CL | Civil Law
Gesetze
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt Rechtsgeschäfte, Eigentum, Haftung und Familienrecht.
Allgemeine Bestimmungen
CL § 1 Zweck und Verhältnis zu anderen Gesetzen
(1) Dieses Gesetz regelt die Rechtsbeziehungen der Personen untereinander, insbesondere Rechtsgeschäfte und Verträge, Haftung und Schadensersatz, Eigentum und Besitz, Ehe, Erbschaft sowie die Rechte der Person.
(2) Es findet Anwendung, soweit kein anderes Gesetz für den betreffenden Sachverhalt eine speziellere Regelung trifft.
(3) Vorrang haben insbesondere
a) die Constitution;
b) der Penal Code und die Spezialgesetze für die strafrechtliche Beurteilung eines Verhaltens;
c) der Criminal Procedure Act für das Strafverfahren sowie für Durchsuchung, Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung;
d) der Commercial Code für Gewerbe, Unternehmen, Lizenzen, Steuern, staatliche Register und die Aufgaben der City Hall;
e) der Vehicle Code für Zulassung, Halterschaft und Führung von Fahrzeugen;
f) der Narcotics, Drugs and Psychoactive Substances Act für Betäubungsmittel einschließlich Alkohol;
g) der Code of Ethics für die Dienst- und Berufspflichten staatlicher Bediensteter.
(4) Dieses Gesetz begründet keine Befugnisse staatlicher Stellen zu Eingriffen in Rechte von Personen.
(5) Dieselbe Handlung kann zugleich zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen haben. Die zivilrechtlichen Ansprüche nach diesem Gesetz bestehen unabhängig von einer strafrechtlichen Verfolgung.
CL § 2 Rechtsfähigkeit
(1) Natürliche und juristische Personen sind Träger von Rechten und Pflichten und im Rahmen der geltenden Rechtsordnung berechtigt, am Rechtsverkehr teilzunehmen.
(2) Natürliche Person ist jeder geborene Mensch. Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod.
(3) Juristische Personen sind rechtlich selbstständige Personenvereinigungen und Zweckvermögen sowie Körperschaften des Staates.
(4) Entstehung, Vertretung, Haftung und Beendigung von Gewerben und Unternehmen richten sich nach dem Commercial Code.
CL § 3 Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit
(1) Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des einundzwanzigsten (21.) Lebensjahres ein.[a]
(2) Mit Eintritt der Volljährigkeit ist eine Person voll geschäftsfähig. Sie kann selbstständig Rechtsgeschäfte abschließen, Verträge eingehen und über ihre Rechte und Vermögenswerte verfügen.
(3) Gesetzliche Beschränkungen der Rechts- oder Geschäftsfähigkeit sowie gerichtliche Entscheidungen, die sie beschränken, bleiben unberührt.
(4) Geschäftsunfähig ist für die betreffende Erklärung, wer bei deren Abgabe aufgrund einer erheblichen Beeinträchtigung seines Zustandes nicht in der Lage war, seinen Willen frei zu bestimmen. Eine unter diesen Umständen abgegebene Willenserklärung ist nichtig.
(5) Besondere Altersgrenzen für einzelne Tätigkeiten, Erlaubnisse und Erzeugnisse bestimmen die jeweiligen Spezialgesetze.
CL § 4 Rechtsanwendung bei Regelungslücken
(1) Besteht für eine zivilrechtliche Frage keine gesetzliche Regelung, sind die Vorschriften dieses Gesetzes oder eines anderen Gesetzes entsprechend anzuwenden, die einen vergleichbaren Sachverhalt regeln.
(2) Ist auch eine entsprechende Anwendung nicht möglich, entscheidet das Gericht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie der im Rechtsverkehr üblichen Verkehrssitte.
(3) Gerichtliche Entscheidungen entfalten Bindungswirkung ausschließlich für das jeweilige Verfahren und die daran beteiligten Parteien. Eine darüber hinausgehende allgemeine Bindungswirkung besteht nicht.
(4) Die Vorschriften der Constitution über die Wirkung gerichtlicher Entscheidungen bleiben unberührt.
Rechtsgeschäfte Und Verträge
CL § 5 Willenserklärungen und Zugang
(1) Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
(2) Einseitige Rechtsgeschäfte sind Willenserklärungen einer Person, die für sich allein Rechtsfolgen auslösen.
(3) Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird wirksam, sobald sie dem Empfänger zugeht.
(4) Zugegangen ist eine Erklärung, sobald sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann.
(5) Eine über das elektronische Postsystem übermittelte Erklärung gilt spätestens mit Ablauf von achtundvierzig (48) Stunden nach ihrer Absendung als zugegangen.
(6) Eine Willenserklärung kann widerrufen werden, wenn der Widerruf dem Empfänger vor oder gleichzeitig mit der Erklärung zugeht.
(7) Eine Willenserklärung muss dem geltenden Recht des Staates San Andreas entsprechen.
CL § 6 Verträge
(1) Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende, aufeinander bezogene Willenserklärungen von mindestens zwei Personen zustande.
(2) Verträge sind einzuhalten. Die Parteien haben bei der Erfüllung nach Treu und Glauben zu handeln.
(3) Soweit gesetzlich keine besondere Form vorgeschrieben ist, kann ein Vertrag mündlich geschlossen werden.
(4) Ein Vertrag kann durch übereinstimmende Erklärung der Parteien geändert oder aufgehoben werden.
(5) Erbringt eine Partei die geschuldete Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, kann die andere Partei Erfüllung verlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz nach Abschnitt 3 bleibt daneben bestehen.
(6) Für Verträge über die Übertragung eines Gewerbes oder Unternehmens gelten ergänzend die Vorschriften des Commercial Code über das Unternehmensregister.
CL § 7 Stellvertretung
(1) Eine Willenserklärung kann durch einen Vertreter abgegeben und entgegengenommen werden.
(2) Die Vertretungsmacht wird durch Vollmacht erteilt oder ergibt sich aus dem Gesetz.
(3) Die Wirkungen eines im Rahmen der Vertretungsmacht abgeschlossenen Rechtsgeschäfts treffen unmittelbar den Vertretenen.
(4) Handelt jemand ohne oder über die Grenzen seiner Vertretungsmacht hinaus, wird das Rechtsgeschäft erst mit Genehmigung des Vertretenen wirksam.
(5) Verweigert der Vertretene die Genehmigung, haftet der Handelnde der anderen Partei für den daraus entstandenen Schaden.
(6) Eine Vollmacht zur Vornahme eines formbedürftigen Rechtsgeschäfts bedarf der Form nach § 9 Abs. 2 Nr. 1.
(7) Eine Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Widerruf wirkt gegenüber Dritten erst, sobald er ihnen bekannt ist oder bekannt sein musste.
CL § 8 Vertragsformen
(1) Verträge können mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form geschlossen werden, soweit gesetzlich keine besondere Form vorgeschrieben ist.
(2) Die Parteien können eine bestimmte Form vereinbaren. Eine freiwillig vereinbarte Form ist verbindlich, soweit sich aus der Vereinbarung oder den Umständen nicht ergibt, dass sie lediglich der Beweissicherung dient.
(3) Der Schriftform oder der elektronischen Form bedürfen zu ihrer Wirksamkeit Verträge über
Geld- oder Sachwerte mit einem Gesamtwert von mehr als $20.000;
die Miete oder Pacht von Grundstücken, Gebäuden oder vergleichbaren unbeweglichen Sachen;
die Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung wesentlicher Rechte oder Pflichten einer Vertragspartei;
Bürgschaften, Darlehen sowie sonstige Verpflichtungen, durch die eine erhebliche finanzielle Belastung einer Vertragspartei begründet wird.
(4) Die weitergehenden Formerfordernisse des § 9 bleiben unberührt.
CL § 9 Schriftform, öffentliche Beglaubigung und notarielle Beurkundung
(1) Die Schriftform erfordert ein Dokument, das die Erklärung enthält und von den Erklärenden unterzeichnet ist. Der elektronischen Form genügt eine Erklärung, deren Urheber eindeutig erkennbar und die dauerhaft abrufbar ist.
(2) Der öffentlichen Beglaubigung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
Vollmachten, die zur Durchführung eines formbedürftigen Rechtsgeschäfts bestimmt sind;
Abtretungserklärungen über Forderungen mit einem Wert von mehr als $20.000;
Bürgschaftserklärungen mit einem Wert von mehr als $20.000;
Erklärungen zur Eintragung oder Löschung von Rechten in öffentlichen Registern;
Erklärungen über die Ausschlagung einer Erbschaft nach § 26.
(3) Der notariellen Beurkundung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
Eheverträge und Vereinbarungen über die Vermögensverhältnisse in der Ehe;
Kauf-, Schenkungs- und Übertragungsverträge über Grundstücke und Gebäude;
Verträge über die Bestellung, Übertragung oder Aufhebung wesentlicher Rechte an Grundstücken und Gebäuden;
letztwillige Verfügungen und Erbverträge;
Verträge über die Übertragung wesentlicher Anteile an einem Unternehmen;
Verträge über die Übertragung von Vermögenswerten mit einem Gesamtwert von mehr als $100.000.
(4) Die Rechtswirkung eines formbedürftigen Rechtsgeschäfts tritt erst mit Durchführung der vorgeschriebenen Form ein.
(5) Die notarielle Beurkundung ersetzt die öffentliche Beglaubigung und die Schriftform. Die öffentliche Beglaubigung ersetzt die Schriftform.
(6) Öffentliche Beglaubigungen und notarielle Beurkundungen nehmen Judges und Justices vor; sie handeln insoweit als Notare im Sinne dieses Gesetzes.
(7) Für Beglaubigungen und Beurkundungen können Gebühren erhoben werden. Die Höhe bestimmt die jeweils zuständige Stelle nach den für sie geltenden Vorschriften.
CL § 10 Nichtigkeit und Anfechtung
(1) Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
(2) Ein Rechtsgeschäft ist ferner nichtig, wenn
a) eine gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten wurde;
b) es von einer nach § 3 Abs. 4 geschäftsunfähigen Person vorgenommen wurde.
(3) Sittenwidrig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, das unter Ausnutzung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit oder einer erheblichen Willensschwäche einer Partei zu einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung führt.
(4) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft, wenn eine Partei zur Abgabe ihrer Erklärung durch
a) arglistige Täuschung;
b) widerrechtliche Drohung; oder
c) einen erheblichen Irrtum über den wesentlichen Inhalt der Erklärung
bestimmt worden ist.
(5) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber der anderen Partei innerhalb von zwei (2) Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes.
(6) Ein wirksam angefochtenes Rechtsgeschäft gilt als von Anfang an nichtig.
(7) Ist ein Rechtsgeschäft nichtig oder wirksam angefochten, sind empfangene Leistungen zurückzugewähren. Ist die Rückgewähr nicht möglich, ist Wertersatz zu leisten.
CL § 11 Verjährung
(1) Zivilrechtliche Ansprüche verjähren in zwei (2) Wochen.
(2) Die Frist beginnt, sobald der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat[b] oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
(3) Die Verjährung ist gehemmt, solange
a) die Parteien über den Anspruch verhandeln;
b) ein gerichtliches Verfahren über den Anspruch anhängig ist.
(4) Rechtskräftig festgestellte Ansprüche und Ansprüche aus einem gerichtlich protokollierten Vergleich verjähren nicht.
(5) Nach Eintritt der Verjährung ist der Verpflichtete berechtigt, die Leistung zu verweigern. Freiwillig Geleistetes kann nicht allein wegen der Verjährung zurückgefordert werden.
Haftung Und Schadensersatz
CL § 12 Haftung
(1) Wer schuldhaft eine Pflicht aus einem Vertrag verletzt und dadurch einen Schaden verursacht, ist der anderen Partei zum Ersatz verpflichtet.
(2) Wer widerrechtlich und schuldhaft das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht einer anderen Person verletzt, ist ihr zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (unerlaubte Handlung).
(3) Schuldhaft handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Fahrlässig handelt, wer die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(4) Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die Handlung gerechtfertigt war. Für die Rechtfertigung gelten die Vorschriften des Penal Code über Notwehr, Nothilfe, rechtfertigenden Notstand und den Schutz von Eigentum entsprechend.
(5) Für Schäden, die ein Angestellter in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit verursacht, richtet sich die Haftung des Unternehmens nach dem Commercial Code.
(6) Haften mehrere Personen für denselben Schaden, haften sie dem Geschädigten gemeinsam. Der Ausgleich untereinander richtet sich nach ihren Verursachungsanteilen.
CL § 13 Umfang des Schadensersatzes
(1) Zu ersetzen ist der unmittelbar entstandene Schaden.
(2) Der Geschädigte kann darüber hinaus den Ersatz mittelbarer Folgeschäden verlangen, soweit diese vorhersehbar waren.
(3) Bei vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen kann zusätzlich Strafschadensersatz verlangt werden (Punitive Damages). Dieser darf das Dreifache des nach den Absätzen 1 und 2 ersatzfähigen Schadens nicht übersteigen.
(4) Bei einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder des Persönlichkeitsrechts kann eine angemessene Entschädigung auch für den nicht vermögensrechtlichen Schaden verlangt werden.
(5) Anstelle einer Geldzahlung kann die Herausgabe oder die Wiederherstellung einer Sache verlangt werden, soweit dies dem Verpflichteten zumutbar ist.
(6) Der Geschädigte darf durch den Schadensersatz nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde; Absatz 3 bleibt unberührt.
CL § 14 Mitverschulden und Schadensminderung
(1) Hat der Geschädigte den Schaden mitverursacht, ist der Ersatzanspruch entsprechend zu mindern oder ausgeschlossen.
(2) Das gilt auch, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, einen drohenden Schaden abzuwenden oder einen eingetretenen Schaden zu mindern, obwohl ihm dies zumutbar war.
CL § 15 Verhältnis zum Strafverfahren
(1) Zivilrechtliche Ansprüche bestehen unabhängig davon, ob wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren geführt wird.
(2) Ein Freispruch, eine Einstellung des Verfahrens oder das Absehen von der Verfolgung schließen zivilrechtliche Ansprüche nicht aus.
(3) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils können der zivilrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.
(4) Eine strafrechtliche Geldstrafe oder Geldbuße wird auf zivilrechtliche Ansprüche nicht angerechnet.
(5) Eine im Strafverfahren angeordnete Einziehung oder Rückgabe richtet sich ausschließlich nach dem Criminal Procedure Act.
Eigentum Und Besitz
CL § 16 Eigentum und Besitz
(1) Eigentümer ist, wer die rechtliche Sachherrschaft über eine Sache, ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht innehat. Der Eigentümer ist zugleich verfügungsbefugt.
(2) Besitzer ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache ausübt.
(3) Der Besitz begründet für sich allein kein Eigentum.
(4) Für Fahrzeuge gelten die Bestimmungen des Vehicle Code über Eigentümer, Halter und Besitzer ergänzend und vorrangig.
CL § 17 Erwerb und Übertragung von Eigentum
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache sind die Einigung zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer sowie die Übergabe der Sache erforderlich.
(2) Für die Übertragung des Eigentums an Grundstücken und Gebäuden gelten zusätzlich die Formerfordernisse des § 9 Abs. 3.
(3) Im Falle der Erbschaft wird der Erbe mit dem Erbfall Eigentümer der zum Nachlass gehörenden Gegenstände.
(4) Eigentum kann ferner aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage erworben werden.
(5) Wer eine Sache erwirbt, obwohl er weiß oder ohne grobe Fahrlässigkeit wissen müsste, dass sie aus einer rechtswidrigen Tat stammt, erwirbt kein Eigentum. Der frühere Eigentümer kann die Herausgabe verlangen.
(6) Die staatliche Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Gegenständen richtet sich ausschließlich nach dem Criminal Procedure Act und den Spezialgesetzen.
CL § 18 Rechte des Eigentümers
(1) Der Eigentümer kann mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren, soweit er dadurch nicht die Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzt.
(2) Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, soweit dieser kein Recht zum Besitz hat.
(3) Wird das Eigentum in anderer Weise beeinträchtigt, kann der Eigentümer die Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr deren Unterlassung verlangen.
(4) Die Nutzungen einer Sache stehen dem Eigentümer zu, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(5) Ansprüche auf Schadensersatz nach Abschnitt 3 bleiben unberührt.
CL § 19 Hausrecht
(1) Der Eigentümer oder derjenige, dem ein Recht zum Besitz an einem Grundstück, Gebäude oder Raum zusteht, entscheidet darüber, wem der Zutritt gestattet oder verwehrt wird (Hausrecht).
(2) Der Berechtigte kann den Zutritt verweigern, an Bedingungen knüpfen und von einer Person das Verlassen verlangen.
(3) Auf Verlangen einer Exekutivbehörde hat der Berechtigte sein Recht zum Besitz durch ein geeignetes Dokument nachzuweisen.
(4) Das Betreten und die Durchsuchung von Grundstücken, Wohnungen und Geschäftsräumen durch staatliche Stellen richten sich ausschließlich nach dem Criminal Procedure Act. Das Hausrecht steht einer danach zulässigen Maßnahme nicht entgegen.
(5) Die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung des Hausrechts richten sich nach dem Penal Code. Zivilrechtliche Ansprüche nach § 18 Abs. 3 bleiben daneben bestehen.
Ehe
CL § 20 Eheschließung
(1) Zwei volljährige Personen können miteinander die Ehe schließen.
(2) Niemand darf gleichzeitig mehr als eine Ehe führen. Eine unter Verstoß hiergegen geschlossene Ehe ist unwirksam.
(3) Die Ehe wird durch übereinstimmende Erklärung beider Personen vor einer zur Eheschließung befugten Person geschlossen.
(4) Zur Eheschließung befugt sind
a) Judges und Justices;
b) vom Department of Justice hierzu ermächtigte Personen;
c) Vertreter einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft.
(5) Die Ehe wird mit der Erklärung wirksam.
(6) Die Eheschließung ist der City Hall zur Eintragung in das Personenstandsregister zu melden. Die Eintragung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
CL § 21 Ehename
(1) Jeder Ehepartner kann den Namen des anderen annehmen, sofern Einigkeit über einen gemeinsamen Familiennamen besteht.
(2) Die Namensänderung ist bei der City Hall zu beantragen; diese führt sie in den staatlichen Registern durch.
(3) Nach Auflösung der Ehe kann der Ehepartner, der den Namen des anderen angenommen hat, seinen früheren Namen wieder annehmen.
CL § 22 Scheidung
(1) Eine Ehe, die im Staat San Andreas oder zuvor im Ausland geschlossen wurde, kann durch gerichtliche Entscheidung geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.
(2) Die Ehe gilt als gescheitert, wenn
a) beide Ehegatten die Scheidung beantragen;
b) ein Ehegatte die Scheidung beantragt und der andere zustimmt; oder
c) aus Gründen in der Person eines Ehegatten nicht zu erwarten ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft wiederhergestellt wird.
(3) Über die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens entscheiden die Ehegatten. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Gericht.
(4) Zum Scheidungsantrag soll ein zugelassener Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Steht kein Rechtsanwalt zur Verfügung, kann das Gericht hiervon absehen.
(5) Die Entscheidung über die Scheidung selbst ist endgültig.
(6) Die Entscheidung über die Vermögensauseinandersetzung kann nach § 35 angefochten werden.
(7) Die Scheidung ist der City Hall zur Eintragung zu melden.
Tod, Erbschaft Und Bestattung
CL § 23 Todesfall
(1) Eine Person gilt als verstorben, wenn der Tod durch einen Angehörigen des Medical Department oder eine andere hierzu befähigte medizinische Fachkraft festgestellt wurde.
(2) Mit dem Tod endet die Rechtsfähigkeit. Das Vermögen des Verstorbenen geht als Ganzes auf die Erben über.
(3) Die Feststellung des Todes ist zu dokumentieren und der City Hall zur Eintragung in das Personenstandsregister zu melden.
CL § 24 Gesetzliche Erbfolge[c][d]
(1) Das Vermögen des Verstorbenen fällt in jedem Fall vollumfänglich dem Staat zu.
(2) Der Staat ist Alleinerbe des gesamten Nachlasses, unabhängig davon, ob Ehepartner, Kinder, Eltern oder sonstige Verwandte vorhanden sind.
(3) Sämtliche Ansprüche oder Rechte anderer natürlicher oder juristischer Personen auf das Erbe sind ausgeschlossen.
(4) Die Haftung für etwaige Verbindlichkeiten des Verstorbenen beschränkt sich auf die Höhe des dem Staat zugefallenen Nachlasses.[e]
(5) Gläubiger des Verstorbenen können gegen den Staat keine Forderungen aus dem Nachlass geltend machen.[f][g][h]
CL § 25 Letztwillige Verfügung
(1) Eine letztwillige Verfügung ist unwirksam, soweit sie gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
CL § 26 Bestattung
(1) Leichname dürfen nur durch das Medical Department oder durch hierfür zugelassene Unternehmen befördert werden. Die Zulassung richtet sich nach dem Commercial Code.
(2) Die Bestattung erfolgt durch ein zugelassenes Unternehmen oder das Medical Department auf einer vom Staat hierfür vorgesehenen Fläche.
(3) Die Bestattung ist in Auftrag zu geben durch den Ehepartner oder die Verwandten des Verstorbenen.
(4) Hat sich innerhalb von zweiundsiebzig (72) Stunden nach dem Tod keine der in Absatz 3 genannten Personen gemeldet, können auch sonstige Personen, die den Verstorbenen kannten, die Bestattung in Auftrag geben. Die Frist gilt nicht, wenn im Staat San Andreas weder Verwandte registriert sind noch ein Ehepartner vorhanden ist.
(5) Wird binnen zwei (2) Wochen nach dem Tod kein Bestattungsauftrag erteilt, veranlasst der Staat die Bestattung.
(6) Die Kosten einer nach Absatz 5 veranlassten Bestattung können aus dem Nachlass verlangt werden.
Rechte Der Person
CL § 28 Allgemeines Persönlichkeitsrecht
(1) Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeit, ihres Namens und ihres Rufes.
(2) Wird dieses Recht widerrechtlich beeinträchtigt, kann die betroffene Person die Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr deren Unterlassung verlangen.
(3) Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung nach Abschnitt 3 bleiben unberührt.
(4) Die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung richten sich nach dem Penal Code.
CL § 29 Recht am eigenen Bild
(1) Abbildungen einer erkennbaren Person dürfen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden.
(2) Einer Einwilligung bedarf es nicht, wenn
a) die Person lediglich als Teil einer größeren Menschenmenge im öffentlichen Raum abgebildet ist;
b) es sich um eine Person des öffentlichen Lebens handelt und die Abbildung deren öffentliches Auftreten betrifft;
c) die Abbildung im Rahmen einer rechtmäßigen behördlichen oder gerichtlichen Aufgabe verwendet wird.
(3) Eine erteilte Einwilligung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(4) Bei einer Verletzung stehen der betroffenen Person die Ansprüche nach § 28 Abs. 2 und Abschnitt 3 zu.
CL § 30 Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten, die von Behörden, Unternehmen, Sozietäten, Freiberuflern oder deren Mitarbeitern erhoben wurden, dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person an Dritte herausgegeben werden.
(2) Einer Einwilligung bedarf es nicht
a) beim Austausch innerhalb derselben Behörde, Sozietät oder desselben Unternehmens sowie zwischen Freiberuflern und deren Mitarbeitern;
b) beim Austausch zwischen Behörden, soweit er der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dient; dies gilt insbesondere zwischen den Strafverfolgungsbehörden, dem Department of Justice, der City Hall und den Gerichten;
c) zwischen Rechtsanwälten und deren Mitarbeitern, die gemeinschaftlich zur Vertretung mandatiert wurden, hinsichtlich des gemeinsamen Mandats;
d) soweit eine gesetzliche Regelung die Weitergabe erlaubt oder anordnet.
(3) Gewerbliche Fahrzeughändler sind berechtigt, ihre Fahrzeugverkäufe einschließlich Modell, Farbe, Kennzeichen und Käufer an die Exekutivbehörden zu melden.
(4) Wird gegen Absatz 1 verstoßen, kann die betroffene Person die Unterlassung der weiteren Verwendung und die Löschung der weitergegebenen Daten verlangen. Ansprüche nach Abschnitt 3 bleiben unberührt.
(5) Die Verschwiegenheitspflichten staatlicher Bediensteter richten sich nach dem Code of Ethics, die ärztliche Schweigepflicht und deren Ausnahmen ebenfalls. Die strafrechtlichen Folgen einer unbefugten Weitergabe richten sich nach dem Penal Code.
CL § 31 Elektronische Post
(1) Das elektronische Postsystem kann die Zustellung von Schriftstücken in Papierform ersetzen.
(2) Eine über das elektronische Postsystem übermittelte Mitteilung ist der persönlichen Mitteilung im Rechtsverkehr gleichgestellt. Der Zugang richtet sich nach § 5 Abs. 5.
(3) Der Versand an mehrere Adressen zu Werbezwecken oder vergleichbaren Zwecken ist ohne Einwilligung der jeweiligen Inhaber unzulässig.
(4) Bei einem Verstoß gegen Absatz 3 kann der Empfänger Unterlassung verlangen.
Durchsetzung Zivilrechtlicher Ansprüche
CL § 32 Zuständigkeit
(1) Über zivilrechtliche Streitigkeiten entscheiden die Courts of San Andreas.
(2) Erste Instanz ist der District Court.
(3) Das Verfahren wird auf Antrag einer Partei eingeleitet. Der Antrag muss die Parteien, das Begehren und dessen Begründung erkennen lassen.
(4) Die Parteien können sich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(5) Für Strafverfahren gilt ausschließlich der Criminal Procedure Act. Zivilrechtliche Ansprüche werden nicht im Strafverfahren entschieden.
CL § 33 Beweislast
(1) Wer einen Anspruch geltend macht, hat die ihn begründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen.
(2) Wer sich auf eine Ausnahme, einen Rechtfertigungsgrund oder die Verjährung beruft, hat die hierfür maßgeblichen Tatsachen zu beweisen.
(3) Das Gericht würdigt die Beweise nach freier Überzeugung.
(4) Als Beweismittel kommen insbesondere Dokumente, Zeugenaussagen, Bild- und Tonaufnahmen sowie Gutachten in Betracht.
CL § 34 Vergleich
(1) Die Parteien können den Streit jederzeit durch Vergleich beenden.
(2) Ein vor Gericht geschlossener und protokollierter Vergleich beendet das Verfahren und ist vollstreckbar.
(3) Ein Vergleich, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist unwirksam.
CL § 35 Entscheidung und Rechtsmittel
(1) Das Gericht entscheidet durch Urteil. Das Urteil ist zu begründen.
(2) Gegen ein Urteil des District Court kann innerhalb von zwei (1) Woche nach Bekanntgabe Berufung zum Circuit Court eingelegt werden.
(3) Das Berufungsgericht kann das Urteil bestätigen, abändern oder aufheben.
(4) Die Einlegung der Berufung hemmt die Vollstreckung, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt.
(5) Gegen eine endgültige Entscheidung des Supreme Court ist kein Rechtsmittel zulässig.
(6) Ein Urteil wird rechtskräftig, wenn kein zulässiges Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann.
CL § 36 Vollstreckung
(1) Rechtskräftige Urteile und gerichtlich protokollierte Vergleiche sind vollstreckbar.
(2) Die Vollstreckung erfolgt auf Antrag des Berechtigten.
(3) Sie kann insbesondere auf Zahlung, Herausgabe einer Sache, Vornahme einer Handlung oder Unterlassung gerichtet sein.
(4) Das Gericht kann mit der Durchführung der Vollstreckung den United States Marshals Service beauftragen.
(5) Kommt der Verpflichtete einer vollstreckbaren Entscheidung nicht nach, kann das Gericht die zur Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen anordnen.
(6) Die strafrechtlichen Folgen der Missachtung einer gerichtlichen Anordnung richten sich nach dem Penal Code.
Schlussbestimmungen
CL § 37 Bestehende Rechtsverhältnisse
(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam begründete Verträge, Eigentumsverhältnisse, Ehen und Erbfälle bleiben wirksam.
(2) Auf Sachverhalte, die vor Inkrafttreten abgeschlossen wurden, sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwenden.
(3) Laufende gerichtliche Verfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortgeführt.
CL § 38 Inkrafttreten
(1) Dieser Civil Law tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten tritt die vorherige Fassung außer Kraft.
(3) Entgegenstehende ältere zivilrechtliche Vorschriften treten gleichzeitig außer Kraft.
[a]Server Frage
[b]Umschreiben, für Spieler unverständlich.
[c]Server Frage
[d]angepasst
[e]Verbindlichkeiten beibehalten oder erlischen lasesen?
[f]schwierig vor allem bei geteilten Eigentum! So nicht umsetzbar.
[g]Beispiel: Du und ich Kaufen zusammen ein Grundstück. Uns beiden gehört das also je zu hälfte. In dem Fall sind wir für die Einfachheit verheiratet für Reguläres Erbrecht, Zugewinngemeinschaft ausgenommen! Darauf haben wir zusammen ein Haus gebaut. Nach der Grundstückseigentümerschaft gehört auch dies uns beiden je zu Hälfte. Du verstirbst mit deinem Charakter. Somit gehört das Grundstück zu Hälfte mir und zur Hälfte dem Staat. Heißt damit ich das ganze Grundstück meins nennen darf, müsste ich mit dem Staat ein Kaufvertrag, auch wieder über notarielle Beglaubigung, schließen und den Staat dafür bezahlen die andere Hälfte zu erhalten.
[h]Zu dem Beispiel die Frage. Mit wem schließt der Spieler den Vertrag?