COA | Criminal Organisation Act

Gesetze

Der Criminal Organisation Act erfasst kriminelle Vereinigungen.

Allgemeine Bestimmungen

COA § 1 Kriminelle Vereinigung

(1) Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf gewisse Dauer angelegter Zusammenschluss mehrerer Personen, dessen Tätigkeit ganz oder teilweise auf die gemeinschaftliche Begehung erheblicher Straftaten gerichtet ist.

(2) Als erhebliche Straftaten gelten insbesondere Straftaten im Zusammenhang mit organisiertem Drogenhandel, illegalem Waffenhandel, Geldwäsche sowie sonstiger organisierter Kriminalität.

COA § 2 Declaration einer kriminellen Vereinigung

(1) Eine Vereinigung kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch den Chief of Justice zur kriminellen Vereinigung erklärt werden.

(2) Der Antrag muss Tatsachen und Erkenntnisse enthalten, die den begründeten Verdacht rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des § 1 vorliegen.

(3) Der Chief of Justice prüft den Antrag und entscheidet über die Declaration.

(4) Die Declaration muss die betroffene Vereinigung eindeutig bezeichnen.

Soweit bekannt, können die der Vereinigung zugeordneten Mitglieder, Fahrzeuge, Immobilien oder sonstigen Vermögenswerte in die Declaration aufgenommen werden.

(5) Mit Genehmigung der Declaration treten die erweiterten Ermittlungsbefugnisse gemäß § 3 in Kraft.

COA § 3 Rechtsfolgen der Declaration

(1) Eine rechtskräftige Declaration berechtigt die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu erweiterten Ermittlungsmaßnahmen gegen die erklärte kriminelle Vereinigung und die ihr zugeordneten Mitglieder.

(2) Wohnanschriften und sonstige registrierte Informationen über erfasste Mitglieder dürfen durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden ohne zusätzliche gerichtliche Genehmigung erhoben werden.

(3) Die rechtskräftige Declaration stellt für die Dauer ihrer Gültigkeit die gerichtliche Ermächtigung zur Erhebung von Telefon- und Kommunikationsdaten der erfassten Mitglieder dar.

Eine zusätzliche gerichtliche Genehmigung ist hierfür nicht erforderlich.

(4) Mitglieder einer erklärten kriminellen Vereinigung sowie ihnen zugeordnete Fahrzeuge, Gegenstände oder sonstige Objekte dürfen ohne zusätzlichen richterlichen Beschluss durchsucht werden, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für einen Zusammenhang mit der kriminellen Vereinigung oder deren strafbaren Tätigkeiten bestehen.

(5) Die Declaration stellt keine allgemeine Befugnis zur Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen gegen Personen dar, die der kriminellen Vereinigung nicht zugeordnet werden können.

(6) Die aufgrund einer Declaration erlangten Befugnisse dürfen ausschließlich zur Ermittlung und Verfolgung der kriminellen Vereinigung und der mit ihr im Zusammenhang stehenden Straftaten eingesetzt werden.

COA § 4 Bekanntgabe und Einspruch

(1) Die betroffene Vereinigung ist über die Declaration zu benachrichtigen.

(2) Gegen die Declaration kann innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Bekanntgabe Einspruch beim Supreme Court eingelegt werden.

(3) Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Declaration und die daraus folgenden Ermittlungsbefugnisse bleiben bis zu einer anderweitigen Entscheidung des Supreme Courts wirksam.

(4) Der Supreme Court prüft auf Einspruch, ob die Voraussetzungen für die Declaration weiterhin vorliegen.

(5) Stellt der Supreme Court fest, dass die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, ist die Declaration aufzuheben.

COA § 5 Ablehnung eines Antrags

(1) Wird ein Antrag auf Declaration durch den Chief of Justice abgelehnt, kann frühestens nach sieben (7) Tagen erneut ein Antrag hinsichtlich derselben Vereinigung gestellt werden.

(2) Liegen nach der Ablehnung neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vor, die den Verdacht einer kriminellen Vereinigung wesentlich verstärken, kann ein erneuter Antrag bereits vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 gestellt werden.

COA § 6 Dauer und Aufhebung

(1) Eine Declaration gilt bis zu ihrer Aufhebung.

(2) Der Chief of Justice kann eine Declaration jederzeit aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 1 nicht mehr vorliegen.

(3) Die Staatsanwaltschaft kann beim Chief of Justice die Aufhebung einer Declaration beantragen, wenn Erkenntnisse vorliegen, nach denen die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

(4) Mit Aufhebung der Declaration enden sämtliche ausschließlich aus dieser Declaration hervorgehenden erweiterten Ermittlungsbefugnisse mit sofortiger Wirkung.

COA § 7 Zweck der Declaration

Die Declaration einer kriminellen Vereinigung dient der Ermittlung, Verfolgung und Bekämpfung organisierter Kriminalität sowie der Zerschlagung dauerhaft angelegter krimineller Strukturen.

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