CON.SA. | Constitution of the State of San Andreas
Gesetze
Die Verfassung des Staates San Andreas.
Präambel
Im Bewusstsein der Verantwortung gegenüber den Bürgern des Staates San Andreas, zur Wahrung von Freiheit, Recht, Sicherheit und staatlicher Ordnung sowie zum Schutz der Gewaltenteilung gibt sich der Staat San Andreas diese Constitution.
Artikel I – Rechte
CONSA § 1 Natürliche Rechte
(1) Alle Menschen sind von Natur aus frei und unabhängig und besitzen unveräußerliche Rechte.
(2) Hierzu zählen insbesondere das Recht auf Leben und Freiheit, der Erwerb, Besitz und Schutz von Eigentum sowie das Streben nach Sicherheit und Glück.
CONSA § 2 Volkssouveränität
(1) Alle staatliche Gewalt geht vom Volk aus.
(2) Die staatlichen Institutionen dienen dem Schutz, der Sicherheit und dem Wohl der Bevölkerung.
CONSA § 3 Religionsfreiheit
(1) Die freie Ausübung eines religiösen Bekenntnisses und Gottesdienstes ist gewährleistet.
(2) Niemand darf aufgrund seines Glaubens bevorzugt oder benachteiligt werden.
(3) Die freie Religionsausübung darf nur aufgrund eines Gesetzes und zum Schutz überwiegender Rechte oder der öffentlichen Sicherheit eingeschränkt werden.
CONSA § 4 Schutz vor übermäßigen Strafen
(1) Überhöhte Kautionen sowie grausame, ungewöhnliche oder unverhältnismäßige Strafen sind unzulässig.
(2) Strafrechtliche Sanktionen müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen.
(3) Die nähere Ausgestaltung der zulässigen Sanktionen bestimmt sich nach den geltenden Gesetzen.
CONSA § 5 Meinungsfreiheit
(1) Jeder Bürger hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern, zu schreiben und zu verbreiten.
(2) Die Meinungsfreiheit darf nur aufgrund eines Gesetzes und zum Schutz überwiegender Rechte, der öffentlichen Sicherheit oder der staatlichen Ordnung eingeschränkt werden.
(3) Das Volk hat das Recht, durch Petitionen die Beseitigung staatlicher Missstände zu verlangen.
CONSA § 6 Versammlungsfreiheit
(1) Das Volk hat das Recht, sich friedlich und unbewaffnet zu versammeln.
(2) Versammlungen dürfen gesetzlichen Beschränkungen unterliegen, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
CONSA § 7 Verbot der Sklaverei
(1) Sklaverei und unfreiwillige Arbeit sind verboten.
(2) Hiervon ausgenommen sind gesetzlich angeordnete Arbeitsleistungen im Rahmen einer rechtskräftigen strafrechtlichen Sanktion.
CONSA § 8 Schutz vor willkürlichen Durchsuchungen, Beschlagnahmungen und Verhaftungen
(1) Jeder Mensch ist vor unbegründeten Durchsuchungen, Beschlagnahmungen und Verhaftungen geschützt.
(2) Durchsuchungs- und Haftbefehle dürfen nur auf Grundlage eines hinreichenden und glaubhaft dargelegten Rechtsgrundes durch die zuständige Judikative ausgestellt werden.
(3) Gesetzlich bestimmte Ausnahmen bleiben hiervon unberührt.
(4) Insbesondere können gesetzliche Regelungen Maßnahmen ohne vorherigen richterlichen Beschluss zulassen, wenn
a) eine Person auf frischer Tat betroffen wird;
b) dringender Tatverdacht besteht und ein sofortiges Einschreiten erforderlich ist;
c) unmittelbare Fluchtgefahr besteht;
d) eine gegenwärtige Gefahr für Personen oder die öffentliche Sicherheit besteht;
e) konkrete Gefahr der Vernichtung, Veränderung oder Beseitigung von Beweismitteln besteht; oder
f) ein anderer gesetzlich ausdrücklich bestimmter Ausnahmefall vorliegt.
(5) Die näheren Voraussetzungen richten sich nach dem Criminal Procedure Act und den sonstigen geltenden Gesetzen.
CONSA § 9 Schutz vor Doppelbestrafung, Selbstbelastung und Recht auf gerichtliche Überprüfung
(1) Niemand darf wegen derselben Tat nach rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens erneut strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden.
(2) Niemand darf gezwungen werden, sich in einem Strafverfahren selbst zu belasten.
(3) Niemandem dürfen Leben, Freiheit oder Eigentum ohne ein ordentliches und rechtsstaatliches Verfahren entzogen werden.
(4) Wird eine strafrechtliche Sanktion zunächst durch eine hierzu gesetzlich befugte Strafverfolgungsbehörde festgesetzt, muss der betroffenen Person nach Maßgabe der geltenden Gesetze die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen.
(5) Wird vor Antritt einer Freiheitsstrafe rechtzeitig ein gerichtliches Strafverfahren verlangt oder eingeleitet, ist dieses grundsätzlich vor dem Haftantritt durchzuführen.
(6) Ein Richter kann den Haftantritt nach Maßgabe des Criminal Procedure Act aus besonderen Gründen auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.
(7) Eine endgültige Aufhebung oder Aussetzung einer festgesetzten Freiheitsstrafe durch einen Richter erfolgt nur aufgrund einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung im Trial oder aufgrund einer sonstigen ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.
(8) Gesetzlich bestimmte außergewöhnliche Abweichungen vom Grundsatz des Absatzes 5 bleiben zulässig.
(9) Die nähere Ausgestaltung des Strafverfahrens bestimmt der Criminal Procedure Act.
CONSA § 10 Konkurrenzen
(1) Tateinheit liegt vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt.
(2) Bei Tateinheit wird grundsätzlich eine einheitliche Strafe gebildet, deren Ausgangspunkt der Strafrahmen des schwersten verwirklichten Tatbestands ist.
(3) Bei gleichrangigen Tatbeständen ist der speziellere Tatbestand maßgeblich.
(4) Die weiteren verwirklichten Tatbestände dürfen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
(5) Tatmehrheit liegt vor, wenn eine Person durch mehrere selbstständige Handlungen mehrere Straftaten begeht.
(6) Bei Tatmehrheit sind die einzelnen Taten bei der Strafmaßfestsetzung gesondert zu berücksichtigen.
(7) Aus den Einzelstrafen wird nach Maßgabe des Penal Code und des Criminal Procedure Act eine angemessene Gesamtstrafe gebildet.
(8) Eine zwingende Addition sämtlicher Einzelstrafen findet nicht statt.
(9) Die gesetzlich bestimmte Höchstgrenze der Gesamtfreiheitsstrafe bleibt unberührt.
(10) Die erstinstanzliche Strafmaßfestsetzung richtet sich nach dem Criminal Procedure Act.
(11) Wird ein Trial durchgeführt, entscheidet der zuständige Richter über die endgültige Gesamtstrafe.
ARTIKEL II – VERTEILUNG DER STAATLICHEN GEWALT
Artikel II – Verteilung der staatlichen Gewalt
CONSA § 1 Gewaltenteilung
(1) Die Staatsgewalt gliedert sich in Legislative, Exekutive und Judikative.
(2) Die Gewalten handeln innerhalb ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeiten unabhängig voneinander und sind gegenseitig zur Achtung ihrer Befugnisse verpflichtet.
(3) Eine Einflussnahme auf Entscheidungen einer anderen Gewalt ist nur zulässig, soweit diese Constitution oder ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.
(4) Die organisatorische Zugehörigkeit unterschiedlicher staatlicher Stellen zu demselben Department hebt die Gewaltenteilung nicht auf.
ARTIKEL III – LEGISLATIVE
Artikel III – Legislative
CONSA § 1 Gesetzgebende Gewalt
(1) Die Legislative bildet die gesetzgebende Gewalt des Staates San Andreas.
(2) Der Governor ist die höchste Instanz der Legislative.
CONSA § 2 Gesetzgebung
(1) Gesetze und Gesetzesänderungen bedürfen der Zustimmung des Governors des Staates San Andreas.
(2) Die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens kann durch Gesetz näher bestimmt werden.
CONSA § 3 Inkrafttreten
(1) Gesetze und Gesetzesänderungen treten zu dem für sie bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
(2) Ist kein gesonderter Zeitpunkt bestimmt, treten sie mit der Zustimmung des Governors in Kraft.
CONSA § 4 Rückwirkungsverbot
(1) Für die rechtliche Beurteilung einer Handlung ist grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Handlung geltende Rechtslage maßgeblich.
(2) Niemand darf für eine Handlung oder Unterlassung bestraft werden, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung nicht strafbar war.
(3) Eine nachträgliche Einführung oder Verschärfung einer Strafvorschrift darf nicht auf Handlungen angewendet werden, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden.
CONSA § 5 Günstigere Gesetzesänderung
Wird eine Strafvorschrift nach Begehung einer Tat, jedoch vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten geändert, ist die für den Beschuldigten günstigere Regelung anzuwenden.
ARTIKEL IV – JUDIKATIVE
Artikel IV – Judikative
CONSA § 1 Gerichtsbarkeit
(1) Die Judikative bildet die rechtsprechende Gewalt des Staates San Andreas.
(2) Die ordentliche Gerichtsbarkeit gliedert sich in drei gerichtliche Instanzen:
Supreme Court;
Circuit Court;
District Courts.
(3) Die Bezeichnung als gerichtliche Instanz ist von einer gesetzlich vorgesehenen behördlichen oder strafprozessualen Erstentscheidung zu unterscheiden.
CONSA § 2 Supreme Court
(1) Der Supreme Court bildet die höchste gerichtliche Instanz des Staates San Andreas.
(2) Der Chief of Justice, nachfolgend CoJ, leitet den Supreme Court und ist die höchste Instanz der Judikative.
(3) Entscheidungen des Supreme Courts sind endgültig.
(4) Gegen eine endgültige Entscheidung des Supreme Courts sind weder Berufung noch Revision zulässig.
CONSA § 3 Circuit Court
(1) Der Circuit Court bildet die zweite gerichtliche Instanz.
(2) Der Chief Judge leitet den Circuit Court.
(3) Seine Zuständigkeiten im Berufungs- und Revisionsverfahren bestimmen sich nach den geltenden Verfahrensgesetzen.
CONSA § 4 District Courts
(1) Die District Courts bilden die erste gerichtliche Instanz.
(2) Die nach dem Criminal Procedure Act vorgesehene erstinstanzliche Feststellung von Tatvorwürfen und Strafmaßfestsetzung durch ein zuständiges Police Department stellt keine gerichtliche Instanz dar.
(3) Die Befugnisse der Police Departments nach Absatz 2 berühren die Stellung der District Courts als erste gerichtliche Instanz nicht.
(4) Wird eine gerichtliche Entscheidung über eine strafrechtliche Angelegenheit verlangt oder eingeleitet, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Criminal Procedure Act und den sonstigen geltenden Gesetzen.
(5) Der Senior Judge leitet die District Courts.
CONSA § 5 Unabhängigkeit der Judikative
(1) Judges und Justices sind in ihrer Rechtsprechung unabhängig und ausschließlich an die Constitution und die geltenden Gesetze gebunden.
(2) Eine unzulässige Einflussnahme auf gerichtliche Entscheidungen durch die Legislative, Exekutive, Strafverfolgung oder sonstige staatliche Institutionen ist untersagt.
(3) Die organisatorische Leitung des Department of Justice durch den Chief of Justice berührt die richterliche Unabhängigkeit nicht.
CONSA § 6 Gerichtliche Entscheidungen
(1) Gerichtliche Entscheidungen entfalten ihre rechtliche Bindungswirkung grundsätzlich ausschließlich für das jeweilige Verfahren und die daran beteiligten Parteien.
(2) Urteile und sonstige gerichtliche Entscheidungen begründen keine allgemeinverbindlichen Präzedenzfälle und stellen keine eigenständige Rechtsgrundlage für zukünftige Verfahren dar.
(3) Entscheidungen des Supreme Courts sind innerhalb des jeweiligen Verfahrens endgültig.
(4) Die Befugnis des Supreme Courts zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit staatlicher Rechtsnormen und Maßnahmen nach Artikel VII bleibt unberührt.
CONSA § 7 Strafgerichtliche Entscheidungen
(1) Wird ein Trial durchgeführt, entscheidet der zuständige Richter unabhängig über Schuld, Tatvorwürfe und Strafmaß.
(2) Eine vorherige Strafmaßfestsetzung durch ein Police Department bindet den zuständigen Richter im Trial nicht.
(3) Der Richter ist ausschließlich an die Constitution und die geltenden Gesetze gebunden.
(4) Berufung und Revision richten sich nach dem Criminal Procedure Act.
ARTIKEL V – EXEKUTIVE
Artikel V – Exekutive
CONSA § 1 Vollziehende Gewalt
(1) Die Exekutive bildet die vollziehende Gewalt des Staates San Andreas.
(2) Sie wird insbesondere durch
a) das Government;
b) die Verwaltungsbehörden;
c) die Strafverfolgungsbehörden; und
d) sonstige gesetzlich bestimmte Exekutivbehörden
ausgeübt.
CONSA § 2 Staatliche Behörden
(1) Die staatlichen Behörden üben ihre Befugnisse im Rahmen der Constitution und der geltenden Gesetze aus.
(2) Staatliche Behörden dürfen nur solche Eingriffe in Rechte von Personen vornehmen, für die eine gesetzliche Grundlage besteht.
CONSA § 3 Strafverfolgung
(1) Die Strafverfolgung ist Bestandteil der Exekutive.
(2) Die allgemeine Strafverfolgung innerhalb des Department of Justice wird durch den Attorney General, nachfolgend AG, geleitet.
(3) Der Attorney General ist die höchste Instanz der allgemeinen Strafverfolgung.
(4) Gesetzlich eingerichtete Strafverfolgungs- oder Exekutiveinheiten mit besonderer Führungs- oder Weisungsstruktur bleiben hiervon unberührt.
(5) Die Befugnisse der Police Departments zur Strafverfolgung und zur erstinstanzlichen Strafmaßfestsetzung bestimmen sich nach den geltenden Gesetzen.
CONSA § 4 Bindung an Recht und Gesetz
(1) Die Exekutive und sämtliche ihr zugeordneten Behörden sind an die Constitution und die geltenden Gesetze gebunden.
(2) Rechtskräftige Entscheidungen und rechtmäßige Anordnungen der zuständigen Gerichte sind zu befolgen.
(3) Die gesetzlich eingeräumte Entscheidungsbefugnis einer Exekutivbehörde darf die unabhängige Rechtsprechung der Courts nicht ersetzen oder beschränken.
CONSA § 5 United States Marshals Service
(1) Der United States Marshals Service, nachfolgend USMS, ist eine dem Department of Justice zugeordnete Exekutiv- und Strafverfolgungseinheit.
(2) Seine Aufgaben, Zuständigkeiten, Befugnisse sowie seine Führungs- und Weisungsstruktur bestimmen sich nach den geltenden Gesetzen.
(3) Die organisatorische Zugehörigkeit des USMS zum Department of Justice berührt die Unabhängigkeit der Judikative nicht.
(4) Dem USMS können durch Gesetz insbesondere Aufgaben im Bereich
a) des Gefängnis- und Gefangenenwesens;
b) der Gefangenenbeförderung;
c) der Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen;
d) des Schutzes der Judikative und ihrer Einrichtungen;
e) der Fahndungs- und Vollstreckungsunterstützung; und
f) der Unterstützung anderer Strafverfolgungsbehörden
übertragen werden.
(5) Weitergehende Aufgaben können durch Gesetz bestimmt werden.
(6) Die Durchführung allgemeiner Grenzkontrollen obliegt den hierfür gesetzlich zuständigen Behörden. Eine unterstützende Tätigkeit des USMS kann nach Maßgabe der geltenden Gesetze erfolgen.
ARTIKEL VI – DEPARTMENT OF JUSTICE
Artikel VI – Department of Justice
CONSA § 1 Stellung des Department of Justice
(1) Das Department of Justice, nachfolgend DOJ, umfasst die Judikative und die ihm zugeordnete Strafverfolgung sowie weitere ihm gesetzlich zugeordnete Stellen.
(2) Das Department of Justice verpflichtet sich zur Wahrung der verfassungsmäßigen Gewaltenteilung und der Unabhängigkeit der ihm zugeordneten Gewalten und Stellen.
(3) Die gemeinsame organisatorische Zugehörigkeit zum Department of Justice begründet keine Vermischung richterlicher und strafverfolgender Entscheidungsbefugnisse.
CONSA § 2 Leitung des Department of Justice
(1) Der Chief of Justice ist der Leiter des Department of Justice.
(2) Der Attorney General ist der stellvertretende Leiter des Department of Justice und vertritt den Chief of Justice in dessen Abwesenheit.
(3) Die Stellvertretung nach Absatz 2 betrifft die organisatorische Leitung des Department of Justice und verleiht keine richterlichen Befugnisse.
CONSA § 3 Zuständigkeiten
(1) Der Chief of Justice leitet das Department of Justice sowie die Judikative.
(2) Der Attorney General leitet die allgemeine Strafverfolgung und ist innerhalb dieser die höchste zuständige Instanz.
(3) Die Leitung des Department of Justice durch den Chief of Justice bleibt hiervon unberührt.
(4) Besondere gesetzliche Zuständigkeiten einzelner dem Department of Justice zugeordneter Stellen bleiben unberührt.
(5) Weitere Verwaltungs- und Aufsichtsaufgaben des Department of Justice bestimmen sich nach den geltenden Gesetzen.
CONSA § 4 Gewaltenteilung innerhalb des Department of Justice
(1) Die gemeinsame Zugehörigkeit von Judikative, Strafverfolgung und weiteren Stellen zum Department of Justice hebt deren verfassungsmäßige oder gesetzlich bestimmte Trennung nicht auf.
(2) Der Chief of Justice darf aufgrund seiner Stellung als Leiter des Department of Justice keinen unzulässigen Einfluss auf konkrete Ermittlungen oder Entscheidungen der allgemeinen Strafverfolgung nehmen.
(3) Besondere gesetzliche Führungs- und Weisungsbefugnisse gegenüber unmittelbar zugeordneten Behörden oder Einheiten bleiben hiervon unberührt, soweit sie nicht zur Beeinflussung einer unabhängigen gerichtlichen Entscheidung genutzt werden.
(4) Der Attorney General darf keinen Einfluss auf gerichtliche Entscheidungen oder die unabhängige Rechtsprechung nehmen.
(5) Keine organisatorische Weisungsbefugnis innerhalb des Department of Justice berechtigt dazu, einem Richter den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzuschreiben.
CONSA § 5 Stellvertretung
(1) Der Attorney General vertritt den Chief of Justice in der organisatorischen Leitung des Department of Justice.
(2) Die Stellvertretung verleiht dem Attorney General keine richterlichen Befugnisse.
(3) Der Attorney General darf aufgrund der Stellvertretung weder gerichtliche Entscheidungen treffen noch Judges oder Justices hinsichtlich des Inhalts ihrer Entscheidungen anweisen.
ARTIKEL VII – VORRANG DER CONSTITUTION
Artikel VII – Vorrang der Constitution
CONSA § 1 Höchstes Recht
(1) Diese Constitution bildet die höchste Rechtsgrundlage des Staates San Andreas.
(2) Sämtliche Gesetze, Verordnungen, behördlichen Anordnungen und sonstigen staatlichen Maßnahmen müssen mit dieser Constitution vereinbar sein.
(3) Entgegenstehendes einfaches Recht darf nicht entgegen dieser Constitution ausgelegt oder angewendet werden.
CONSA § 2 Verfassungswidrigkeit
(1) Der Supreme Court entscheidet über die Vereinbarkeit von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen staatlichen Maßnahmen mit dieser Constitution.
(2) Rechtsnormen oder staatliche Maßnahmen, die durch den Supreme Court für verfassungswidrig erklärt werden, dürfen nicht weiter angewendet oder vollzogen werden.
(3) Die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit entfaltet die zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands erforderliche Bindungswirkung.
(4) Eine solche Entscheidung begründet keinen Präzedenzfall im Sinne von Artikel IV § 6.
CONSA § 3 Verfassungskonforme Auslegung
Soweit eine Rechtsnorm mehrere vertretbare Auslegungen zulässt, ist diejenige Auslegung vorzuziehen, die mit dieser Constitution vereinbar ist.
ARTIKEL VIII – ÄNDERUNG DER CONSTITUTION
Artikel VIII – Änderung der Constitution
CONSA § 1 Verfassungsänderungen
(1) Änderungen dieser Constitution bedürfen der Zustimmung des Governors des Staates San Andreas.
(2) Verfassungsänderungen sind als solche kenntlich zu machen.
CONSA § 2 Inkrafttreten
(1) Änderungen dieser Constitution treten zu dem für sie bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
(2) Ist kein gesonderter Zeitpunkt bestimmt, treten sie mit der Zustimmung des Governors in Kraft.
CONSA § 3 Schutz der Gewaltenteilung
(1) Änderungen dieser Constitution dürfen die grundlegende Trennung von Legislative, Exekutive und Judikative nicht aufheben.
(2) Die organisatorische Zusammenfassung verschiedener staatlicher Stellen innerhalb eines Departments stellt für sich allein keine Aufhebung der Gewaltenteilung dar, sofern deren jeweilige Entscheidungsbefugnisse und Unabhängigkeit gewahrt bleiben.
ARTIKEL IX – SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel IX – Schlussbestimmungen
CONSA § 1 Verhältnis zu bestehenden Gesetzen
(1) Bestehende Gesetze bleiben in Kraft, soweit sie mit dieser Constitution vereinbar sind.
(2) Soweit ein bestehendes Gesetz dieser Constitution widerspricht, geht diese Constitution vor.
(3) Penal Code, Criminal Procedure Act und sonstige Gesetze konkretisieren die in dieser Constitution festgelegten Rechte, Zuständigkeiten und Verfahren.
CONSA § 2 Inkrafttreten
(1) Diese Constitution tritt mit Zustimmung des Governors des Staates San Andreas in Kraft.
(2) Mit ihrem Inkrafttreten tritt die vorherige Fassung der Constitution außer Kraft.