PC | Penal Code

Gesetze

Abschnitt 1: Grundsätze

§ 1 Unschuldsvermutung

§ 2 Der Versuch

§ 3 Fahrlässigkeit

§ 4 Täter und Teilnahme

§ 5 Vortäuschen einer Straftat

§ 6 Hilfe und Vereitelung

§ 7 Notwehr, Nothilfe, gerechtfertigter Notstand

§ 8 Schuldunfähigkeit

§ 9 Anspruchsgrundlage

§ 10 Anspruch

§ 11 Verurteilung

§ 12 Rechtsfolgen einer Straftat

§ 13 Klassifizierung von Straftaten

Abschnitt 2: Strafprozessordnung Allgemein

§ 14 Staatsanwaltschaft

§ 15 Befangenheit

§ 16 Verdachtsfälle

§ 17 Delikte

§ 18 Durchsuchung

§ 19 Haftbefehl

§ 20 Beweismittel

§ 21 Fußfessel

§ 22 Rechtsbeistand

§ 23 Akten

§ 24 Verjährung

§ 25 Entziehung  der Persönlichen Freiheit

§ 26 Anklage

§ 27 Schuldfrage

§ 28 Kaution

§ 29 Vorzeitige Beendigung des Ermittlungsverfahrens

§ 30 Vorladung

§ 31 Eid

§ 32 Zeuge

Abschnitt 3: Strafprozessordnung Gerichtsverfahren

§ 33 Grand Jury

§ 34 Trial-Jury

§ 35 Zeugenvernehmung

§ 36 Einsprüche

§ 37 Anträge

§ 38 Ordnungsstrafen

§ 39 Verurteilung in Abwesenheit

§ 40 Fristen

§ 41 Plea Bargaining

Abschnitt 3: Gerichtsverfahren Vorverfahren

§ 42 Initial Appearance

§ 43 Preliminary Hearing

§ 44 Open Court

§ 45 Allgemeines Hearing

§ 46 Voire Dire Hearing

Abschnitt 4: Gerichtsverfahren Hauptverfahren

§ 47 Schnellverfahren

§ 48 Trial

Abschnitt 5: Gerichtsverfahren Rechtsfolgen

§ 49 Bestrafungsverfahren

§ 50 Urteil

§ 51 Berufung

§ 52 Widerspruch

§ 53 Bewährung

§ 54 Haftstrafe

§ 55 Todestrafe

§ 56 Verjährung von Straftaten

Abschnitt 6: Straftaten

§ 57 Begnadigung

§ 58 Verbrechen

§ 59 Klassifizierung von Straftaten

Abschnitt 1: Grundsätze

§ 1 Unschuldsvermutung

  1. Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis er seine Schuld eingesteht oder diese gemäß des Gesetzes nachgewiesen wurde.

§ 2 Der Versuch

  1. Der Versuch, eine Straftat zu begehen, besteht aus zwei Elementen.

    1. Einer spezifische Absicht, eine Straftat zu begehen.

    2. Eine direkte, aber unwirksame Handlung, die zu ihrer Begehung führt.

  2. Der Versuch wird genauso bestraft wie die Straftat selbst.

§ 3 Fahrlässigkeit

  1. Bei jeder Felony, Misdemeanor oder Infraction muss eine Verbindung oder ein Zusammenwirken von Handlung und Vorsatz oder krimineller Fahrlässigkeit bestehen.

  2. Die Fahrlässigkeit wird dort, wo kein separater Tatbestand vorliegt, gleich bestraft wie die Straftat selbst. Es sind jedoch strafmildernde Umstände zu berücksichtigen.

§ 4 Täter und Teilnahme

  1. Ein Täter ist, wer eine Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

  2. Teilnehmer ist, wer aktiv zur Begehung einer Straftat mitwirkt.

§ 5 Vortäuschen einer Straftat

  1. Wer eine Straftat vortäuscht, um damit einer Person oder dem Staat zu schaden, handelt rechtswidrig.

§ 6 Hilfe und Vereitelung

  1. Wer eine Straftat durch Wissen oder Tat vereitelt oder bei der Vereitelung hilft, obwohl er selbst beteiligt sein könnte, kann mit einer milderen Strafe rechnen.

§ 7 Notwehr, Nothilfe, gerechtfertigter Notstand

  1. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um von sich körperlichen Schaden abzuwenden.

  2. Nothilfe ist die Verteidigung der körperlichen Unversehrtheit einer oder mehrerer Personen.

  3. Gerechtfertigter Notstand ist die Opferung eines geringwertigen Gutes, um ein höherwertiges Gut zu schützen.

  4. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr, Nothilfe oder gerechtfertigtem Notstand geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

    1. Das Gericht entscheidet über die Verhältnismäßigkeit.

§ 8 Schuldunfähigkeit

  1. Wer eine Tat aus krankhaften, psychischen Störungen oder wegen einer Intelligenzstörung unfähig ist, die Tat als Unrecht anzusehen, handelt ohne Schuld.

    1. Dies muss von einem Psychologen diagnostiziert werden.

    2. Nach einer positiven Diagnose kann ein Richter eine Einweisung in eine geschlossene Klinik anordnen.

  2. Wer eine Straftat unter Einfluss von Betäubungsmittel oder bewusstseinsverändernden Substanzen begeht und diese im Vorfeld bewusst eingenommen hat, gilt als voll schuldfähig.

§ 9 Anspruchsgrundlage

  1. Jeder hat das Recht auf eine Anspruchsgrundlage, welche um den Ausgleich eines Schadens handelt.

    1. Es handelt sich um die Grundlage für einen Anspruch eines Vergleichs.

    2. Es bedarf eines Grundsatzurteils, um Ansprüche geltend zu machen.

§ 10 Anspruch

  1. Ist jemand durch eine rechtswidrige Tat zu einem erlittenem Leid oder Schaden gekommen, so hat dieser Anspruch auf einen Ausgleich.

    1. Es ist eine Anspruchsgrundlage benötigt.

§ 11 Verurteilung

  1. Eine Verurteilung ist rechtsbindend, wenn sie durch gerichtliche Entscheidung oder nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften festgelegt wird.

  2. Das Strafmaß kann durch das Gericht oder durch eine Übereinkunft zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung bestimmt werden

  3. Sollte sich der Beschuldigte und/oder sein Rechtsbeistand mit der Staatsanwaltschaft eine Einigung treffen, so ist diese rechtsverbindlich. Eine Berufung sowie eine Revision sind ausgeschlossen.

§ 12 Rechtsfolgen einer Straftat

  1. Eine Straftat ist eine Handlung, die den Verstoß gegen ein Gesetz oder das Gewohnheitsrecht. An diese wird nach einer Verurteilung eine der folgenden Strafen angehängt.

    1. Sozialstunden.

    2. Geldstrafen.

    3. Freiheitsentzug.

    4. Wiedereingliederungsmaßnahmen.

    5. Disziplinarmaßnahmen.

    6. Amtsenthebung.

    7. Lizenzentzug.

§ 13 Klassifizierung von Straftaten

  1. Zu straftaten und Delikten zählen:

    1. Verbrechen.

    2. minder schwere Verbrechen.

    3. Kapitalverbrechen.

Abschnitt 2: Strafprozessordnung Allgemein

§ 14 Staatsanwaltschaft

  1. Die Staatsanwaltschaft hat die Leitung eines Ermittlungsverfahrens.

    1. Polizeiliche Behörden unterstützen die Arbeit im Ermittlungsverfahren.
  2. Polizeiliche Behörden können auch ohne Anweisung der Staatsanwaltschaft Ermittlungen anstreben.

    1. Nach Aufnahme einer Ermittlung ist die Staatsanwaltschaft über diese zu informieren.
  3. Die Staatsanwaltschaft ist eine rein belastende Behörde.

    1. Sie muss nur die zu belastenden Umstände ermitteln.

§ 15 Befangenheit

  1. Befangenheit liegt nur vor, wenn gegen einen Richter ein wichtiger und geeigneter Grund vorliegt, ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

    1. Ein Richter kann sich selbst zum Befangen erklären.

    2. Ein Richter kann vom Chief Justice nach Prüfung für Befangen erklärt werden.

§ 16 Verdachtsfälle

  1. Anfangsverdacht.

  2. Anfangsverdacht.
    Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn mindestens ein allgemein schlüssiger Punkt vorliegt, der das Vorhandensein einer Straftat vermuten lässt.

  3. Hinreichender Tatverdacht.
    Ein hinreichender Tatverdacht ist dann gegeben, wenn bei vorläufiger Beurteilung oder Beweislage eine spätere Verurteilung wahrscheinlich ist.

  4. Dringender Tatverdacht.
    Der dringende Tatverdacht liegt dann vor, wenn nach dem derzeitigen Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass der Beschuldigte an der Tat beteiligt war.

  5. Ein dringender Tatverdacht kann Grundlage für weitergehende Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden sein, insbesondere für Fahndungsausschreibungen sowie den Erlass eines Haftbefehls.

§ 17 Delikte

  1. Offizialdelikt.

    1. Ein Offizialdelikt ist eine Tat, die ohne Anzeige verfolgt wird aufgrund des öffentlichen Interesses.

    2. Im Einzelfall entscheidet ein Richter.

  2. Antragsdelikt.

    1. Ein Antragsdelikt ist eine Tat, die nur eine Person schädigt und kein öffentliches Interesse an der Aufklärung hat.

    2. Die Ermittlungen beginnen mit einer Strafanzeige.

    3. Im Einzelfall entscheidet ein Richter.

§ 18 Durchsuchung

  1. Bei einem Anfangsverdacht darf eine Strafermittlungsbehörde eine Person anhalten, befragen und die Personalien feststellen.

    1. In der Nähe eines Tatorts darf jede Person durchsucht werden.

    2. Personen, die eine potentielle Gefahr darstellen oder bewaffnet sein könnten, dürfen durchsucht werden.

    3. Ist eine Person mit einer Waffe unterwegs, darf die Sche auch durchsucht werden.

    4. Es ist kein richterlicher Beschluss notwendig.

  2. Bei einem dringenden Tatverdacht dürfen Personen, Immobilien, Objekte und persönliches Eigentum mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss durchsucht werden.

    1. Es dürfen nur Objekte durchsucht werden, die im Durchsuchungsbefehl geschrieben stehen.

    2. Ein Durchsuchungsbefehl kann auch nachträglich ausgestellt werden.

    3. Bei einem dringenden Tatverdacht darf eine Person von einem Ermittlungsbeamten zum Eigenschutz durchsucht und festgenommen werden.

    4. Durchsuchungen im unmittelbaren Zusammenhang mit einer rechtmäßigen Festnahme sind zulässig, sofern sie der Eigensicherung, der Sicherstellung von Beweismitteln oder der Verhinderung weiterer Straftaten dienen.

§ 19 Haftbefehl

  1. Ein Haftbefehl kann erlassen werden, wenn eine beschuldigte Person einer gerichtlichen Ladung, Auflage oder Meldepflicht nicht nachkommt oder sich dem Verfahren entzieht. 

  2. Dies gilt insbesondere, wenn die Person unentschuldigt innerhalb von 24 Stunden nicht erscheint oder sich nicht meldet.

  3. Der Haftbefehl wird durch die Staatsanwaltschaft angeordnet und von einem Richter ausgestellt.

§ 19a Fahndungsausschreibung (BOLO)

  1. Eine Fahndungsausschreibung (BOLO – „Be on the Lookout“) ist eine Maßnahme der Strafverfolgungsbehörden zur Identifizierung und Ergreifung von Personen, gegen die ein dringender Tatverdacht im Sinne des § 16 dieses Gesetzes besteht.

  2. Fahndungsausschreibungen sind ab dem Zeitpunkt ihrer Erstellung auf eine Dauer von 7 Tagen befristet.

  3. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ist nur zulässig, wenn die zugrunde liegende Ermittlungsakte dem zuständigen Gericht zur Prüfung vorgelegt wird.

  4. Das zuständige Gericht prüft den Fortbestand des dringenden Tatverdachts sowie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Es kann:

    1. die Fahndungsausschreibung um jeweils weitere 7 Tage verlängern, sofern die Voraussetzungen weiterhin vorliegen,
    2. einen Haftbefehl gemäß § 19 dieses Gesetzes anordnen,
    3. die Fahndungsausschreibung aufheben, sofern die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
  5. Fahndungsausschreibungen, die älter als 7 Tage sind und keine richterliche Bestätigung aufweisen, dürfen nicht mehr zur Durchführung polizeilicher Maßnahmen verwendet werden.

  6. Fahndungsausschreibungen können auch zur Feststellung des Aufenthaltsortes von Personen erfolgen, sofern diese als Zeugen, vermisst oder zur Sachverhaltsaufklärung benötigt werden. In diesen Fällen ist kein dringender Tatverdacht erforderlich. Die Maßnahme darf jedoch nicht zur zwangsweisen Festnahme oder zur Durchführung strafprozessualer Maßnahmen genutzt werden. Eine richterliche Anordnung oder nachträgliche gerichtliche Prüfung ist hierfür nicht erforderlich. Diese Form der Fahndungsausschreibung unterliegt keinen Fristen und ist aufzuheben, sobald der Zweck der Maßnahme erreicht ist oder entfällt.

§ 20 Beweismittel

  1. Beweismittel können Sachen, Gutachten, eidesstattliche Aussagen sowie Zeugen sein, die eine Straftat beweisen, erklären oder nahelegen können.

  2. Widerrechtlich erlangte Beweismittel sind vor Gericht nicht verwendbar.

    1. Aufgrund von widerrechtlichen Beweismitteln gefundene Beweise sind vor Gericht nicht verwendbar.

§ 21 Fußfessel

  1. Eine Fußfessel dient der Ortung von Personen.

    1. Die Ortung erfolgt nur auf Richterliche Anordnung.
  2. Beim Court kann ein Antrag für eine Fußfessel gestellt werden.

§ 22 Rechtsbeistand

  1. Ein Rechtsanwalt ist ein lizenzierter und zugelassener Anwalt des Staates San Andreas und Mitglied der Bar Association.

    1. Ein Rechtsbeistand darf erst mit seinem Mandanten nach Abschluss der erkennungsdienstlichen Maßnahmen sprechen.

    2. Rechtsbeistände müssen auf Anfrage Zugang zu ihrem Mandanten bekommen.

      1. Sitzt der Mandant im Prison, ist der Zugang nur während eines vom Prison vorgegebenen Zeitraums gestattet.
    3. Ein Rechtsbeistand darf vor Gericht für seinen Mandanten sprechen.

    4. Ein Rechtsbeistand darf ungestört mit seinem Mandanten sprechen.

      1. Gespräche dürfen nicht mitgehört oder durch Dritte in Erfahrung gebracht werden.
    5. Ein Rechtsbeistand untersteht der Schweigepflicht.

  2. Sollte ein Beschuldigter sich keinen Rechtsbeistand leisten können, wird ihm auf Kosten des Staates einer gestellt.

    1. Sollte kein Rechtsbeistand verfügbar sein, muss der Beschuldigte sich selbst vertreten.
  3. Jeder hat das Recht, bei einer Vernehmung einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen.

§ 23 Akten

  1. Jede strafrechtliche Ermittlung ist in Form einer Akte zu dokumentieren.

  2. In der Akte sind insbesondere festzuhalten:

    1. Datum, Uhrzeit und Tatort

    2. Beschreibung des Tathergangs

    3. Zeugen und Beweismittel

    4. sichergestellte Gegenstände

    5. Tatvorwürfe

    6. Bei Kaution: bereits abgesessene Untersuchungshaft

    7. Bei Kaution: Telefonnummer des Beschuldigten

  3. Akten können zum Zweck der Verteidigung oder Anklage eingesehen werden. Die Einsicht erfolgt auf Antrag bei einem Richter.

  4. Die Akteneinsicht kann bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens eingeschränkt oder verweigert werden.Teile der Akte können durch die Staatsanwaltschaft geschwärzt werden.

§ 24 Verjährung

  1. Alle Straftaten müssen innerhalb von drei Monaten zur Anklage gebracht werden.

  2. Mord und jegliche Art von Felonies verjähren nie.

  3. Die Verjährungsfrist kann beim Court maximal um drei Monate verlängert werden.

  4. Infractions müssen innerhalb von 21 Tagen geltend gemacht werden.

§ 25 Entziehung  der Persönlichen Freiheit

  1. Festnahmen:

    1. Bei einem hinreichenden Tatverdacht wird eine Person festgenommen.

    2. Bei einer Festnahme wird eine Person über ihre Rechte aufgeklärt.

      1. Der Beschuldigte kann auf dieses Recht verzichten.

      2. Sollten die Rechte nicht verlesen worden sein, so sind jegliche Aussagen vor Gericht nicht verwendbar.

    3. Erkennungsdienstliche Maßnahmen erfolgen im Department einer Exekutivbehörde.

    4. Personen bleiben vorübergehend in Gewahrsam, wenn es sich um ein Felony handelt.

    5. Die Dauer der Festnahme kann der Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden.

§ 26 Anklage

  1. Wenn die Staatsanwaltschaft nach abgeschlossener Ermittlungsarbeit von einer Straftat überzeugt ist, wird eine Anklageschrift verfasst.

    1. Die Anklageschrift wird beim Gericht eingereicht und hinterlegt.
  2. Die Anklageschrift umfasst folgende informationen:

    1. Die Bezeichnung der Klage.

    2. Nahmen der Parteien.

    3. Eine Erklärung der darin angeklagten Straftaten.

    4. Aufführung von Beweisen.

    5. Aufführung von Zeugen.

  3. Bei der übergabe and den beschuldigten oder einen bevollmächtigten Rechtsbeistand ist zu beachten:

    1. Das Schützen von Telefonnummern der Zeugen.

    2. Das Schwärzen von gefährdeten Zeugen.

§ 27 Schuldfrage

  1. Ein Beschuldigter kann sich auf die einzelnen Anklagepunkte schuldig, nicht schuldig oder nolo contendere bekennen.

    1. Bei einer Verurteilung mit Nolo Contendere ist man aufgrund dieser Tat nicht vorbestraft.

    2. Ein Nolo Contendere kann nur bei minder schweren Verbrechen gefordert werden.

§ 28 Kaution

  1. Eine Kaution kann durch das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder das Police Department festgesetzt werden. Sie dient der Sicherstellung des Erscheinens, der Vermeidung weiterer Straftaten sowie der Vermeidung von Freiheitsentzug.

  2. Bei Nicht-Erreichbarkeit eines Rechtsanwalts ist auf Wunsch des Beschuldigten immer eine Kaution anzubieten.

  3. Die Kaution entspricht dem Maximalwert des zu erwartenden Bußgeldes, zusätzlich 250 Dollar pro Hafteinheit. Es können Geld- und Sachwerte hinterlegt sowie Auflagen erteilt werden.

  4. Nach Ausstellung der Kaution ist der Beschuldigte zu entlassen. Der Beschuldigte hat binnen drei Tagen sich mit einem Rechtsanwalt beim DOJ zu melden. Die Kaution wird mit dem festgesetzten Strafmaß verrechnet. Die Differenz ist zu erstatten.

  5. Erfolgt keine Meldung innerhalb der Frist, wird die Kaution einbehalten und ein Haftbefehl erlassen.

  6. Bei Verstößen gegen Kautionsauflagen kann die Kaution einbehalten werden.

  7. Bei akuter Flucht- oder Verdunkelungsgefahr kann eine Kaution ausgesetzt und Untersuchungshaft angeordnet werden.

§ 29 Vorzeitige Beendigung des Ermittlungsverfahrens

  1. Der Staatsanwaltschaft steht es grundsätzlich zu einen Fall einzustellen. Begründungen zur einstellung sind meistens:

    1. Einstellung gegen Auflage.

    2. Geringfügigkeit.

  2. Die Staatsanwaltschaft kann die Ermittlungen aufgrund neuer Beweise wieder aufnehmen.

§ 30 Vorladung

  1. Eine Vorladung kann von einem Richter oder Staatsanwalt mündlich oder schriftlich ausgestellt werden.

    1. Gerichtstermine und Haftantritts Termine gelten als Vorladung.
  2. Eine Vorladung ist bindend.

  3. Mit einer Begründung kann eine Vorladung verschoben werden.

§ 31 Eid

  1. Jeder Zeuge wird vor Gericht vereidigt.

    1. Der Wortlaut ist: Ich (Nahme des Zeugen) schwöre - das ich in Kenntnis - der strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage - die Wahrheit - die ganze Wahrheit - und nichts als die Wahrheit äußern werde.
  2. Beamte im Staatsdienst müssen nur darauf hingewiesen werden.

  3. Eidesstattliche Aussagen.

    1. Staatsanwälte und Anwälte können anstatt Zeugen vor Gericht zuladen, Eidesstattliche Aussagen als Beweis vor Gericht einreichen.

      1. Eine Eidesstattliche aussage beginnt mit: In Kenntnis einer eidesstattlichen Aussage und der Strafbarkeit der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Aussage versicher ich (Name, Vorname) hiermit:

      2. Sie endet mit: Ich versichere, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt habe und nichts verschwiegen habe.

      3. Unterschrift und Datum.

§ 32 Zeuge

  1. Ein Zeuge ist ein Beweismittel, auf das im Strafverfahren zurückgegriffen werden kann.

  2. Ein Zeuge ist verpflichtet, die Wahrheit zu sagen.

  3. Ein Zeuge kann die Aussage verweigern, wenn:

    1. der Zeuge sich selbst oder einen Dritten einer Straftat belastet.

    2. der Zeuge mit dem Angeklagten verwandt, in einer Lebenspartnerschaft oder verschwägert ist.

  4. Ein Sachverständiger ist ein Zeuge, der ein Fachexperte für ein Gebiet ist und zur Aufklärung sowie zum Verständnis eines Sachverhaltes vor Gericht da ist.

Abschnitt 3: Strafprozessordnung Gerichtsverfahren

§ 35 Zeugenvernehmung

  1. Kontrolle durch das Gericht.

    1. Das Gericht soll eine angemessene Kontrolle über die Art und Weise, die Reihenfolge der Zeugenvernehmung und die Beweisführung ausüben.

    2. Das Gericht achtet darauf, dass eine Zeitverschwendung vermieden wird und die Zeugen vor Belästigung oder unangemessener Verlegenheit zu schützen.

  2. Kreuzverhör.

    1. Das Kreuzverhör sollte nicht über den Gegenstand des direkten Verhörs und über Angelegenheiten, die die Glaubwürdigkeit des Zeugen betreffen, hinausgehen.

    2. Das Gericht kann gestatten, dass zwischen Fragen wie bei der direkten Vernehmung gestellt werden.

    3. Bei der direkten Vernehmung sollten keine Suggestivfragen gestellt werden, es sei denn, dies ist für die Entwicklung der Zeugenaussage erforderlich.

    4. In der Regel sollte das Gericht Suggestivfragen zulassen:

      1. beim Kreuzverhör

      2. wenn eine Partei einen gegnerischen Zeugen, eine gegnerische Partei oder einen mit einer gegnerischen Partei identifizierten Zeugen benennt.

      3. bei einem Sachverständigen.

  3. Bei einem Kreuzverhör, darf die Gegenpartei den Zeugen befragen.

    1. Es dürfen Suggestivfragen gestellt werden.

§ 36 Einsprüche

  1. Einsprüche darf ein Richter zulassen oder ablehnen.

  2. Bei Ablehnung darf auf die Frage nicht mehr geantwortet werden.

§ 37 Anträge

  1. Anträge können jederzeit vor Gericht eingereicht werden.

  2. Anträge müssen in einem Hearing angebracht werden.

    1. können aber auch in jedem anderen Laufenden Hearing von einer teilnehmenden Partei beantragt werden.

§ 38 Ordnungsstrafen

  1. Dem Richter obliegt die Ordnung im Gerichtssaal.

  2. Er kann bei Missachtung von guten Sitten oder bei einer Ordnung des Gerichts Strafen verteilen.

  3. Folgende Strafen können verhängt werden:

    1. Ordnungsgeld.

    2. Ordnungshaft.

    3. Das Entfernen aus dem Sitzungssaal.

    4. Temporäres Hausverbot.

§ 39 Verurteilung in Abwesenheit

  1. Sollte ein Beschuldigter nach mehrfacher erfolgloser Kontaktierung nicht vor Gericht auftauchen, erfolgt eine Verhandlung und Verurteilung in Abwesenheit.

§ 40 Fristen

  1. Ein Initial Appearance muss innerhalb von 21 Tagen nach Festnahme erfolgen.

  2. Ein Preliminary Hearing findet maximal 21 Tage nach dem Initial Appearance statt.

  3. Ein Trial findet maximal 14 Tage nach der Anklageerhebung im Preliminary Hearing statt.

§ 41 Plea Bargaining

  1. Ein Plea Bargaining ist ein Vergleich zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten.

  2. Dieser muss von einem Richter abgesegnet werden.

  3. Plea Bargaining sind nur bei Felonies nicht möglich.

  4. Bei einem Plea Bargaining kann der Beschuldigte mit einer milderen Strafe rechnen.

  5. Ein Nolo contendere ist möglich.

Abschnitt 3: Gerichtsverfahren Vorverfahren

§42 Außergerichtliches Schnellverfahren

  1. Bei Infractions, sowie Misdemeanor mit einer Haftzeit von unter 90 Hafteinheiten, ist ein außergerichtliches Schnellverfahren durchzuführen.

  2. Beim außergerichtlichen Schnellverfahren setzt die Exekutivbehörde die Strafe fest. Ein Hauptverfahren vor einem Gericht ist nicht vorgesehen.

  3. Der Beschuldigte sowie sein Rechtsvertreter haben die Möglichkeit, im Nachgang Berufung sowie Revision gegen das Urteil beim DOJ einzulegen.

§ 43 Initial Appearance

  1. Nach der Verhaftung wird der Beschuldigte einem Richter zum Initial Appearance vorgeführt.

    1. Bei dieser Anhörung erfahren der Beschuldigte und der Richter, was die Vorwürfe sind.
  2. Die Anhörung dient zur Kautionsfeststellung, sowie weiteren Auflagen.

  3. Es dürfen keine Zeugen gehört werden.

  4. Der Angeklagte wird aufgefordert, sich zu den einzelnen Vorwürfen zu bekennen.

    1. Bei nicht schuldig, in einem Punkt wird ein Termin für das Preliminary Hearing gesetzt.

    2. Bei schuldig oder nolo contendere kann ein Schnellverfahren folgen.

    3. Ein richter kann ein schnellverfahren auch dann anordnen wenn:

      1. der beschuldigte sich trotz offensichtlicher beweislast für nicht schuldig bekennt 

      2. die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Schnellverfahren stellt.

§ 44 Preliminary Hearing

  1. Das Preliminary Hearing dient auch als Kautionsverhandlung.

  2. Die Staatsanwaltschaft übergibt und verliest die Anklageschrift.

  3. Die Beweise und Gutachten werden dem Gericht übergeben und dürfen präsentiert werden.

    1. Es darf ein Zeuge jeder Seite geladen und in einem Kreuzverhör befragt werden.
  4. Der Richter entscheidet, ob die Anklage zugelassen oder abgewiesen wird.

  5. Bei einer Zulassung muss die beklagte Seite sich zu den Anklagepunkten bekennen.

§ 45 Allgemeines Hearing

  1. Jeder hat das Recht, eine Anhörung zu beantragen.

  2. Es können Anträge eingereicht werden.

  3. Ein Hearing ist 24h vorher anzukündigen.

  4. Bei einem Hearing mit mindestens einer Gegenpartei muss diese informiert werden.

  5. Bei einem Hearing, das den Staat betrifft, muss die Staatsanwaltschaft informiert werden.

Abschnitt 4: Gerichtsverfahren Hauptverfahren

§ 47 Schnellverfahren

  1. Ein Schnellverfahren dient zur schnellen Verurteilung nach einem schuldig oder nolo contender Bekenntnis des Beschuldigten.

    1. kann unmittelbar nach jedem Strafprozess stattfinden.
  2. Es werden keine Beweise präsentiert oder Zeugen vernommen.

§ 48 Trial

  1. Es findet vor einem Einzelrichter oder einer Jury statt.

    1. Die Jury entscheidet über die Schuldfrage der Anklage.

      1. Dem Richter unterliegt die Durchführung und Aufsicht des Trials.

      2. Das Urteil muss einstimmig entschieden werden.

    2. Vor einem Einzelrichter entscheidet der Richter alleine über die Schuldfrage.

  2. Im Trial dürfen Beweise und Gutachten präsentiert werden.

  3. Im Trial dürfen Zeugen vernommen oder Aussagen vermittelt werden.

    1. Die Vernehmung findet im Kreuzverhör statt.

Abschnitt 5: Gerichtsverfahren Rechtsfolgen

§ 49 Bestrafungsverfahren

  1. Das Bestrafungsverfahren findet nach einem Strafverfahren statt.

  2. Der Richter ermittelt die Strafe.

    1. Die Staatsanwaltschaft und Verteidigung können Vorschläge einbringen.
  3. Das Bestrafungsverfahren wird mit einem Urteil abgeschlossen.

§ 50 Urteil

  1. Das Urteil wird sich nach Verkündung in einer Gerichtsakte niederschreiben.

    1. Strafurteile werden in einer öffentlich einsehbaren Liste hinterlegt.
  2. Grundsatzurteile werden über eine Bekanntmachung veröffentlicht.

    1. Grundsatzurteile treten erst nach der Veröffentlichung in Kraft.

§ 51 Berufung

  1. In einer Berufung wird der Strafprozess komplett überprüft und die gesamte Hauptverhandlung wird wiederholt.

  2. Der Antrag auf Berufung muss schriftlich begründet und spätestens 3 Tage nach dem Urteil beim Court eingereicht werden.

  3. Ein unabhängiger Richter entscheidet über die Berufung.

  4. Gegen ein Urteil vom Supreme Court kann keine Berufung mehr eingereicht werden, da es sich um die höchste Instanz handelt.

§ 52 Revision

  1. In einer Revision wird nur die Anwendung des Rechts überprüft. Es wird keine neue Hauptverhandlung durchgeführt.

  2. Der Antrag auf Revision muss schriftlich begründet und spätestens 3 Tage nach dem Urteil beim Court eingereicht werden.

  3. Ein unabhängiger Richter entscheidet über die Revision.

  4. Gegen ein Urteil vom Supreme Court kann keine Revision mehr eingereicht werden, da es sich um die höchste Instanz handelt.

§ 53 Bewährung

  1. Strafen und Teilstrecken können zur Bewährung ausgesetzt werden.

  2. Das Gericht kann Auflagen zur Bewährung erlassen.

§ 54 Haftstrafe

  1. Die Freiheitsstrafe ist in Hafteinheiten (HE) definiert; eine Hafteinheit entspricht einer Minute. Geldstrafen können in Hafteinheiten umgewandelt werden; eine Hafteinheit entspricht 250 Dollar.

  2. Die Haftzeit beginnt spätestens mit dem Betreten der Zelle. Die Gesamthaftzeit darf 200 Hafteinheiten nicht überschreiten. Bereits abgesessene Untersuchungshaft kann mit der Haftzeit verrechnet werden.

  3. Zu Unrecht verbüßte Haftzeit kann mit einem Betrag von 250 Dollar je Hafteinheit ausgeglichen werden.

  4. Untersuchungshaft ist die vorläufige Freiheitsentziehung vor einer rechtskräftigen Entscheidung. Bereits abgesessene Untersuchungshaft kann auf die Haftzeit angerechnet werden. Ein Anspruch auf Ausgleich oder Entschädigung für Untersuchungshaft besteht nicht.

§ 55 Todestrafe

  1. Der Governor und der Rat müssen mit einfacher Mehrheit der Vollstreckung zustimmen.

    1. Die Todestrafe kann ausgesetzt werden.
  2. Die Todestrafe wird nicht in San Andreas vollzogen.

    1. Ein Arzt muss den Tod feststellen.

§ 56 Verjährung von Straftaten

  1. Infractions verjähren nach 3 Wochen.

  2. Infractions zählen nicht als Vorstrafe.

  3. Misdemeanors sind nach 6 Wochen verjährt.

  4. Felonies verjähren nie.

§ 57 Begnadigung

  1. Der Governor und der Rat können mit absoluter Mehrheit beklagte Straftäter freisprechen.

 

Abschnitt 6: Straftaten

Infraction

# §58 Behinderung Pol. Massnahmen

Das vorsätzliche Erschweren oder Verhindern einer rechtmäßigen Amtshandlung durch die Polizei.

§59 Verbergen von Verdächtigen

Das absichtliche Verstecken oder Unterstützen einer gesuchten Person, um sie vor Strafverfolgung zu schützen.

§60 Belästigung

Wiederholtes oder schwerwiegendes Verhalten, das eine andere Person erheblich stört oder in ihrer Lebensführung beeinträchtigt. Dies kann mündlich, schriftlich oder körperlich erfolgen.

§61 Entziehung polizeilicher Massnahmen

Das bewusste Sich-Entziehen einer angeordneten polizeilichen Maßnahme, etwa durch Flucht oder Nichtbefolgen einer Vorladung.

§62 Missachtung polizeilicher Anordnungen

Das Nichtbefolgen rechtmäßiger Weisungen oder Aufforderungen der Polizei.

§63 Missbrauch von Notrufen

Das absichtliche Absetzen eines Notrufs ohne tatsächlichen Notfall oder mit falschen Angaben.

§64 Unterlassene Hilfeleistung

Das Nichtleisten von zumutbarer Hilfe bei Unglücksfällen oder Gefahren, obwohl dies möglich und erforderlich wäre. Voraussetzung ist, dass keine erhebliche Eigengefährdung besteht.

§65 Üble Nachrede

Das Verbreiten von Tatsachenbehauptungen über eine Person, die nicht nachweislich wahr sind, wodurch der Ruf der betroffenen Person geschädigt wird.

§66 Verletzung der Privatsphäre

Das unbefugte Eindringen in den persönlichen Lebensbereich einer Person oder das Veröffentlichen privater Informationen.

§67 Vermummungsverbot

Das Verbergen der eigenen Identität in der Öffentlichkeit durch Vermummung, um eine Identifizierung zu verhindern.

§68 Unbefugtes Betreten von Privatgrund

Das Betreten eines Grundstücks oder Gebäudes ohne Erlaubnis des Berechtigten.

§69 Nicht Anzeigen geplanter Straftaten

Das Unterlassen der Meldung einer bekannten, konkret geplanten Straftat an die zuständigen Behörden. Voraussetzung ist die Kenntnis und Zumutbarkeit der Anzeige.

§70 Vortäuschen einer Straftat

Das absichtliche Erfinden oder Melden einer nicht begangenen Straftat gegenüber Behörden.

§71 Vandalismus

Das vorsätzliche Beschädigen, Zerstören oder Verunstalten von fremdem oder öffentlichem Eigentum.

§72 Besitz illegaler Gegenstände

Das Aufbewahren oder Mitführen von Gegenständen, deren Besitz gesetzlich verboten ist.

§73 Sachbeschädigung

Das vorsätzliche Beschädigen oder Zerstören fremden Eigentums. Auch das unbefugte Verändern des Erscheinungsbildes kann darunterfallen.

§74 Führen einer Waffe ohne Waffenschein

Das Tragen oder Mitführen einer erlaubnispflichtigen Waffe ohne die erforderliche Genehmigung.

§75 Besitz illegaler Waffenteilen / Munition

Das Aufbewahren oder Besitzen verbotener oder nicht genehmigter Waffenteile oder Munition.

§76 Missbrauch von Sondersignalen

Die unbefugte Nutzung von Sonderrechten wie Blaulicht oder Sirene.

§77 Falschaussage

Das vorsätzliche Abgeben einer unwahren Aussage vor Gericht oder einer zuständigen Behörde.

§78 Verleitung zur Falschaussage

Das gezielte Beeinflussen oder Anstiften einer Person, eine unwahre Aussage zu machen.

§79 Verstoss gegen die Meldepflicht von Medizinern

Das Unterlassen einer gesetzlich vorgeschriebenen Meldung durch medizinisches Fachpersonal, etwa bei bestimmten Verletzungen oder Erkrankungen.

§80 Beleidigung

Die Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung gegenüber einer anderen Person durch Worte, Gesten oder Handlungen.

Misdemeanor

§81 Körperverletzung

Das Zufügen von körperlichen Schmerzen oder Gesundheitsschäden an einer anderen Person. Auch psychische Beeinträchtigungen können darunterfallen.

§82 Bandenhehlerei

Die gewerbsmäßige oder organisierte Weiterveräußerung oder Verwertung von gestohlenen Waren durch mehrere Beteiligte. Voraussetzung ist das Zusammenwirken als Bande.

§83 Nachstellung

Das beharrliche Verfolgen oder Belästigen einer Person, wodurch deren Lebensgestaltung erheblich beeinträchtigt wird.

§84 Diebstahl

Die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit der Absicht, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

§85 Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele

Das Organisieren oder Anbieten von Glücksspielen ohne behördliche Genehmigung.

§86 Fluchthilfe

Die Unterstützung einer Person bei der Flucht vor Strafverfolgung oder Haft.

§87 Fluchtwagenfahrt

Das Führen eines Fahrzeugs zur Unterstützung der Flucht nach einer Straftat.

§88 Sexuelle Belästigung

Unerwünschte sexuell bestimmte Handlungen oder Äußerungen, die die Würde einer Person verletzen. Dies kann verbal, nonverbal oder körperlich erfolgen.

§89 Herstellung von Betäubungsmitteln

Das Produzieren oder Verarbeiten illegaler Betäubungsmittel ohne behördliche Erlaubnis.

§90 Widerstand gegen Law Enforcement Officer

Das Leisten von Gewalt oder Drohungen gegen Vollstreckungsbeamte während einer rechtmäßigen Amtshandlung.

§91 Fahrlässige Körperverletzung

Das Verursachen einer Körperverletzung durch Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt.

§92 Bedrohung

Das Inaussichtstellen eines Verbrechens gegen eine Person oder ihr nahestehende Personen. Die Drohung muss geeignet sein, Angst zu erzeugen.

§93 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Das Beeinträchtigen der Verkehrssicherheit, etwa durch Hindernisse, Manipulationen oder durch gefährliche Fahrweise.

§94 Hausfriedensbruch

Das unbefugte Eindringen oder Verweilen in einer Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum gegen den Willen des Berechtigten.

§95 Waffenmissbrauch

Die zweckwidrige oder gefährdende Verwendung einer Waffe.

§96 Besitz illegaler Substanzen

Das unerlaubte Aufbewahren oder Mitführen verbotener Betäubungsmittel.

§97 Offenes Tragen einer Waffe

Das sichtbare Mitführen einer Waffe in der Öffentlichkeit ohne erforderliche Erlaubnis.

§98 Behinderung der Justiz

Das vorsätzliche Erschweren oder Vereiteln gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Verfahren.

§99 Anstiftung zu einer Straftat

Das vorsätzliche Bestimmen einer anderen Person zur Begehung einer rechtswidrigen Tat.

§100 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

Das öffentliche Aufrufen oder Anstacheln zur Begehung rechtswidriger Handlungen.

§101 Offenbarung von Dienstgeheimnissen

Die unbefugte Weitergabe vertraulicher Informationen durch Amtsträger.

§102 Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

Handlungen, die geeignet sind, die Allgemeinheit oder öffentliche Einrichtungen erheblich zu gefährden.

§103 Bestechung

Das Anbieten oder Gewähren eines Vorteils, um eine pflichtwidrige Handlung zu erreichen.

§104 Bestechlichkeit

Das Fordern oder Annehmen eines Vorteils für eine pflichtwidrige Handlung im Amt.

§105 Pflichtverletzung

Das vorsätzliche oder fahrlässige Verletzen dienstlicher oder gesetzlicher Pflichten durch Amtsträger.

§106 Schwere Körperverletzung

Eine Körperverletzung mit besonders gravierenden Folgen.

§107 Entführung

Das gewaltsame oder täuschende Verbringen einer Person an einen anderen Ort gegen deren Willen.

§108 Geiselnahme

Das Festhalten einer Person, um einen Dritten zu einer Handlung zu nötigen.

§109 Amtsanmassung

Das unbefugte Ausüben oder Vortäuschen eines öffentlichen Amtes.

§110 Dokumentenfälschung

Das Herstellen oder Verändern von Urkunden mit Täuschungsabsicht.

§111 Verbergen von Straftätern

Das Unterstützen eines verurteilten Straftäters durch Verstecken oder Verschaffen von Fluchtmöglichkeiten.

§112 Mediale Schädigung der öffentlichen Ordnung

Die gezielte Verbreitung falscher oder aufrührerischer Inhalte.

§113 Zuhälterei

Das Ausnutzen oder Kontrollieren der Prostitution einer Person zur eigenen Bereicherung.

§114 Bandendiebstahl

Ein Diebstahl, der von mehreren Personen gemeinsam begangen wird.

§115 Erpressung

Das Erzwingen einer Vermögensverfügung durch Drohung oder Gewalt.

§116 Räuberische Erpressung

Eine Erpressung unter Anwendung oder Androhung gegenwärtiger Gewalt.

§117 Betrug

Das Täuschen über Tatsachen zur Erlangung eines Vermögensvorteils.

§118 Hehlerei

Das Ankaufen oder Weiterveräußern von gestohlenen Sachen.

§119 Handel mit Betäubungsmitteln

Das gewerbsmäßige Anbieten oder Verkaufen illegaler Drogen.

§120 Verbreitung von Betäubungsmitteln

Das Weitergeben illegaler Drogen an andere.

§121 Steuerhinterziehung

Die vorsätzliche Verkürzung von Steuern.

§122 Strafvereitelung

Das Verhindern oder Erschweren der Bestrafung eines Täters.

§123 Beweismittelvernichtung

Das Zerstören oder Verändern von Beweismitteln.

§124 Geldwäsche

Das Einschleusen illegaler Gelder in den legalen Wirtschaftskreislauf.

§125 Postbetrug

Betrug im Zusammenhang mit Post- oder Versanddienstleistungen.

§126 Erschleichen staatlicher Leistungen

Das unrechtmäßige Erlangen von Sozialleistungen.

§127 Schwerer Diebstahl

Ein Diebstahl unter erschwerenden Umständen.

§128 Gefährliche Körperverletzung

Eine Körperverletzung unter Einsatz gefährlicher Mittel.

§129 Verleumdung

Das bewusste Verbreiten falscher Tatsachen.

§130 Unterschlagung

Das rechtswidrige Zueignen fremder Sachen.

§131 Raub

Die Wegnahme einer Sache unter Gewalt oder Drohung.

§132 Besitz illegaler Waffen

Das unerlaubte Besitzen verbotener Waffen.

§133 Bankraub

Ein Raub auf ein Kreditinstitut.

§134 Brandstiftung

Das vorsätzliche Inbrandsetzen von Objekten.

§135 Freiheitsberaubung

Das Einsperren oder Festhalten einer Person.

§136 Haftenziehung

Das Befreien einer inhaftierten Person.

§137 Widerrechtliche Verhaftung

Das Festhalten ohne gesetzliche Grundlage.

§138 Exhibitionistische Handlungen

Das öffentliche Zeigen der Geschlechtsteile.

§139 Prostitution

Sexuelle Handlungen gegen Entgelt.

§140 Erstellung pornografischer Materialien

Die Produktion entsprechender Inhalte.

§141 Verbreitung pornografischer Materialien

Das Weitergeben solcher Inhalte.

§142 Verschwörung

Die geheime Absprache zur Begehung einer Straftat.

§143 Kautionsbruch

Der Verstoß gegen Auflagen einer Kaution.

§144 Besitz von staatlichem Eigentum

Das unbefugte Aneignen staatlicher Gegenstände.

§145 Raub eines gepanzerten Fahrzeugs

Die gewaltsame Wegnahme eines Geldtransporters.

§146 Weitergabe geschützter Daten

Das unbefugte Veröffentlichen vertraulicher Informationen.

Felony

§148 Mitglied einer terroristischen Vereinigung

Die Beteiligung als Mitglied an einer Organisation, die schwere Straftaten zur Einschüchterung der Bevölkerung oder zur Destabilisierung des Staates begeht.

§149 Vorteilsnahme im Amt

Das Fordern oder Annehmen eines Vorteils durch einen Amtsträger für die Dienstausübung.

§150 Vorteilsgewährung im Amt

Das Anbieten oder Gewähren eines Vorteils an einen Amtsträger im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit.

§151 Amtsmissbrauch

Die missbräuchliche Nutzung einer Amtsstellung zur Erlangung eines unrechtmäßigen Vorteils oder zur Schädigung anderer.

§152 Mord 2. Grades

Eine vorsätzliche Tötung ohne besondere Mordmerkmale wie Heimtücke oder niedrige Beweggründe.

§153 Körperverletzung mit Todesfolge

Eine vorsätzliche Körperverletzung, die unbeabsichtigt zum Tod des Opfers führt.

§154 Gefangenenbefreiung

Das gewaltsame oder unterstützende Befreien einer rechtmäßig inhaftierten Person aus staatlichem Gewahrsam.

§155 Schwerer Bandendiebstahl

Ein Diebstahl, der von einer organisierten Gruppe unter erschwerenden Umständen begangen wird.

§156 Spionage

Das heimliche Beschaffen oder Weitergeben vertraulicher Informationen an eine fremde Macht.

§157 Zeugenbestechung

Das Anbieten oder Gewähren eines Vorteils, um eine bestimmte Aussage eines Zeugen zu erreichen.

§158 Zeugenbeeinflussung

Das unzulässige Einwirken auf einen Zeugen durch Druck, Drohung oder Versprechen.

§159 Besitz von Sprengstoffen

Das unerlaubte Aufbewahren oder Kontrollieren explosionsgefährlicher Stoffe.

§160 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

Das vorsätzliche oder fahrlässige Verursachen einer Explosion durch Sprengstoffe.

§161 Meineid

Das vorsätzliche Ablegen einer falschen eidesstattlichen Aussage vor Gericht.

§162 Offenbaren von Staatsgeheimnissen

Die unbefugte Weitergabe von geheimhaltungsbedürftigen Informationen.

§163 Handlungen gegen die freie demokratische Grundordnung

Aktivitäten, die darauf abzielen, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen oder zu untergraben.

§164 Gründung einer Terroristischen Vereinigung

Das Initiieren oder Organisieren einer Vereinigung mit dem Ziel, schwere staatsgefährdende Straftaten zu begehen.

§165 Hochverrat

Gewaltsame oder konspirative Handlungen gegen den Bestand oder die verfassungsmäßige Ordnung des Staates.

§166 Mord 1. Grades

Eine vorsätzliche Tötung mit besonderen erschwerenden Merkmalen wie Heimtücke oder Grausamkeit.

§167 Aufrührerische Verschwörung

Das gemeinsame Planen oder Organisieren von Handlungen zur gewaltsamen Destabilisierung.

§168 Korruption

Das missbräuchliche Ausnutzen einer Position oder eines Amtes zur Erlangung persönlicher Vorteile.

War dieser Artikel hilfreich?
Hast du weitere Fragen? Anfrage senden
LS-Life © 2021–2026 Gampeon Inc.
Impressum Datenschutz
Keine offizielle Verbindung zu Rockstar Games oder Take-Two Interactive.