des Medical Department;

f) Einrichtungen des Department of Justice;

g) Gerichtsgebäude;

h) die City Hall.

(5) Geschlossene Ortschaft ist ein zusammenhängend bebautes Gebiet innerhalb

der hierfür ausgewiesenen Grenzen.

(6) Highway ist eine gemäß § 11 als solche erkennbare Vorfahrtsstraße.

(7) Überholen ist das Vorbeifahren an einem in gleicher Richtung fahrenden

Fahrzeug unter Wechsel der Fahrspur.

(8) Halten liegt vor, wenn ein Fahrzeug für höchstens drei (3) Minuten zum

Stillstand gebracht wird, ohne dass der Fahrzeugführer das Fahrzeug verlässt.

(9) Parken liegt vor, wenn der Fahrzeugführer das Fahrzeug verlässt oder die

Stillstandsdauer drei (3) Minuten überschreitet.

§ 8 Verkehrssicherheit

(1) Ein Fahrzeug darf nur am Straßenverkehr teilnehmen, wenn es verkehrssicher

ist.

(2) Verkehrssicherheit setzt insbesondere voraus:

a) eine grundsätzlich der vorgesehenen Bauweise entsprechende Beschaffenheit;

b) eine vollständig funktionsfähige Lichtanlage;

c) funktionsfähige und unbeschädigte Bereifung.

(3) Die Lichtanlage ist bei Dämmerung und Dunkelheit einzuschalten.

(4) Nicht zulässig sind rote, schwarze, blaue, dunkelblaue oder ultraviolette

Leuchtmittel, Folien oder entsprechende Lackierungen der regulären Lichtanlage.

(5) Unterbodenbeleuchtung darf eingeschaltet sein.

(6) Arbeitsscheinwerfer sind im öffentlichen Straßenverkehr grundsätzlich

untersagt. Dies gilt nicht für ihre zweckentsprechende Verwendung in

unwegsamem Gelände oder bei rechtmäßigen Arbeits- oder Einsatzmaßnahmen.

(7) Über das Fernlicht geschaltete und in Fahrtrichtung weisende Frontscheinwerfer

sind zulässig.

(8) Wer ein Kraftrad oder ein offenes drei- oder mehrrädriges Kraftfahrzeug führt

oder darauf mitfährt, hat einen geeigneten Schutzhelm zu tragen.

(9) Es ist grundsätzlich links zu überholen.

(10) Überholen ist nur zulässig, wenn

a) eine Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen werden kann;

b) mit ausreichend höherer Geschwindigkeit überholt wird;

c) ausreichender Seitenabstand eingehalten wird.

(11) Das Überholen ist bei unklarer oder unübersichtlicher Verkehrslage sowie in

unübersichtlichen Kurven unzulässig.

(12) Fußgänger dürfen den Verkehr beim Überqueren einer Straße nicht unnötig

behindern und haben die Fahrbahn zügig zu verlassen.

(13) Fußgänger dürfen eine Straße grundsätzlich nur zum Überqueren betreten.

Auf Straßen ohne Bürgersteig ist möglichst weit am Fahrbahnrand zu gehen.

(14) Fahrräder nehmen am ordentlichen Straßenverkehr teil, soweit keine

befestigten Radwege vorhanden sind.

(15) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer

geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert

oder belästigt wird.

(16) Fahrzeuge haben sich grundsätzlich auf öffentlichen Verkehrswegen zu

bewegen.

(17) Ladung ist so zu verstauen und zu sichern, dass sie insbesondere bei

Vollbremsung oder Ausweichbewegungen nicht verrutscht, umfällt, herabfällt oder

anderweitig eine Gefahr verursacht.

§ 8a Tuning und Fahrzeugmodifikationen

(1) Modifikationen an einem Fahrzeug, die über dessen werksseitige Bauweise hinausgehen oder diese verändern (Tuning), dürfen ausschließlich durch hierzu autorisierte Werkstätten durchgeführt werden.

(2) Als autorisierte Werkstatt im Sinne dieses Paragraphen gilt, wer über eine entsprechende, durch die zuständige staatliche Stelle erteilte Zulassung verfügt.

(3) Tuning im Sinne dieses Paragraphen umfasst insbesondere:

a) Veränderungen an Motor, Antrieb oder Leistungsdaten des Fahrzeugs;

b) den Einbau, die Nachrüstung oder die Verwendung zusätzlicher, nicht werksseitig vorgesehener Kraftstoff- oder Antriebssysteme, insbesondere Lachgaseinspritzanlagen (Nitrous Oxide Systems, „NOS");

c) sonstige bauliche Veränderungen, die die Verkehrssicherheit, Leistung oder Fahreigenschaften des Fahrzeugs wesentlich beeinflussen.

(4) Der Einbau, Besitz oder die Verwendung von Vorrichtungen zur Zuführung anderer Antriebs- oder Kraftstoffe als der werksseitig vorgesehenen, insbesondere NOS, ist untersagt, sofern dies nicht durch eine autorisierte Werkstatt im Sinne des Absatzes 2 durchgeführt und freigegeben wurde.

(5) Ein entgegen Absatz 1 oder Absatz 4 modifiziertes Fahrzeug gilt als nicht verkehrssicheres Fahrzeug im Sinne des § 8.

(6) Der Fahrzeugführer hat auf Verlangen eines Law Enforcement Officers Auskunft darüber zu geben, durch welche Werkstatt die Modifikation vorgenommen wurde. Die Werkstatt hat auf Verlangen des Department of Justice Angaben zu den durchgeführten Modifikationen zu machen.

§ 9 Geschwindigkeit

(1) Die Geschwindigkeit ist so zu wählen, dass das Fahrzeug jederzeit sicher

beherrscht werden kann.

(2) Sie ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen

anzupassen.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Personenkraftwagen:

a) verkehrsberuhigte Bereiche:

40 mph;

b) geschlossene Ortschaften:

50 mph;

c) außerhalb geschlossener Ortschaften und auf Landstraßen:

80 mph;

d) Highways:

150 mph;

e) Maut- und Kontrollstellen:

60 mph.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Lastkraftwagen und Busse:

a) verkehrsberuhigte Bereiche:

30 mph;

b) geschlossene Ortschaften:

40 mph;

c) außerhalb geschlossener Ortschaften und auf Landstraßen:

50 mph;

d) Highways:

60 mph;

e) Maut- und Kontrollstellen:

40 mph.

(5) Auf Highways gilt grundsätzlich eine Mindestgeschwindigkeit von 50 mph.

(6) Die Mindestgeschwindigkeit gilt nicht, wenn Straßen-, Verkehrs-, Wetter-,

Fahrzeug- oder Gefahrenlage eine niedrigere Geschwindigkeit erforderlich machen.

§ 10 Vorfahrt

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat grundsätzlich Vorfahrt, wer von rechts

kommt.

(2) Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die

a) von Wald- oder Feldwegen;

b) von privaten Grundstücken;

c) aus sonstigen erkennbar untergeordneten Verkehrsflächen

auf eine Straße einfahren.

(3) Treffen zwei Straßen deutlich unterschiedlicher Bedeutung oder Größe

aufeinander, ist grundsätzlich dem Verkehr auf der größeren oder übergeordneten

Straße Vorfahrt zu gewähren.

(4) Verkehrszeichen, Fahrbahnmarkierungen und rechtmäßige Weisungen von Law

Enforcement Officers gehen den allgemeinen Vorfahrtsregeln vor.

§ 11 Highway

(1) Der Highway ist eine Vorfahrtsstraße.

(2) Highways dürfen grundsätzlich nur mit Fahrzeugen befahren werden, die

bauartbedingt mindestens 50 mph erreichen können.

(3) Wenden und Rückwärtsfahren sind auf Highways untersagt.

(4) Verläuft ein Highway innerhalb einer geschlossenen Ortschaft, gelten die für

Highways bestimmten Höchstgeschwindigkeiten.

(5) Fußgängern ist das Betreten von Highways grundsätzlich untersagt.

(6) Ausnahmen gelten bei Notfällen, Unfällen oder behördlichen Maßnahmen,

soweit das Betreten erforderlich ist.

§ 12 Verkehrszeichen und Weisungen

(1) Insbesondere sind zu beachten:

a) Stoppschilder;

b) STOP-Bodenmarkierungen an Highway-Auf- und Abfahrten;

c) Fahrbahnmarkierungen;

d) Wendeverbotsschilder;

e) Einbahnstraßenschilder.

(2) An einem Stoppschild oder einer entsprechenden STOP-Bodenmarkierung ist

vollständig anzuhalten.

(3) Das reguläre Ampelsystem ist nicht zu beachten.

(4) Einsatzfahrzeuge mit eingeschalteten Warn- und Sondersignalen haben Vorrang

und dürfen nicht behindert werden.

(5) Ihnen ist unverzüglich und unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit freie

Fahrt zu ermöglichen.

(6) Einsatzfahrzeuge dürfen in erforderlichem Umfang von Vorschriften dieses

Gesetzes abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer rechtmäßigen Aufgabe

notwendig ist und keine unverhältnismäßige Gefährdung verursacht.

(7) Eindeutige Haltesignale eines Law Enforcement Officers sind zu befolgen.

(8) Nach einem Haltesignal ist das Fahrzeug unverzüglich an einer geeigneten

Stelle zum Stillstand zu bringen.

§ 13 Halten und Parken

(1) Halten und Parken ist unzulässig

a) an engen oder unübersichtlichen Stellen;

b) an rot markierten Bordsteinen;

c) im Bereich scharfer Kurven;

d) auf Bahnübergängen;

e) vor oder auf Zu- und Abfahrten für Einsatzfahrzeuge;

f) auf Parkflächen für Einsatzfahrzeuge;

g) auf Halteflächen für Taxis;

h) innerhalb von fünf (5) Yards um Hydranten;

i) innerhalb von fünf (5) Yards vor oder nach Kreuzungen;

j) auf Behindertenparkplätzen ohne entsprechende Berechtigung.

(2) Zum Halten und Parken ist grundsätzlich die rechte Fahrbahnseite unmittelbar

am Fahrbahnrand zu nutzen.

(3) Eine erforderliche Rettungsgasse von mindestens drei (3) Yards ist freizuhalten.

(4) Sämtliche Reifen des Fahrzeugs müssen sich grundsätzlich auf der hierfür

vorgesehenen Verkehrsfläche befinden.

§ 14 Verkehrsunfälle

(1) Nach einem Verkehrsunfall ist jeder Beteiligte verpflichtet,

a) unverzüglich anzuhalten;

b) die Unfallstelle angemessen zu sichern;

c) sich über die Unfallfolgen zu vergewissern;

d) erforderliche Hilfe für Verletzte zu leisten;

e) die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und seiner Beteiligung zu

ermöglichen.

(2) Bei geringfügigen Schäden soll das Fahrzeug aus dem unmittelbaren

Gefahrenbereich entfernt werden, soweit dies gefahrlos möglich ist.

(3) Ein Unfallbeteiligter darf den Unfallort erst verlassen, nachdem die

erforderlichen Feststellungen ermöglicht wurden oder eine rechtmäßige

anderweitige Regelung getroffen wurde.

(4) Die strafrechtlichen Folgen einer Unfallflucht richten sich nach dem Penal Code.

§ 15 Kraftfahrzeugrennen

(1) Ein Kraftfahrzeugrennen ist ein Wettbewerb oder eine Wettfahrt zwischen

mindestens zwei Kraftfahrzeugen, bei der es den Beteiligten darauf ankommt,

a) eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen; oder

b) einen anderen Teilnehmer durch Geschwindigkeit oder Fahrleistung zu

übertreffen.

(2) Einer ausdrücklichen vorherigen Absprache bedarf es nicht.

(3) Ein konkludentes Einlassen auf eine Wettfahrt kann insbesondere durch

wechselseitiges Beschleunigen, Überholen oder vergleichbares Verhalten erfolgen.

(4) Im öffentlichen Verkehrsraum ist es verboten,

a) ein nicht genehmigtes Kraftfahrzeugrennen auszurichten;

b) ein solches Rennen durchzuführen;

c) als Fahrzeugführer daran teilzunehmen;

d) sich als Fahrzeugführer grob verkehrswidrig und rücksichtslos mit unangepasster

Geschwindigkeit fortzubewegen, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu

erreichen.

(5) Genehmigte Rennen auf einer für den öffentlichen Verkehr ordnungsgemäß

abgesperrten Strecke sind zulässig.

(6) Die strafrechtlichen Folgen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens richten sich

nach dem Penal Code.

(7) Einer Absperrung nach Absatz 5 steht eine durch die zustaendige staatliche Stelle angemeldete und genehmigte Rennstrecke gleich, solange die Genehmigung besteht und die Auflagen eingehalten werden.

Abschnitt 3 – Flugverkehr

§ 16 Flugverkehrssicherheit

(1) Luftfahrzeuge haben grundsätzlich eine Mindestflughöhe von 300 Yards

einzuhalten.

(2) Absatz 1 gilt nicht während

a) eines Starts;

b) einer Landung;

c) eines erforderlichen An- oder Abflugs;

d) eines behördlichen Einsatzflugs;

e) eines genehmigten gewerblichen Flugs, soweit eine geringere Höhe erforderlich

ist.

(3) Luftfahrzeuge dürfen grundsätzlich nur auf hierfür vorgesehenen Landeflächen

starten und landen.

(4) Hubschrauberlandezonen sind insbesondere durch ein „H“ gekennzeichnet.

(5) Auf behördlichen Landeflächen darf nur mit entsprechender Erlaubnis gelandet

werden.

(6) Absatz 5 gilt nicht für berechtigte behördliche Einsatzflüge.

(7) Die Positionsbeleuchtung eines Luftfahrzeugs ist während des Betriebs

einzuschalten.

§ 17 Flugverbotszonen

(1) Eine Flugverbotszone umfasst grundsätzlich einen Radius von 200 Yards.

(2) Eine Flugverbotszone darf grundsätzlich weder be- noch überflogen werden.

(3) Flugverbotszonen sind insbesondere:

a) Humane Labs;

b) Fort Zancudo;

c) RON-Alternates-Windpark;

d) Bolingbroke State Prison;

e) Palmer-Taylor Power Station;

f) USS Luxington ATT-16;

(4) Ausgenommen sind

a) berechtigte behördliche Flüge;

b) Notfälle;

c) ausdrücklich genehmigte gewerbliche oder sonstige Flüge.

Abschnitt 4 – Wasserverkehr

§ 18 Ankern und Anlegen

(1) Das Anlegen von Wasserfahrzeugen ist grundsätzlich nur an hierfür

vorgesehenen Häfen und Anlegestellen zulässig.

(2) Das Ankern auf offener See außerhalb gesperrter oder geschützter Gebiete ist

zulässig.

(3) Wasserfahrzeuge dürfen durch das Ankern keine erkennbare Gefahr für andere

Verkehrsteilnehmer verursachen.

§ 19 Geschwindigkeit im Wasserverkehr

(1) Die Geschwindigkeit eines Wasserfahrzeugs ist so zu wählen, dass es jederzeit

sicher beherrscht werden kann.

(2) Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Sicht-, Wetter-, Gewässer-, Bade-

und Verkehrsverhältnissen anzupassen.

(3) In Häfen, an Anlegestellen sowie innerhalb von fünfzig (50) Yards zu

a) Ufern;

b) Badestränden;

c) Schwimmern;

d) ankernden Wasserfahrzeugen

ist Schrittfahrt einzuhalten.

(4) Als Schrittfahrt im Sinne dieses Paragraphen gilt eine Geschwindigkeit von

höchstens 10 mph.

(5) Auf offener See besteht außerhalb der in Absatz 3 genannten Bereiche keine

allgemeine Höchstgeschwindigkeit, sofern das Wasserfahrzeug sicher geführt wird.

§ 20 Gesperrte Wasserzonen

(1) Eine gesperrte Wasserzone umfasst grundsätzlich einen Radius von 200 Yards.

(2) Für Wasserfahrzeuge gesperrt sind insbesondere

a) öffentliche Badestrände;

b) Humane Labs;

c) Land-Act-Stausee;

d) Palmer-Taylor Power Station;

e) USS Luxington ATT-16.

(3) Für schwimmendes oder tauchendes Betreten gesperrt sind insbesondere

a) Port of South Los Santos;

b) Humane Labs;

c) Palmer-Taylor Power Station;

d) Puerto del Sol Yacht Club;

e) USS Luxington ATT-16;

f) der Yachthafen Marina Beach.

(4) Ausgenommen sind

a) berechtigte behördliche Maßnahmen;

b) Notfälle;

c) ausdrücklich genehmigte gewerbliche Maßnahmen.

Abschnitt 5 – Fahrzeugsicherstellung und Beschlagnahme

§ 21 Sicherstellung und Beschlagnahme von Fahrzeugen

(1) Ein Fahrzeug kann sichergestellt oder beschlagnahmt werden, wenn

a) es unmittelbar im Zusammenhang mit einer Straftat verwendet wurde und die

verantwortliche Person flüchtig oder nicht auffindbar ist;

b) das Fahrzeug als Beweismittel erforderlich ist;

c) von dem Fahrzeug eine erhebliche gegenwärtige Gefahr ausgeht;

d) eine andere gesetzliche Grundlage besteht.

(2) Die Sicherstellung oder Beschlagnahme ist zu dokumentieren.

(3) Ein sichergestelltes Fahrzeug kann grundsätzlich für höchstens einundzwanzig

(21) Tage in staatlicher Verwahrung verbleiben, soweit seine weitere Verwahrung

rechtmäßig erforderlich ist.

(4) Ist die weitere Verwahrung nicht mehr erforderlich, ist das Fahrzeug

grundsätzlich an den rechtmäßigen Berechtigten herauszugeben.

(5) Wird eine andere Person als Verantwortlicher für die zugrunde liegende Straftat

festgestellt, darf dem Eigentümer oder Halter die Herausgabe nicht allein aufgrund

der Tat dieser anderen Person verweigert werden.

(6) Wiederholt im Zusammenhang mit Straftaten verwendete Fahrzeuge können bei

Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage durch einen Law Enforcement Officer für

bis zu drei (3) Tage beschlagnahmt werden.

(7) Eine darüber hinausgehende Beschlagnahme bedarf grundsätzlich einer

Anordnung eines zuständigen Richters.

(8) Eine Anordnung nach Absatz 7 ist nicht ausschließlich dem Chief of Justice

vorbehalten.

(9) Die endgültige Einziehung oder dauerhafte Entziehung des Eigentums an einem

Fahrzeug bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen oder gerichtlichen Grundlage.

(10) Die Vorschriften des Criminal Procedure Act über Sicherstellung,

Beschlagnahme, Beweismittel und Verfahrensfehler bleiben unberührt.

Abschnitt 6 – Infractions und Bußgelder

§ 22 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die in diesem Abschnitt geregelten Verstöße sind Infractions.

(2) Für Infractions werden grundsätzlich Geldbußen und gegebenenfalls Punkte

nach § 4 verhängt.

(3) Eine Infraction nach diesem Abschnitt begründet für sich allein keine

Freiheitsstrafe.

(4) Erfüllt dieselbe Handlung zugleich einen Straftatbestand des Penal Code oder

eines anderen Gesetzes, bleibt dessen Anwendung unberührt.

(5) Geldbußen sind nach Maßgabe der geltenden Vorschriften bei der hierfür

zuständigen staatlichen Stelle zu begleichen.

§ 23 Geschwindigkeitsverstöße

(1) Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um höchstens 20 mph überschreitet,

wird mit einer Geldbuße von $250 bis $500 und einem (1) Punkt belegt.

(2) Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 mph bis einschließlich

40 mph überschreitet, wird mit einer Geldbuße von $500 bis $1.000 und zwei (2)

Punkten belegt.

(3) Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 mph überschreitet,

wird mit einer Geldbuße von $750 bis $1.500 und drei (3) Punkten belegt.

(4) Weitergehende Strafbarkeit aufgrund besonders gefährlicher Fahrweise bleibt

unberührt.

§ 24 Vorfahrts-, Halte- und Parkverstöße

(1) Wer eine Vorfahrts- oder Halteregel missachtet, wird mit einer Geldbuße von

$250 bis $500 und einem (1) Punkt belegt.

(2) Wer entgegen § 13 unzulässig hält oder parkt, wird mit einer Geldbuße von

$500 bis $1.500 belegt.

(3) Bei erheblicher Behinderung oder Gefährdung kann das Fahrzeug umgesetzt

oder abgeschleppt werden.

§ 25 Fahrerlaubnisverstöße

(1) Wer eine vorhandene gültige Fahrerlaubnis beim Führen eines Fahrzeugs

lediglich nicht mitführt, wird mit einer Geldbuße von $150 bis $250 belegt.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen gültigen

Fahrerlaubnis zu sein, wird mit einer Geldbuße von $1.000 bis $2.000 und drei (3)

Punkten belegt.

(3) Das Fahren trotz eines wirksamen Fahrerlaubnisentzugs richtet sich, soweit als

Straftat ausgestaltet, nach dem Penal Code.

§ 26 Fahren unter Einfluss

(1) Wer ein Fahrzeug führt, obwohl aufgrund von Alkohol, Betäubungsmitteln oder

sonstigen berauschenden Mitteln eine erkennbare Verkehrsuntauglichkeit besteht,

wird mit einer Geldbuße von $750 bis $1.500 und drei (3) Punkten belegt.

(2) Zusätzlich kann die Fahrerlaubnis nach § 3 für höchstens vierundzwanzig (24)

Stunden durch einen LEO vorläufig entzogen werden.

(3) Weitergehende Maßnahmen des Department of Justice oder eines Courts

bleiben unberührt.

(4) Führt die Handlung zu einer konkreten erheblichen Gefährdung oder erfüllt sie

einen Straftatbestand, bleibt die Anwendung des Penal Code unberührt.

§ 27 Zulassungs- und Versicherungsverstöße

(1) Wer ein Fahrzeug ohne den erforderlichen Versicherungsschutz im öffentlichen

Verkehrsraum führt oder abstellt, wird mit einer Geldbuße von $1.000 bis $5.000

belegt.

(2) Wer ein Fahrzeug entgegen § 2 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist

anmeldet, wird mit einer Geldbuße von $500 bis $1.500 belegt.

(3) Wer ein vorgeschriebenes Kennzeichen nicht ordnungsgemäß anbringt, obwohl

das Fahrzeug über eine hierfür vorgesehene Kennzeichenhalterung verfügt, wird

mit einer Geldbuße von $250 bis $750 belegt.

(4) Bei fehlendem Versicherungsschutz kann die weitere Nutzung des Fahrzeugs

bis zum Nachweis eines Versicherungsschutzes untersagt werden.

§ 28 Verstöße gegen Verkehrssicherheitsvorschriften

(1) Wer ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt,

wird mit einer Geldbuße von $500 bis $1.500 und einem (1) Punkt belegt.

(2) Wer gegen die Helmpflicht nach § 8 verstößt, wird mit einer Geldbuße von $250

bis $500 belegt.

(3) Wer Ladung entgegen § 8 nicht ordnungsgemäß sichert, wird mit einer

Geldbuße von $500 bis $1.500 belegt.

(4) Bei einer erheblichen unmittelbaren Gefahr kann die Weiterfahrt bis zur

Beseitigung des Mangels untersagt werden.

§ 29 Highwayverstöße

(1) Wer ohne rechtfertigenden Grund die Mindestgeschwindigkeit auf einem

Highway unterschreitet, wird mit einer Geldbuße von $250 bis $500 belegt.

(2) Wer auf einem Highway unzulässig wendet oder rückwärtsfährt, wird mit einer

Geldbuße von $500 bis $1.000 und einem (1) Punkt belegt.

(3) Wer als Fußgänger einen Highway ohne rechtfertigenden Grund betritt, wird mit

einer Geldbuße von $250 bis $500 belegt.

§ 30 Missachtung von Einbahnstraßen und Wendeverboten

Wer entgegen einer eindeutigen Verkehrsregelung

a) eine Einbahnstraße in Gegenrichtung befährt; oder

b) einem Wendeverbot zuwiderhandelt,

wird mit einer Geldbuße von $250 bis $750 und einem (1) Punkt belegt.

§ 31 Unerlaubte gewerbliche Personenbeförderung

Wer gewerblich Personen befördert, ohne nach § 6 hierzu berechtigt oder im Besitz

eines erforderlichen Personenbeförderungsscheins zu sein, wird mit einer

Geldbuße von $1.000 bis $3.000 belegt.

§ 32 Verstöße im Flugverkehr

(1) Wer unbefugt eine Flugverbotszone be- oder überfliegt, wird mit einer Geldbuße

von $2.000 bis $5.000 belegt.

(2) Wer ohne zulässigen Grund die Mindestflughöhe nach § 16 unterschreitet, wird

mit einer Geldbuße von $1.000 bis $2.500 belegt.

(3) Wer unbefugt außerhalb einer vorgesehenen oder zulässigen Fläche startet

oder landet, wird mit einer Geldbuße von $1.000 bis $3.000 belegt.

(4) Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen kann die Pilotenlizenz nach § 3

vorläufig entzogen oder dem Department of Justice zur weiteren Prüfung vorgelegt

werden.

§ 33 Verstöße im Wasserverkehr

(1) Wer eine gesperrte Wasserzone unbefugt mit einem Wasserfahrzeug befährt,

wird mit einer Geldbuße von $1.000 bis $3.000 belegt.

(2) Wer eine nach § 20 gesperrte Zone unbefugt schwimmend oder tauchend

betritt, wird mit einer Geldbuße von $500 bis $1.500 belegt.

(3) Wer entgegen § 19 die vorgeschriebene Schrittfahrt überschreitet, wird mit einer

Geldbuße von $250 bis $750 belegt.

Abschnitt 7 – Verhältnis zum Penal Code und Criminal Procedure Act

§ 34 Verkehrsstraftaten

(1) Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßen-, Luft- oder Wasserverkehr

werden im Penal Code geregelt.

(2) Hierzu gehören insbesondere, soweit dort unter Strafe gestellt,

a) gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr;

b) Unfallflucht;

c) vorsätzliche erhebliche Behinderung von Einsatzfahrzeugen;

d) Fahren trotz entzogener Fahrerlaubnis;

e) Flucht oder Missachtung einer polizeilichen Anhaltemaßnahme;

f) verbotene Kraftfahrzeugrennen;

g) sonstige erhebliche Verkehrsdelikte.

(3) Dieser Vehicle Code bestimmt die Verkehrsregeln, deren Verletzung Grundlage

einer Strafbarkeit nach dem Penal Code sein kann.

(4) Die Strafmaßfestsetzung bei Straftaten richtet sich nach dem Penal Code und

dem Criminal Procedure Act.

§ 35 Verhältnis zum Criminal Procedure Act

(1) Festnahmen, Durchsuchungen, Sicherstellungen, Beschlagnahmen und

sonstige strafprozessuale Maßnahmen richten sich nach dem Criminal Procedure

Act.

(2) Soweit dieser Vehicle Code eine besondere verkehrsrechtliche Maßnahme

vorsieht, bleibt diese anwendbar.

(3) Die erstinstanzliche Festsetzung strafrechtlicher Sanktionen durch die

zuständigen Police Departments richtet sich nach dem Criminal Procedure Act.

(4) Infractions und deren Bußgelder nach diesem Vehicle Code bleiben hiervon

unberührt.

§ 36 Zuständigkeit des Department of Justice

(1) Das Department of Justice ist im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeiten

für weitergehende Maßnahmen im Zusammenhang mit Fahrerlaubnissen und

staatlichen Berechtigungen zuständig.

(2) Hierzu kann insbesondere die Überprüfung und Durchführung eines über

vierundzwanzig (24) Stunden hinausgehenden Fahrerlaubnisentzugs gehören.

(3) Die Befugnisse des DMV nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

(4) Die Befugnisse eines Courts, im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung eine

Fahrerlaubnis oder andere Lizenz zu entziehen, bleiben unberührt.

§ 37 Inkrafttreten

(1) Dieser Vehicle Code tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten treten entgegenstehende ältere verkehrsrechtliche Vorschriften

außer Kraft.

(3) Bestehende Fahrerlaubnisse, Fahrzeugzulassungen und sonstige wirksam

erteilte verkehrsrechtliche Berechtigungen bleiben grundsätzlich bestehen.

(4) Bereits eingetragene Punkte bleiben bestehen und verfallen nach Maßgabe des

§ 4.

(5) Strafrechtliche Verkehrstatbestände richten sich ab Inkrafttreten nach dem

Penal Code.

Straftatbestände

Paragraf Tatbestand Klasse Haft Geldstrafe
VC §23 Abs. 1 Geschwindigkeit bis 20 mph über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Infraction $250–$500
VC §23 Abs. 2 Geschwindigkeit mehr als 20 bis 40 mph zu schnell Infraction $500–$1.000
VC §23 Abs. 3 Geschwindigkeit mehr als 40 mph zu schnell Infraction $750–$1.500
VC §24 Abs. 1 Missachtung einer Vorfahrts- oder Halteregel Infraction $250–$500
VC §24 Abs. 2 Unzulässiges Halten oder Parken Infraction $500–$1.500
VC §25 Abs. 1 Fahrerlaubnis nicht mitgeführt Infraction $150–$250
VC §25 Abs. 2 Führen eines Fahrzeugs ohne erforderliche Fahrerlaubnis Infraction $1.000–$2.000
VC §26 Abs. 1 Führen eines Fahrzeugs unter Einfluss berauschender Mittel Infraction $750–$1.500
VC §27 Abs. 1 Führen oder Abstellen ohne Versicherungsschutz Infraction $1.000–$5.000
VC §27 Abs. 2 Fahrzeug nicht fristgerecht angemeldet Infraction $500–$1.500
VC §27 Abs. 3 Kennzeichen nicht ordnungsgemäß angebracht Infraction $250–$750
VC §28 Abs. 1 Führen eines nicht verkehrssicheren Fahrzeugs Infraction $500–$1.500
VC §28 Abs. 2 Verstoß gegen die Helmpflicht Infraction $250–$500
VC §28 Abs. 3 Ladung nicht ordnungsgemäß gesichert Infraction $500–$1.500
VC §29 Abs. 1 Unterschreiten der Mindestgeschwindigkeit auf dem Highway Infraction $250–$500
VC §29 Abs. 2 Wenden oder Rückwärtsfahren auf dem Highway Infraction $500–$1.000
VC §29 Abs. 3 Betreten eines Highways als Fußgänger Infraction $250–$500
VC §30 Befahren einer Einbahnstraße in Gegenrichtung / Wendeverbot Infraction $250–$750
VC §31 Unerlaubte gewerbliche Personenbeförderung Infraction $1.000–$3.000
VC §32 Abs. 1 Unbefugtes Be- oder Überfliegen einer Flugverbotszone Infraction $2.000–$5.000
VC §32 Abs. 2 Unterschreiten der Mindestflughöhe Infraction $1.000–$2.500
VC §32 Abs. 3 Unbefugtes Starten oder Landen außerhalb zulässiger Flächen Infraction $1.000–$3.000
VC §33 Abs. 1 Unbefugtes Befahren einer gesperrten Wasserzone Infraction $1.000–$3.000
VC §33 Abs. 2 Unbefugtes Schwimmen oder Tauchen in gesperrter Zone Infraction $500–$1.500
VC §33 Abs. 3 Überschreiten der vorgeschriebenen Schrittfahrt Infraction $250–$750
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