RICO Act
Gesetze
Der RICO Act erfasst organisierte Kriminalität und ihre Strukturen.
Allgemeine Bestimmungen
RICO § 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Der RICO Act dient der strafrechtlichen Verfolgung organisierter krimineller Strukturen sowie der Personen, die an deren kriminellen Tätigkeiten beteiligt sind, diese unterstützen, fördern oder wissentlich aus diesen profitieren.
(2) Dieses Gesetz ermöglicht insbesondere die strafrechtliche Verfolgung von Personen, die nicht unmittelbar an jeder einzelnen Straftat einer kriminellen Vereinigung beteiligt waren, jedoch wissentlich an deren organisierter krimineller Tätigkeit mitwirken.
(3) Die Strafbarkeit der zugrunde liegenden Straftaten bleibt von einer Strafverfolgung nach diesem Gesetz unberührt.
RICO § 2 Voraussetzungen einer RICO-Anklage
(1) Voraussetzung einer RICO-Anklage ist grundsätzlich, dass die betreffende Vereinigung nach dem Criminal Organisation Act (COA) als kriminelle Vereinigung declared wurde.
(2) Eine Person kann nach diesem Gesetz angeklagt werden, wenn hinreichende Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a) Mitglied oder Organisator einer kriminellen Vereinigung ist und wissentlich an deren kriminellen Tätigkeiten mitwirkt;
b) die kriminellen Tätigkeiten einer solchen Vereinigung wissentlich unterstützt oder fördert;
c) die Begehung von RICO-Vortaten organisiert, anordnet oder koordiniert;
d) wissentlich erhebliche wirtschaftliche oder sonstige Vorteile aus den kriminellen Tätigkeiten der Vereinigung zieht;
e) Vermögenswerte, Unternehmen oder sonstige Strukturen wissentlich zur Durchführung oder Verschleierung der kriminellen Tätigkeiten der Vereinigung zur Verfügung stellt.
(3) Die bloße Mitgliedschaft in oder Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung begründet für sich allein keine Strafbarkeit nach diesem Gesetz.
(4) Eine unmittelbare Beteiligung an jeder einzelnen durch die Vereinigung begangenen Straftat ist für eine RICO-Anklage nicht erforderlich.
RICO § 3 Muster organisierter Kriminalität
(1) Eine Strafbarkeit nach diesem Gesetz setzt ein Muster organisierter Kriminalität voraus.
(2) Ein Muster organisierter Kriminalität liegt vor, wenn im Rahmen oder zugunsten einer kriminellen Vereinigung mindestens zwei (2) RICO-Vortaten gemäß § 4 begangen wurden.
(3) Die Vortaten müssen miteinander oder mit den kriminellen Tätigkeiten der Vereinigung in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
(4) Die Vortaten müssen nicht durch dieselbe Person begangen worden sein.
(5) Eine Person kann auch dann nach diesem Gesetz verantwortlich sein, wenn sie nicht an sämtlichen Vortaten beteiligt war, sofern ihre wissentliche Beteiligung, Unterstützung oder Förderung der organisierten kriminellen Tätigkeit nachgewiesen wird.
RICO § 4 RICO-Vortaten
Als RICO-Vortaten im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere:
Brandstiftung;
Bestechung;
Fälschung;
Drogenhandel;
Drogenherstellung;
Unterschlagung;
Erpressung;
Mord 1. Grades;
Mord 2. Grades;
illegales Glücksspiel;
Freiheitsberaubung;
Geiselnahme;
Postbetrug;
Geldwäsche;
Raub;
Zeugenmanipulation;
Zeugenbestechung;
Korruption;
Fluchthilfe;
schwerer Bandenüberfall;
Raub mit Todesfolge;
Weitergabe geschützter Daten;
Hochverrat;
Spionage;
Haftentziehung;
Handlungen gegen die freiheitliche staatliche Grundordnung;
illegaler Waffenhandel;
organisierter Handel mit illegalen Betäubungsmitteln;
sonstige Straftaten, die durch Gesetz ausdrücklich als RICO-Vortat bestimmt werden.
Strafbare Handlungen
RICO § 5 Beteiligung an organisierter Kriminalität
(1) Wer wissentlich an einem Muster organisierter Kriminalität gemäß § 3 mitwirkt und dadurch die kriminellen Tätigkeiten einer nach dem Criminal Organisation Act erklärten kriminellen Vereinigung ermöglicht, fördert oder unterstützt, macht sich nach diesem Gesetz strafbar.
(2) Eine Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch
a) Planung oder Organisation von RICO-Vortaten;
b) Anordnung oder Koordination von RICO-Vortaten;
c) Bereitstellung finanzieller Mittel;
d) Bereitstellung von Fahrzeugen, Immobilien, Unternehmen oder sonstigen Vermögenswerten;
e) Verschleierung der Herkunft oder Verwendung kriminell erlangter Vermögenswerte;
f) bewusste Unterstützung der Vereinigung bei der Durchführung ihrer kriminellen Tätigkeiten.
(3) Eine Person, die lediglich persönlichen oder geschäftlichen Kontakt zu einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung unterhält, ohne von deren kriminellen Tätigkeiten Kenntnis zu haben oder diese wissentlich zu unterstützen, erfüllt den Tatbestand dieses Gesetzes nicht.
RICO § 6 Leitung einer kriminellen Vereinigung
(1) Wer eine kriminelle Vereinigung leitet, gründet oder maßgeblich organisiert und dabei wissentlich ein Muster organisierter Kriminalität gemäß § 3 ermöglicht, koordiniert oder fördert, macht sich nach diesem Gesetz strafbar.
(2) Eine unmittelbare Beteiligung des Leiters oder Organisators an den einzelnen RICO-Vortaten ist nicht erforderlich, sofern dessen wissentliche Leitung, Organisation oder Förderung der kriminellen Tätigkeiten nachgewiesen wird.
(3) Die besondere Stellung als Leiter oder Organisator ist bei der Strafzumessung erschwerend zu berücksichtigen.
RICO § 7 RICO Conspiracy
(1) Wer sich mit mindestens einer weiteren Person wissentlich zur Durchführung eines Musters organisierter Kriminalität zusammenschließt und konkrete Handlungen zur Umsetzung dieses Vorhabens vorgenommen werden, macht sich wegen RICO Conspiracy strafbar.
(2) Die Vollendung der geplanten RICO-Vortaten ist für eine Strafbarkeit nach Absatz 1 nicht erforderlich.
(3) Die bloße Absprache ohne erkennbare Handlung zur Umsetzung des Vorhabens begründet keine Strafbarkeit nach diesem Paragraphen.
Vermögensmassnahmen
RICO § 8 Beschlagnahme von Vermögenswerten
(1) Im Rahmen eines RICO-Verfahrens können Vermögenswerte vorläufig beschlagnahmt oder eingefroren werden, wenn hinreichende Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese
a) aus einer RICO-Vortat stammen;
b) durch die kriminellen Tätigkeiten der Vereinigung erworben wurden;
c) zur Durchführung oder Vorbereitung von RICO-Vortaten verwendet wurden oder werden sollen;
d) zur Finanzierung einer kriminellen Vereinigung verwendet werden;
e) zur Verschleierung krimineller Einnahmen oder Tätigkeiten verwendet werden.
(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Paragraphen umfassen insbesondere
a) Bargeld;
b) Bankguthaben;
c) Fahrzeuge;
d) Immobilien;
e) Unternehmen oder Unternehmensanteile;
f) Waffen;
g) sonstige Gegenstände oder Vermögenswerte von erheblichem wirtschaftlichem Wert.
(3) Die bloße Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung reicht für die Beschlagnahme privaten Vermögens nicht aus.
Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen dem Vermögenswert und den kriminellen Tätigkeiten der Vereinigung bestehen.
RICO § 9 Einziehung von Vermögenswerten
(1) Im Falle einer rechtskräftigen RICO-Verurteilung kann das zuständige Gericht die endgültige Einziehung von Vermögenswerten anordnen, deren Zusammenhang mit den kriminellen Tätigkeiten der Vereinigung nachgewiesen wurde.
(2) Eingezogen werden können insbesondere Vermögenswerte, die
a) unmittelbar oder mittelbar aus RICO-Vortaten erlangt wurden;
b) zur Finanzierung der kriminellen Vereinigung dienten;
c) wesentlich zur Begehung oder Verschleierung von RICO-Vortaten eingesetzt wurden.
(3) Rechtmäßig erworbenes Vermögen, für das kein Zusammenhang mit den kriminellen Tätigkeiten nachgewiesen werden kann, darf nicht allein aufgrund einer RICO-Verurteilung eingezogen werden.
(4) Rechte unbeteiligter Dritter an Vermögenswerten bleiben unberührt, sofern diese keine Kenntnis von deren krimineller Verwendung hatten.
Sanktionen
RICO § 10 RICO-Verstoß
(1) Wer den Tatbestand des § 5 erfüllt, begeht eine Felony.
(2) Der RICO-Verstoß wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe belegt.
(3) Die Verantwortlichkeit für die einzelnen RICO-Vortaten bleibt von einer Verurteilung nach diesem Gesetz unberührt.
(4) Die Bildung einer Gesamtstrafe richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über Konkurrenzen.
RICO § 11 Leitung einer kriminellen Vereinigung
(1) Wer den Tatbestand des § 6 erfüllt, begeht eine Felony.
(2) Die Leitung oder maßgebliche Organisation einer kriminellen Vereinigung wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe belegt.
RICO § 12 RICO Conspiracy
(1) Wer den Tatbestand des § 7 erfüllt, begeht eine Felony.
(2) RICO Conspiracy wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe belegt.