Die Verfassung des Staates San Andreas.

Präambel

Im Bewusstsein der Verantwortung gegenüber den Bürgern des Staates San Andreas, zur Wahrung von Freiheit, Recht, Sicherheit und staatlicher Ordnung sowie zum Schutz der Gewaltenteilung gibt sich der Staat San Andreas diese Constitution.

Präambel

Wir, das Volk, von der Absicht geleitet, die Gerechtigkeit zu verwirklichen, die Ruhe im Innern zu sichern, für die Volksverteidigung zu sorgen, das allgemeine Wohl zu fördern und das Glück der Freiheit uns selbst und unseren Nachkommen zu bewahren, setzen und begründen diese Constitution.

Grundrechte

CONSA § 1 Menschenwürde

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

CONSA § 2 Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung/Leben/Freiheit

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die geltenden Straf- und Sittengesetze verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.

CONSA § 3 Gleichheit vor dem Gesetz

Vor dem Gesetz sind alle Bürger gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

Niemand darf wegen der:

  1. Ethnische Herkunft

  2. des Geschlechts

  3. Religion und Weltanschauung,

  4. Des Lebensalters

  5. Sexueller Identität

benachteiligt oder bevorzugt werden.

CONSA § 4 Religionsfreiheit

(1) Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet.

(2) Der Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig;

CONSA § 5 Meinungsfreiheit und Pressefreiheit

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Zeitung werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Bei grenzüberschreitenden Veröffentlichungen sind die Strafverfolgungsbehörden dazu angehalten, jene in der Beweiserhebung als Indizien und Evidenzen zu erheben.

CONSA § 6 Berufsfreiheit

(1) Alle Bürger haben das Recht, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

CONSA § 7 Versammlungsfreiheit

(1) Alle Bürger haben das Recht, sich mit Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht aufgrund eines Gesetzes oder einer Regierungsanordnung beschränkt werden.

CONSA § 8 Recht auf Eigentum

(1) Eigentum verpflichtet und ist unantastbar. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt oder das Eigentum im Sinne der Privatautonomie freiwillig an einen anderen Bürger veräußert wird.

(2) Die Wohnung sowie das Anwesen sind unverletzlich.

(3) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(4) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat aufgrund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.

CONSA § 9 Recht auf Privatsphäre

(5) Jeder Bürger hat das Recht auf die Unversehrtheit seiner Daten.

(6) Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

Beschränkungen dürfen nur aufgrund eines Gesetzes oder einem richterlichen Beschluss angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, der Aufklärung oder Abwehr einer Straftat, so kann das Gesetz oder Beschluss bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird.

CONSA § 10 Rechtliches Gehör

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Die Exekutive ist verpflichtet, bei Eingriffen in die Rechte der Bürger Akten in schriftlicher Form anzufertigen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

CONSA § 11 Recht auf gerichtliche Überprüfung

(1) Niemand darf wegen derselben Tat nach rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens erneut strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden.

(2) Niemand darf gezwungen werden, sich in einem Strafverfahren selbst zu belasten.

(3) Niemandem dürfen Leben, Freiheit oder Eigentum ohne ein ordentliches und rechtsstaatliches Verfahren entzogen werden.

(4) Wird eine strafrechtliche Sanktion zunächst durch eine hierzu gesetzlich befugte Strafverfolgungsbehörde festgesetzt, muss der betroffenen Person nach Maßgabe der geltenden Gesetze die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen.

(5) Wird vor Antritt einer Freiheitsstrafe rechtzeitig ein gerichtliches Strafverfahren verlangt oder eingeleitet, ist dieses grundsätzlich vor dem Haftantritt durchzuführen. Gesetzlich bestimmte außergewöhnliche Abweichungen bleiben zulässig.

(6) Ein Richter kann den Haftantritt nach Maßgabe des Criminal Procedure Act aus besonderen Gründen auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.

(7) Eine endgültige Aufhebung oder Aussetzung einer festgesetzten Freiheitsstrafe durch einen Richter erfolgt nur aufgrund einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung im Trial oder aufgrund einer sonstigen ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.

(8) Die nähere Ausgestaltung des Strafverfahrens bestimmt der Criminal Procedure Act.

Staatsorganisation

CONSA § 12 Gewaltenteilung

(1) Die Staatsgewalt gliedert sich in Legislative, Exekutive und Judikative.

(2) Die Gewalten handeln innerhalb ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeiten unabhängig voneinander und sind gegenseitig zur Achtung ihrer Befugnisse verpflichtet.

(3) Eine Einflussnahme auf Entscheidungen einer anderen Gewalt ist nur zulässig, soweit diese Constitution oder ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.

(4) Die organisatorische Zugehörigkeit unterschiedlicher staatlicher Stellen im selben Department hebt die Gewaltenteilung nicht auf.

CONSA § 13 Legislative - Gesetzgebende Gewalt

(1) Die Legislative bildet die gesetzgebende Gewalt des Staates San Andreas.

(2) Der Governor ist die höchste Instanz der Legislative.

(3) Gesetze und Gesetzesänderungen bedürfen der Zustimmung des Governors des Staates San Andreas.

(4) Die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens kann durch Gesetz näher bestimmt werden.

(5) Gesetze und Gesetzesänderungen treten zu dem für sie bestimmten Zeitpunkt in Kraft.

(6) Ist kein gesonderter Zeitpunkt bestimmt, treten sie mit der Zustimmung des Governors in Kraft.

(7) Für die rechtliche Beurteilung einer Handlung oder Unterlassung ist grundsätzlich die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme geltende Rechtslage maßgeblich.

(8) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung bestraft werden, die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht gesetzlich strafbar war.

(9) Eine nachträgliche Einführung, Verschärfung oder Ausweitung einer Strafbarkeit oder eines Strafmaßes darf nicht auf Handlungen oder Unterlassungen angewendet werden, die vor dem Inkrafttreten der betreffenden Regelung begangen oder vorgenommen wurden.

(10) Wird eine für die beschuldigte Person günstigere strafrechtliche Regelung nach Begehung der Tat, jedoch vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens geschaffen, ist die günstigere Regelung anzuwenden, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist.

CONSA § 14 Judikative - Rechtsprechende Gewalt

(1) Die Judikative bildet die rechtsprechende Gewalt des Staates San Andreas.

(2) Die ordentliche Gerichtsbarkeit gliedert sich in drei gerichtliche Instanzen:

  1. Supreme Court;

  2. Circuit Court;

  3. District Courts.

(3) Die Bezeichnung als gerichtliche Instanz ist von einer gesetzlich vorgesehenen behördlichen oder strafprozessualen Erstentscheidung zu unterscheiden.

(4) Der Supreme Court bildet die höchste gerichtliche Instanz des Staates San Andreas.

(4.1) Der Chief of Justice, nachfolgend CoJ, leitet den Supreme Court und ist die höchste Instanz der Judikative.

(4.2) Entscheidungen des Supreme Courts sind endgültig.

(4.3) Gegen eine endgültige Entscheidung des Supreme Courts sind weder Berufung noch Revision zulässig.

(5) Der Circuit Court bildet die zweite gerichtliche Instanz.

(5.1) Der Chief Judge leitet den Circuit Court.

(5.2) Seine Zuständigkeiten im Berufungs- und Revisionsverfahren bestimmen sich nach den geltenden Verfahrensgesetzen.

(6) Die District Courts bilden die erste gerichtliche Instanz.

(6.1) Die nach dem Criminal Procedure Act vorgesehene erstinstanzliche Feststellung von Tatvorwürfen und Strafmaßfestsetzung durch ein zuständiges Police Department stellt keine gerichtliche Instanz dar.

(6.2) Die Befugnisse der Police Departments nach Absatz 2 berühren die Stellung der District Courts als erste gerichtliche Instanz nicht.

(6.3) Wird eine gerichtliche Entscheidung über eine strafrechtliche Angelegenheit verlangt oder eingeleitet, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Criminal Procedure Act und den sonstigen geltenden Gesetzen.

(6.4) Der Senior Judge leitet die District Courts.

(7) Judges und Justices sind in ihrer Rechtsprechung unabhängig und ausschließlich an die Constitution und die geltenden Gesetze gebunden.

(8) Eine unzulässige Einflussnahme auf gerichtliche Entscheidungen durch die Legislative, Exekutive, Strafverfolgung oder sonstige staatliche Institutionen ist untersagt.

(9) Die organisatorische Leitung des Department of Justice durch den Chief of Justice berührt die richterliche Unabhängigkeit nicht.

(10) Gerichtliche Entscheidungen entfalten ihre rechtliche Bindungswirkung grundsätzlich ausschließlich für das jeweilige Verfahren und die daran beteiligten Parteien.

(11) Urteile und sonstige gerichtliche Entscheidungen begründen keine allgemeinverbindlichen Präzedenzfälle und stellen keine eigenständige Rechtsgrundlage für zukünftige Verfahren dar.

(12) Entscheidungen des Supreme Courts sind innerhalb des jeweiligen Verfahrens endgültig.

(13) Die Befugnis des Supreme Courts zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit staatlicher Rechtsnormen und Maßnahmen nach Artikel VII bleibt unberührt.

(14) Wird ein Trial durchgeführt, entscheidet der zuständige Richter unabhängig über Schuld, Tatvorwürfen und Strafmaß.

(15) Eine vorherige Strafmaßfestsetzung durch ein Police Department bindet den zuständigen Richter im Trial nicht.

(16) Der Richter ist ausschließlich an die Constitution und die geltenden Gesetze gebunden.

(17) Berufung und Revision richten sich nach dem Criminal Procedure Act.

CONSA § 15 Exekutive - Vollziehende Gewalt

(1) Die Exekutive bildet die vollziehende Gewalt des Staates San Andreas.

(2) Sie wird insbesondere durch

a) das Government;

b) die Verwaltungsbehörden;

c) die Strafverfolgungsbehörden; und

d) sonstige gesetzlich bestimmte Exekutivbehörden

ausgeübt.

(3) Die staatlichen Behörden üben ihre Befugnisse im Rahmen der Constitution und der geltenden Gesetze aus.

(4) Staatliche Behörden dürfen nur solche Eingriffe in Rechte von Personen vornehmen, für die eine gesetzliche Grundlage besteht.

(5) Die Strafverfolgung ist Bestandteil der Exekutive.

(6) Die allgemeine Strafverfolgung innerhalb des Department of Justice wird durch den Attorney General, nachfolgend AG, geleitet.

(7) Der Attorney General ist die höchste Instanz der allgemeinen Strafverfolgung.

(8) Gesetzlich eingerichtete Strafverfolgungs- oder Exekutiveinheiten mit besonderer Führungs- oder Weisungsstruktur bleiben hiervon unberührt.

(9) Die Befugnisse der Police Departments zur Strafverfolgung und zur erstinstanzlichen Strafmaßfestsetzung bestimmen sich nach den geltenden Gesetzen.

(10) Die Exekutive und sämtliche ihr zugeordneten Behörden sind an die Constitution und die geltenden Gesetze gebunden.

(11) Rechtskräftige Entscheidungen und rechtmäßige Anordnungen der zuständigen Gerichte sind zu befolgen.

(12) Die gesetzlich eingeräumte Entscheidungsbefugnis einer Exekutivbehörde darf die unabhängige Rechtsprechung der Courts nicht ersetzen oder beschränken.

(13) Der United States Marshals Service, nachfolgend USMS, ist eine dem Department of Justice zugeordnete Exekutiv- und Strafverfolgungseinheit.

(13.1) Seine Aufgaben, Zuständigkeiten, Befugnisse sowie seine Führungs- und Weisungsstruktur bestimmen sich nach den geltenden Gesetzen.

(13.2) Die organisatorische Zugehörigkeit des USMS zum Department of Justice berührt die Unabhängigkeit der Judikative nicht.

(13.3) Dem USMS können durch Gesetz insbesondere Aufgaben im Bereich

a) des Gefängnis- und Gefangenenwesens;

b) der Gefangenenbeförderung;

c) der Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen;

d) des Schutzes der Judikative und ihrer Einrichtungen;

e) der Fahndungs- und Vollstreckungsunterstützung; und

f) der Unterstützung anderer Strafverfolgungsbehörden

übertragen werden.

(13.4) Weitergehende Aufgaben können durch Gesetz bestimmt werden.

(13.5) Die Durchführung allgemeiner Grenzkontrollen obliegt den hierfür gesetzlich zuständigen Behörden. Eine unterstützende Tätigkeit des USMS kann nach Maßgabe der geltenden Gesetze erfolgen.

CONSA § 16 Department of Justice

(1) Das Department of Justice, nachfolgend DOJ, umfasst die Judikative und die ihm zugeordnete Strafverfolgung sowie weitere ihm gesetzlich zugeordnete Stellen.

(2) Das Department of Justice verpflichtet sich zur Wahrung der verfassungsmäßigen Gewaltenteilung und der Unabhängigkeit der ihm zugeordneten Gewalten und Stellen.

(3) Die gemeinsame organisatorische Zugehörigkeit zum Department of Justice begründet keine Vermischung richterlicher und strafverfolgender Entscheidungsbefugnisse.

(4) Der Chief of Justice ist der Leiter des Department of Justice.

(4.1) Der Attorney General ist der stellvertretende Leiter des Department of Justice und vertritt den Chief of Justice in dessen Abwesenheit.

(4.2) Die Stellvertretung nach Absatz 4.1 betrifft die organisatorische Leitung des Department of Justice und verleiht keine richterlichen Befugnisse.

(5) Der Chief of Justice leitet das Department of Justice sowie die Judikative.

(5.1) Der Attorney General leitet die allgemeine Strafverfolgung und ist innerhalb dieser die höchste zuständige Instanz.

(5.2) Die Leitung des Department of Justice durch den Chief of Justice bleibt hiervon unberührt.

(5.3) Besondere gesetzliche Zuständigkeiten einzelner dem Department of Justice zugeordneter Stellen bleiben unberührt.

(5.4) Weitere Verwaltungs- und Aufsichtsaufgaben des Department of Justice bestimmen sich nach den geltenden Gesetzen.

(6) Die gemeinsame Zugehörigkeit von Judikative, Strafverfolgung und weiteren Stellen zum Department of Justice hebt deren verfassungsmäßige oder gesetzlich bestimmte Trennung nicht auf.

(6.1) Der Chief of Justice darf aufgrund seiner Stellung als Leiter des Department of Justice keinen unzulässigen Einfluss auf konkrete Ermittlungen oder Entscheidungen der allgemeinen Strafverfolgung nehmen.

(6.2) Besondere gesetzliche Führungs- und Weisungsbefugnisse gegenüber unmittelbar zugeordneten Behörden oder Einheiten bleiben hiervon unberührt, soweit sie nicht zur Beeinflussung einer unabhängigen gerichtlichen Entscheidung genutzt werden.

(6.3) Der Attorney General darf keinen Einfluss auf gerichtliche Entscheidungen oder die unabhängige Rechtsprechung nehmen.

(6.4) Keine organisatorische Weisungsbefugnis innerhalb des Department of Justice berechtigt dazu, einem Richter den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzuschreiben.

(7) Der Attorney General vertritt den Chief of Justice in der organisatorischen Leitung des Department of Justice.

(8) Die Stellvertretung verleiht dem Attorney General keine richterlichen Befugnisse.

(9) Der Attorney General darf aufgrund der Stellvertretung weder gerichtliche Entscheidungen treffen noch Judges oder Justices hinsichtlich des Inhalts ihrer Entscheidungen anweisen.

Schlussbestimmungen

CONSA § 17 Vorrang der Constitution

(1) Diese Constitution bildet die höchste Rechtsgrundlage des Staates San Andreas.

(2) Sämtliche Gesetze, Verordnungen, behördlichen Anordnungen und sonstigen staatlichen Maßnahmen müssen mit dieser Constitution vereinbar sein.

(3) Entgegenstehendes einfaches Recht darf nicht entgegen dieser Constitution ausgelegt oder angewendet werden.

(4) Der Supreme Court entscheidet über die Vereinbarkeit von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen staatlichen Maßnahmen mit dieser Constitution.

(4.1) Rechtsnormen oder staatliche Maßnahmen, die durch den Supreme Court für verfassungswidrig erklärt werden, dürfen nicht weiter angewendet oder vollzogen werden.

(4.2) Die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit entfaltet die zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands erforderliche Bindungswirkung.

(4.3) Eine solche Entscheidung begründet keinen Präzedenzfall.

(5) Soweit eine Rechtsnorm mehrere vertretbare Auslegungen zulässt, ist diejenige Auslegung vorzuziehen, die mit dieser Constitution vereinbar ist.

CONSA § 18 Änderung der Constitution

(1) Änderungen dieser Constitution bedürfen der Zustimmung des Governors des Staates San Andreas.

(2) Verfassungsänderungen sind als solche kenntlich zu machen.

(3) Änderungen dieser Constitution treten zu dem für sie bestimmten Zeitpunkt in Kraft.

(4) Ist kein gesonderter Zeitpunkt bestimmt, treten sie mit der Zustimmung des Governors in Kraft.

(5) Änderungen dieser Constitution dürfen die grundlegende Trennung von Legislative, Exekutive und Judikative nicht aufheben.

(5.1) Die organisatorische Zusammenfassung verschiedener staatlicher Stellen innerhalb eines Departments stellt für sich allein keine Aufhebung der Gewaltenteilung dar, sofern deren jeweilige Entscheidungsbefugnisse und Unabhängigkeit gewahrt bleiben.

CONSA § 19 Schlussbestimmungen

(1) Bestehende Gesetze bleiben in Kraft, soweit sie mit dieser Constitution vereinbar sind.

(2) Soweit ein bestehendes Gesetz dieser Constitution widerspricht, geht diese Constitution vor.

(3) Penal Code, Criminal Procedure Act und sonstige Gesetze konkretisieren die in dieser Constitution festgelegten Rechte, Zuständigkeiten und Verfahren.

(4) Diese Constitution tritt mit Zustimmung des Governors des Staates San Andreas in Kraft.

(5) Mit ihrem Inkrafttreten tritt die vorherige Fassung der Constitution außer Kraft.

Los Santos, 01.10.2026

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