FGCA | Firearms and Gun Control Act

Gesetze

Das Waffengesetz regelt Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen.

Allgemeine Bestimmungen

FGCA § 1 Geltungsbereich und Zweck des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen und Munition unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Der Geltungsbereich dieses Gesetzes ist für jeden eröffnet, der

a) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat;

b) eine Waffe oder Munition erwirbt, besitzt, führt, herstellt, bearbeitet, instand setzt, weitergibt oder damit Handel betreibt.

FGCA § 2 Begriffsbestimmungen

(1) Waffen im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstände, die

a) als Angriffs- oder Verteidigungsmittel konstruiert sind;

b) dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Verteidigungsfähigkeit einer Person zu beseitigen oder herabzusetzen;

c) im konkreten Fall als Angriffs- oder Verteidigungsmittel eingesetzt werden.

(2) Gegenstände, die nicht als Waffen klassifiziert sind, jedoch im Rahmen einer Handlung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel eingesetzt werden, gelten für die rechtliche Beurteilung dieser Handlung als Waffen.

(3) Das Führen bezeichnet die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums, der eigenen Geschäftsräume oder einer Schießstätte.

Ob die Waffe geladen, entladen, offen, verdeckt, zerlegt oder funktionsfähig ist, ist hierbei unerheblich.

(4) Offenes Führen liegt vor, sobald eine Waffe für Dritte sichtbar am Körper getragen oder in sonstiger Weise sichtbar mitgeführt wird.

(5) Verdecktes Führen liegt vor, wenn eine mitgeführte Waffe für Dritte nicht unmittelbar sichtbar oder erkennbar getragen wird.

Erwerb Und Besitz

FGCA § 3 Waffenschein

(1) Für den Erwerb, Besitz und das Führen erlaubnispflichtiger Waffen sowie der dazugehörigen Munition ist ein gültiger Waffenschein erforderlich, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.

(2) Das Mitführen erlaubnispflichtiger Waffen oder der dazugehörigen Munition ohne entsprechende Erlaubnis ist unzulässig.

(3) Die Prüfung und Ausstellung eines Waffenscheins erfolgt nach erfolgreicher Prüfung durch die City Hall. Das Nähere regelt § 4.

(4) Bei Bediensteten der Exekutive und Judikative ersetzt der gültige Dienstausweis den Waffenschein.

Im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit sind diese berechtigt, sämtliche Waffen und Munition unabhängig von den Beschränkungen des § 7 zu erwerben, zu besitzen und zu führen.

Eine gesonderte Auflistung oder Genehmigung der jeweiligen Waffen und Munition ist nicht erforderlich.

Darüber hinaus können in begründeten Ausnahmefällen Sondergenehmigungen durch das zuständige Gericht erteilt werden.

(5) Ein Waffenschein ist nur rechtsgültig, wenn er im staatlichen System registriert und in Dokumentenform mitgeführt wird.

FGCA § 4 Antrags- und Prüfverfahren

(1) Der Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins ist bei der City Hall zu stellen.

(2) Antragsberechtigt ist nur, wer das zwanzigste (20.) Lebensjahr vollendet hat.

Ein Waffenschein darf ausschließlich an Personen erteilt werden, die diese Voraussetzung erfüllen.

(3) Die City Hall prüft den Antrag vor Erteilung insbesondere hinsichtlich

a) der Identität und Zuverlässigkeit des Antragstellers;

b) des Vorliegens einschlägiger strafrechtlicher Verurteilungen oder laufender Ermittlungsverfahren;

c) der physischen und psychischen Eignung zum verantwortungsvollen Umgang mit Waffen.

(4) Der Waffenschein ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung besitzt oder die Voraussetzung des Absatzes 2 nicht erfüllt ist.

(5) Die Erteilung eines Waffenscheins kann mit Auflagen oder einer Befristung versehen werden.

(6) Ein erteilter Waffenschein kann widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die bei ursprünglicher Kenntnis zur Versagung geführt hätten.

(7) Mit Wirksamwerden des Widerrufs erlischt die Berechtigung zum Erwerb, Besitz und Führen erlaubnispflichtiger Waffen und Munition.

Betroffene Waffen und Munition sind unverzüglich bei einer zuständigen staatlichen Stelle oder einem lizenzierten Waffen-Shop abzugeben.

(8) Die City Hall kann für die Antragsbearbeitung eine Verwaltungsgebühr erheben.

FGCA § 5 Waffen und Munition

(1) Der Erwerb von Waffen und Munition ist ausschließlich in lizenzierten Waffen-Shops zulässig.

(2) Für den rechtmäßigen Besitz einer erlaubnispflichtigen Feuerwaffe muss diese in einem lizenzierten Waffen-Shop erworben worden sein und eine Registrierungsnummer aufweisen.

(3) Lizenzierte Waffen-Shops sind verpflichtet, beim Erwerb einer erlaubnispflichtigen Feuerwaffe die Registrierungsnummer und den Namen des Käufers in der dafür vorgesehenen Staatlichen Datenbank zu hinterlegen.

(4) Der Verlust oder Diebstahl einer registrierten Waffe ist durch den Eigentümer unverzüglich, spätestens jedoch binnen vierundzwanzig (24) Stunden nach Kenntniserlangung, bei einer Dienststelle des LSPD zu melden.

FGCA § 6 Weitergabe von Waffen und Munition

(1) Die private Weitergabe, Überlassung, Schenkung oder der private Verkauf von Waffen und Munition an andere Personen ist verboten.

Dies gilt auch dann, wenn die empfangende Person über einen gültigen Waffenschein verfügt.

(2) Waffen und Munition dürfen ausschließlich durch hierzu lizenzierte Waffen-Shops an berechtigte Personen verkauft oder abgegeben werden.

(3) Von Absatz 1 ausgenommen ist die vorübergehende Übergabe einer Waffe zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen von Notwehr oder Nothilfe.

(4) Die dienstliche Übergabe oder Überlassung von Waffen und Munition zwischen hierzu berechtigten staatlichen Bediensteten bleibt unberührt.

Allgemeine Vorschriften

FGCA § 7 Legale und illegale Waffen

(1) Illegal sind der Erwerb, die Einfuhr, die Herstellung, der Besitz und das Führen von Munition der folgenden Kaliber sowie sämtlicher Waffen, die zum Verschießen dieser Kaliber bestimmt oder geeignet sind, soweit die Waffe oder Munition nicht in Absatz 2 oder Absatz 3 ausdrücklich als legal bestimmt ist:

9mm

.44 Magnum

.50 AE (Action Express)

12 Gauge Schrot

5.56x45 NATO

7.62x39 (AK-Munition)

(2) Legal ist der Erwerb, Besitz und das verdeckte Führen mit gültigem Waffenschein von Waffen und Munition der folgenden Kaliber:

  1. 7.62x51 NATO (Scharfschütze)

  2. .38 Long Colt

  3. .45 ACP

sowie explizit der folgenden Waffentypen:

  1. Doppellauf-Revolver

  2. Jagdgewehr

  3. Keramikpistole

  4. Marine-Revolver

  5. Muskete

  6. Schwere Pistole

(3) Legal ist der Erwerb, Besitz und das verdeckte Führen ohne Waffenschein von folgenden Waffen:

  1. Butterfly-Messer (Urban Masked, Stained, Slaughter, Scorched, Safari Mesh, Forest, Fade, Crimson, Case Hardened, Vanilla, Blue Steel)

  2. Karambit

  3. Huntsman-Messer

  4. Gut-Messer

  5. Flip-Messer

  6. Jagdmesser

  7. Katana

  8. Revierbeil

(4) Die Beschränkungen des Absatzes 1 gelten nicht für Bedienstete der Exekutive und Judikative im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 4 sowie für Personen, denen eine entsprechende Sondergenehmigung erteilt wurde.

FGCA § 8 Tragen und Führen einer Waffe

(1) Das offene Führen einer Waffe ist verboten.

Eine Waffe wird offen geführt, sobald sie für Dritte sichtbar am Körper getragen oder in sonstiger Weise sichtbar mitgeführt wird.

(2) Das verdeckte Führen von Waffen und Munition ist mit der nach diesem Gesetz erforderlichen Erlaubnis zulässig.

Waffen gemäß § 7 Abs. 3 dürfen ohne Waffenschein verdeckt geführt werden.

(3) Vom Verbot des offenen Führens ausgenommen sind:

a) Bedienstete der Exekutive und Judikative im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit;

b) Sicherheitsbedienstete im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit;

c) Personen auf Schießständen oder Schießanlagen lizenzierter Waffen-Shops;

d) Personen mit einer entsprechenden staatlichen Sondergenehmigung.

(4) Das Ziehen oder der Gebrauch einer Waffe im Rahmen von Notwehr, Nothilfe oder eines gerechtfertigten Notstands stellt kein verbotenes offenes Führen im Sinne des Absatzes 1 dar.

(5) Personen, die eine Waffe mitführen, sind bei einer Kontrolle durch einen Law Enforcement Officer verpflichtet, diesen unverzüglich auf das Mitführen der Waffe aufmerksam zu machen.

FGCA § 9 Privater Grund und Boden

(1) Die Bürger des Staates San Andreas haben das Recht, ihren Privatgrund sowie darin enthaltenes Privateigentum jederzeit zu schützen und zu verteidigen.

Es gilt der Grundsatz „Stand Your Ground“.

(2) Für das Führen legal besessener Waffen auf eigenem Privatgrund gelten die Beschränkungen des § 8 nicht.

(3) Der Eigentümer des Privatgrundes ist verpflichtet, auf Anfrage einer Exekutivbehörde mittels eines gültigen Dokumentes das Eigentum nachzuweisen.

(4) Law Enforcement Officers können die Rechte aus den Absätzen 1 bis 3 einschränken, soweit dies zur Durchführung einer rechtmäßigen behördlichen Maßnahme erforderlich ist.

Sanktionen

FGCA § 10 Infractions

(1) Verletzung der Hinweispflicht

Wer entgegen § 8 Abs. 5 bei einer Kontrolle durch einen Law Enforcement Officer das Mitführen einer Waffe nicht unverzüglich anzeigt, wird mit Geldstrafe belegt.

(2) Verstoß gegen die Registrierungspflicht

Wer eine registrierungspflichtige Feuerwaffe erwirbt oder besitzt und diese nicht gemäß § 5 Abs. 2 registrieren lässt, wird mit Geldstrafe belegt.

(3) Verstoß gegen die Meldepflicht

Wer den Verlust oder Diebstahl einer registrierten Waffe nicht gemäß § 5 Abs. 4 fristgerecht meldet, wird mit Geldstrafe belegt.

FGCA § 11 Misdemeanors

(1) Besitz einer Waffe ohne Waffenschein

Wer eine erlaubnispflichtige Waffe oder dazugehörige Munition besitzt, ohne über einen gültigen Waffenschein oder eine sonstige Berechtigung nach diesem Gesetz zu verfügen, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe belegt.

(2) Führen einer Waffe ohne Waffenschein

Wer eine erlaubnispflichtige Waffe im Sinne des § 2 Abs. 3 führt, ohne über einen gültigen Waffenschein oder eine sonstige Berechtigung nach diesem Gesetz zu verfügen, wird mit Freiheitsstrafe von null (0) bis zehn (10) Hafteinheiten und Geldstrafe von $1.000 bis $10.000 belegt.

(3) Offenes Führen einer Waffe

Wer entgegen § 8 Abs. 1 eine Waffe sichtbar am Körper trägt oder in sonstiger Weise sichtbar mitführt, ohne dass eine Ausnahme gemäß § 8 Abs. 3 oder Abs. 4 vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe von zehn (10) bis dreißig (30) Hafteinheiten und Geldstrafe von $5.000 bis $10.000 belegt.

(4) Besitz illegaler Waffen, Waffenteile oder Munition

Wer eine Waffe, Waffenteile oder Munition im Sinne des § 7 Abs. 1 unberechtigt erwirbt, besitzt oder führt, wird mit Freiheitsstrafe von null (0) bis zehn (10) Hafteinheiten und Geldstrafe von $2.500 bis $10.000 belegt.

FGCA § 12 Felonies

(1) Unzulässige Weitergabe von Waffen oder Munition

Wer entgegen § 6 eine Waffe oder Munition an eine andere Person weitergibt, überlässt, verschenkt oder verkauft, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe belegt.

Dies gilt unabhängig davon, ob die empfangende Person über einen gültigen Waffenschein verfügt.

Die Strafbarkeit entfällt, soweit die vorübergehende Übergabe zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen von Notwehr oder Nothilfe erfolgt.

(2) Waffenmissbrauch

Wer eine Waffe ohne rechtfertigenden Grund gegen eine Person einsetzt, mit einer Waffe eine Person bedroht oder eine Waffe in einer Weise gebraucht, die geeignet ist, Leib oder Leben Dritter konkret zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe von zehn (10) bis fünfzig (50) Hafteinheiten und Geldstrafe von $7.000 bis $14.000 belegt.

Die Anwendung einer Waffe im Rahmen von Notwehr, Nothilfe oder eines gerechtfertigten Notstands bleibt hiervon unberührt.

(3) Illegaler Waffenhandel

Wer außerhalb eines lizenzierten Waffen-Shops mit Waffen oder Munition Handel treibt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe belegt.

(4) Illegale Herstellung und Einfuhr

Wer ohne entsprechende staatliche Berechtigung Waffen oder Munition im Sinne des § 7 Abs. 1 herstellt, bearbeitet oder in den Staat San Andreas einführt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe belegt.

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