COE | Code of Ethics

Gesetze

Der Code of Ethics bindet alle staatlichen Bediensteten.

Allgemeine Bestimmungen

CoE § 1 Zweck und Gegenstand

(1) Dieses Gesetz bestimmt die dienstlichen und berufsethischen Pflichten der Bediensteten des Staates San Andreas sowie die Folgen ihrer Verletzung.

(2) Es dient der Wahrung von Integrität, Neutralität und Rechtstreue im staatlichen Handeln sowie dem Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Stellen.

(3) Dieses Gesetz regelt insbesondere

a) die allgemeinen Dienstpflichten;

b) die Ausübung unmittelbaren Zwangs;

c) die besonderen Pflichten einzelner staatlicher Stellen;

d) die Dienstaufsicht, das Beschwerdewesen und das Disziplinarverfahren;

e) die Straftatbestände bei schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen.

CoE § 2 Geltungsbereich

(1) Diesem Gesetz unterliegen sämtliche Bedienstete des Staates San Andreas, insbesondere

a) Angehörige der Law Enforcement Agencies;

b) Angehörige des United States Marshals Service;

c) Angehörige der Staatsanwaltschaft;

d) Judges und Justices;

e) Bedienstete des Department of Justice und der Verwaltungsbehörden;

f) Bedienstete des Medical Department und der übrigen öffentlichen Dienste;

g) Personen, die staatliche Aufgaben aufgrund einer Beauftragung oder Lizenz wahrnehmen, im Umfang dieser Aufgabe.

(2) Zugelassene Rechtsanwälte unterliegen den Berufspflichten des § 28.

(3) Dieses Gesetz gilt für das dienstliche Verhalten sowie für außerdienstliches Verhalten, soweit dieses geeignet ist, das Vertrauen in die Amtsführung oder das Ansehen der jeweiligen Stelle erheblich zu beeinträchtigen.

(4) Die Pflichten dieses Gesetzes beginnen mit der Aufnahme der Tätigkeit und enden mit deren Beendigung. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 9 besteht über das Ende der Tätigkeit hinaus fort.

CoE § 3 Verhältnis zu anderen Gesetzen

(1) Dieses Gesetz begründet keine Befugnisse zu Eingriffen in Rechte von Personen. Ermittlungs-, Zwangs- und Verfahrensbefugnisse richten sich ausschließlich nach dem Criminal Procedure Act und den übrigen Gesetzen.[a]

(2) Die Straftatbestände und deren Rechtsfolgen richten sich nach dem Penal Code und den Spezialgesetzen. Die Straftatbestände des Abschnitts 6 dieses Gesetzes treten hinter diese zurück, soweit § 39 nichts anderes bestimmt.

(3) Aufbau, Zuständigkeiten und Leitung der staatlichen Stellen bestimmen sich nach der Constitution, dem Criminal Procedure Act und dem Commercial Code. Dieses Gesetz begründet keine abweichenden Zuständigkeiten.

(4) Soweit eine Vorschrift dieses Gesetzes einer Bestimmung der Constitution, des Criminal Procedure Act, des Penal Code oder eines anderen Spezialgesetzes widerspricht, gehen jene vor.

(5) Disziplinarrechtliche Maßnahmen nach diesem Gesetz und strafrechtliche Sanktionen können nebeneinander bestehen.

CoE § 4 Begriffsbestimmungen

(1) Bediensteter im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person nach § 2 Abs. 1.

(2) Dienstliche Tätigkeit ist jedes Handeln oder Unterlassen in Wahrnehmung einer übertragenen staatlichen Aufgabe, unabhängig von Dienstkleidung, Dienstzeit oder Einsatzort.

(3) Ein Dienstvergehen ist die schuldhafte Verletzung einer Pflicht aus diesem Gesetz oder aus einer auf seiner Grundlage erlassenen Dienstvorschrift.

(4) Dienstvorgesetzter ist, wem die Leitung oder Aufsicht über den Bediensteten nach den geltenden Organisationsbestimmungen übertragen ist.

(5) Internal Affairs ist die für interne Ermittlungen zuständige Stelle nach § 32.

(6) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffen.

Allgemeine Dienstpflichten

CoE § 5 Grundpflichten

(1) Jeder Bedienstete hat sein Amt uneigennützig, gewissenhaft und nach bestem Wissen auszuüben.

(2) Er ist an die Constitution und die geltenden Gesetze gebunden.

(3) Er hat die Würde und die Rechte der von seinem Handeln betroffenen Personen zu achten.

(4) Jede Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Verfügung, ist diejenige zu wählen, die den Betroffenen am wenigsten belastet.

(5) Der Bedienstete hat sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass das Ansehen seiner Stelle nicht beeinträchtigt wird.

CoE § 6 Neutralität und Gleichbehandlung

(1) Bedienstete haben ihr Amt neutral und ohne Ansehen der Person auszuüben.

(2) Eine Bevorzugung oder Benachteiligung aufgrund von Herkunft, Vermögen, Ansehen, Zugehörigkeit zu einer Gruppierung, Fraktion, einem Unternehmen oder aufgrund persönlicher Beziehungen ist unzulässig.

(3) Amtshandlungen dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, ob die betroffene Person einer bestimmten Gruppierung angehört oder sich in einer bestimmten Weise verhalten hat, soweit dies für die Maßnahme rechtlich unerheblich ist.

(4) Politische, weltanschauliche oder persönliche Auffassungen dürfen die Amtsführung nicht beeinflussen.

CoE § 7 Eignung und Lebenswandel

(1) Bedienstete müssen die für ihre Aufgabe erforderliche persönliche und fachliche Eignung besitzen.

(2) Sie haben einen Lebenswandel zu führen, der keine begründeten Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit weckt.

(3) Eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Felony steht der weiteren Ausübung einer Tätigkeit in einer Law Enforcement Agency, der Staatsanwaltschaft, der Judikative oder dem United States Marshals Service entgegen.[b]

(4) Bei einer Verurteilung wegen eines Misdemeanors entscheidet die zuständige Stelle nach Anhörung des Betroffenen über den Fortbestand der Tätigkeit.

(5) Der Bedienstete hat ein gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren seinem Dienstvorgesetzten unverzüglich anzuzeigen.

CoE § 8 Dienstfähigkeit

(1) Jeder Bedienstete hat eigenverantwortlich dafür zu sorgen, dass er seinen Dienst uneingeschränkt versehen kann.

(2) Der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Narcotics, Drugs and Psychoactive Substances Act während des Dienstes ist untersagt. Dies gilt auch für legale Betäubungsmittel.

(3) Der Dienstantritt in einem Zustand, der die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist untersagt.

(4) Ärztlich verordnete Medikamente sind zulässig. Beeinträchtigen sie die Dienstfähigkeit, ist dies dem Dienstvorgesetzten vor Dienstantritt anzuzeigen.

(5) Wer sich nicht für dienstfähig hält, hat dies unverzüglich anzuzeigen und den Dienst nicht anzutreten oder zu beenden.

(6) Der Dienstvorgesetzte hat einen erkennbar dienstunfähigen Bediensteten vom Dienst zu entbinden.

CoE § 9 Verschwiegenheit

(1) Bedienstete haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Dies betrifft insbesondere

a) laufende oder nicht öffentliche Ermittlungs- und Gerichtsverfahren;

b) personenbezogene Daten von Bürgern und Bediensteten;

c) interne Anweisungen, Vorgehensweisen und Einsatzkonzepte;

d) Ausbildungs- und Prüfungsinhalte;

e) Angaben zur Dienstausrüstung, soweit deren Bekanntwerden die Aufgabenerfüllung gefährden kann.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber

a) dem Dienstvorgesetzten und den zuständigen Aufsichtsstellen;

b) Internal Affairs im Rahmen einer internen Ermittlung;

c) der Staatsanwaltschaft und den Courts im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben;

d) anderen staatlichen Stellen, soweit der Austausch der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dient.

(4) Der zulässige Datenaustausch zwischen staatlichen Stellen richtet sich im Übrigen nach dem Civil Code.

(5) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Offenbarung von Dienst- und Staatsgeheimnissen sowie für die Weitergabe geschützter Daten richtet sich nach dem Penal Code.

CoE § 10 Weisungen und Remonstration

(1) Bedienstete haben rechtmäßige Weisungen ihrer Dienstvorgesetzten zu befolgen.

(2) Hält ein Bediensteter eine Weisung für rechtswidrig, hat er dies unverzüglich gegenüber dem Anweisenden geltend zu machen.

(3) Hält der Anweisende die Weisung aufrecht, ist sie auf Verlangen des Bediensteten zu bestätigen und zu dokumentieren. Der Bedienstete ist in diesem Fall von der eigenen Verantwortung für die Ausführung befreit.

(4) Eine erkennbar rechtswidrige Weisung darf nicht ausgeführt werden. Absatz 3 befreit insoweit nicht von der Verantwortung.

(5) Erkennbar rechtswidrig ist eine Weisung insbesondere dann, wenn ihre Befolgung eine Straftat darstellen würde oder die Menschenwürde verletzt.

(6) Die Erteilung einer erkennbar rechtswidrigen Weisung ist ein Dienstvergehen des Anweisenden.[c]

CoE § 11 Verbot der Vorteilsannahme

(1) Bedienstete dürfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keine Geschenke, Vergünstigungen oder sonstigen Vorteile für sich oder Dritte fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.

(2) Zulässig sind geringwertige Aufmerksamkeiten, deren Annahme nach den Umständen offensichtlich keine Beeinflussung der Amtsführung erwarten lässt.

(3) Angebotene Vorteile, die über Absatz 2 hinausgehen, sind abzulehnen und dem Dienstvorgesetzten unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Bestechlichkeit, Vorteilsnahme, Korruption oder Amtsmissbrauch richtet sich nach dem Penal Code.

CoE § 12 Nebentätigkeiten und Interessenkonflikte

(1) Nebentätigkeiten sind dem Dienstvorgesetzten vor ihrer Aufnahme anzuzeigen.

(2) Eine Nebentätigkeit ist zu untersagen, wenn sie geeignet ist, die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben oder die Unparteilichkeit des Bediensteten zu beeinträchtigen.

(3) Unzulässig ist insbesondere eine Tätigkeit für

a) ein Unternehmen oder eine Vereinigung, die der Bedienstete dienstlich zu kontrollieren, zu genehmigen oder zu beaufsichtigen hat;

b) eine nach dem Criminal Organisation Act erklärte kriminelle Vereinigung oder eine Person, die als Terrorist eingestuft ist;

c) eine Partei eines Verfahrens, an dem der Bedienstete dienstlich mitwirkt.

(4) Bestehende wirtschaftliche oder persönliche Beziehungen, die im Einzelfall zu einem Interessenkonflikt führen können, sind dem Dienstvorgesetzten offenzulegen.

CoE § 13 Befangenheit

(1) Ein Bediensteter darf in einer Angelegenheit nicht tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen.

(2) Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Bedienstete

a) selbst Beteiligter, Verletzter oder Beschuldigter der Angelegenheit ist;

b) zu einem Beteiligten in einer engen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehung steht;

c) aus der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil zu erwarten hat;

d) an der zu überprüfenden Entscheidung oder Maßnahme selbst mitgewirkt hat.

(3) Der Bedienstete hat einen Befangenheitsgrund unverzüglich anzuzeigen und die Angelegenheit abzugeben.

(4) Über das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes entscheidet der Dienstvorgesetzte, bei Judges und Justices der nach den Organisationsbestimmungen zuständige Vertreter.

(5) Ein Beteiligter kann die Befangenheit eines Bediensteten geltend machen. Die Entscheidung hierüber ist zu begründen und zu dokumentieren.

(6) Wird eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung überprüft, darf die Überprüfung nicht durch eine Person erfolgen, die an der ursprünglichen Entscheidung mitgewirkt oder ihr zugestimmt hat. Die Zuständigkeit geht in diesem Fall auf den nach den Organisationsbestimmungen zuständigen Vertreter über.

(7) Bei Gefahr im Verzug darf ein Bediensteter unaufschiebbare Maßnahmen auch bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes treffen. Die Angelegenheit ist unverzüglich danach abzugeben.

CoE § 14 Dokumentationspflicht

(1) Dienstliche Maßnahmen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

(2) Zu dokumentieren sind insbesondere

a) die Anwendung unmittelbaren Zwangs;

b) Festnahmen und deren Grund;

c) das Absehen von der Verfolgung nach § 17 Abs. 3;

d) die Entgegennahme und Weitergabe von Beschwerden;

e) Entscheidungen über Befangenheit nach § 13.

(3) Die Dokumentation muss den Sachverhalt, die getroffene Maßnahme, den Zeitpunkt und die handelnden Bediensteten erkennen lassen.

(4) Dokumentationen sind wahrheitsgemäß zu erstellen. Sie dürfen nicht nachträglich verändert werden, ohne dass die Änderung als solche erkennbar ist.

(5) Die weitergehenden Dokumentationspflichten des Criminal Procedure Act bleiben unberührt.

CoE § 15 Kennzeichnungs- und Auskunftspflicht

(1) Bedienstete, die in Ausübung ihres Dienstes gegenüber Bürgern auftreten, haben ihre Zugehörigkeit zur jeweiligen Stelle erkennbar zu machen.

(2) Law Enforcement Officer haben im Dienst eine Dienstmarke, ein Hoheitszeichen oder eine vergleichbare Kennzeichnung zu tragen.

(3) Auf Verlangen einer betroffenen Person ist Name oder Dienstnummer mitzuteilen.

(4) Bedienstete in Zivil haben sich auf Verlangen auszuweisen, sobald sie dienstlich tätig werden.

(5) Angehörige besonderer Einheiten dürfen anstelle des Namens eine Dienstnummer oder eine hinterlegte Kennung verwenden. Die Zuordnung muss bei der jeweiligen Stelle nachvollziehbar hinterlegt sein.

(6) Die Pflichten der Absätze 1 bis 4 gelten nicht während verdeckter Ermittlungen sowie dann, wenn ihre Erfüllung eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben begründen würde. Der Grund ist zu dokumentieren.

CoE § 16 Meldepflicht bei Dienstvergehen und Schutz von Hinweisgebern

(1) Wer als Bediensteter Kenntnis von einem erheblichen Dienstvergehen oder einer Straftat eines anderen Bediensteten in Ausübung des Dienstes erlangt, hat dies unverzüglich dem Dienstvorgesetzten oder Internal Affairs anzuzeigen.

(2) Betrifft die Kenntnis den eigenen Dienstvorgesetzten, ist unmittelbar Internal Affairs oder die Staatsanwaltschaft zu unterrichten.

(3) Wer eine Anzeige nach Absatz 1 oder 2 in gutem Glauben erstattet, darf deswegen nicht benachteiligt werden.

(4) Unzulässig sind insbesondere Versetzung, Rückstufung, Entlassung, Entzug von Aufgaben oder sonstige Nachteile, die im Zusammenhang mit der Anzeige stehen.

(5) Die Identität des Hinweisgebers ist vertraulich zu behandeln, soweit dies mit der Aufklärung vereinbar ist.

(6) Eine wissentlich unwahre Anzeige ist ein Dienstvergehen; die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach dem Penal Code bleibt unberührt.

CoE § 17 Pflicht zur Strafverfolgung[d]

(1) Die Pflicht der Law Enforcement Agencies und der Staatsanwaltschaft zur Aufnahme und Durchführung von Ermittlungsverfahren richtet sich nach dem Criminal Procedure Act.

(2) Die Erfüllung dieser Pflicht ist eine wesentliche Amtspflicht im Sinne des Penal Code.

(3) Wird nach dem Criminal Procedure Act zulässigerweise von der Verfolgung abgesehen, ist die Entscheidung nach § 14 zu dokumentieren.

(4) Unzulässig ist es, die Aufnahme, Führung oder Beendigung eines Ermittlungsverfahrens davon abhängig zu machen,

a) welcher Gruppierung, Fraktion oder Person der Beschuldigte oder der Verletzte angehört;

b) ob persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen zum Beschuldigten bestehen;

c) ob für die Bearbeitung ein Vorteil gewährt, versprochen oder in Aussicht gestellt wurde;

d) von sachfremden Erwägungen im Übrigen.

(5) Eine Anzeige eines Bürgers darf nicht unbearbeitet bleiben. Der Anzeigende ist über den Eingang und, soweit von ihm verlangt, über das Absehen von der Verfolgung zu unterrichten.

(6) Bedienstete dürfen Anzeigende nicht von der Erstattung einer Anzeige abhalten oder hierzu Druck ausüben.

Ausübung Unmittelbaren Zwangs

CoE § 18 Grundsätze

(1) Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn eine gesetzliche Grundlage für die zugrunde liegende Maßnahme besteht und der Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

(2) Unter mehreren geeigneten Mitteln ist dasjenige zu wählen, das den Betroffenen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.

(3) Unmittelbarer Zwang ist einzustellen, sobald sein Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

(4) Der Einsatz unmittelbaren Zwangs ist vorher anzudrohen, soweit die Umstände dies zulassen und der Zweck der Maßnahme hierdurch nicht gefährdet wird.

(5) Vor der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist, soweit möglich, eine Deeskalation zu versuchen.

(6) Unmittelbarer Zwang darf nicht als Vergeltung, zur Bestrafung oder zur Erzwingung einer Aussage angewendet werden.

(7) Die Rechtfertigung einer Handlung wegen Notwehr, Nothilfe oder Notstand richtet sich nach dem Penal Code.

CoE § 19 Körperliche Gewalt und Hilfsmittel

(1) Körperliche Gewalt und Hilfsmittel der körperlichen Gewalt dürfen im erforderlichen Umfang eingesetzt werden, um eine rechtmäßige Maßnahme durchzusetzen oder eine Gefahr abzuwehren.

(2) Eine Person darf durch Handfesseln oder vergleichbare Hilfsmittel gefesselt werden, wenn

a) sie festgenommen oder zum Zwecke einer Maßnahme festgehalten wird;

b) Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Widerstand leistet oder leisten wird;

c) Fluchtgefahr besteht;

d) eine Gefahr für den Bediensteten, die Person selbst oder Dritte besteht;

e) dies zur sicheren Durchführung einer Beförderung erforderlich ist.

(3) Die Fesselung ist zu lockern oder zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen entfallen oder sie zu einer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung führt.

(4) Bei erkennbar verletzten, schwangeren oder gesundheitlich beeinträchtigten Personen ist die Art der Fesselung entsprechend anzupassen.

(5) Ein Einwirken auf Kopf oder Hals einer Person, das geeignet ist, die Atmung erheblich zu beeinträchtigen, ist nur zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben nicht anders abgewehrt werden kann.

CoE § 20 Schusswaffengebrauch

(1) Der Gebrauch einer Schusswaffe gegen Personen ist nur zulässig, um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren oder eine schwerwiegende Gewalttat zu verhindern oder zu beenden.

(2) Der Schusswaffengebrauch ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.

(3) An lauten Orten oder bei einer größeren Anzahl anwesender Personen ist die Androhung zu wiederholen, soweit die Umstände dies zulassen.

(4) Von der Androhung darf abgesehen werden, wenn der sofortige Gebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ist.

(5) Der Schusswaffengebrauch hat sich darauf zu richten, die Person angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ein gezielt tödlicher Schuss ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.

(6) Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden, es sei denn, die Gefahr für Leib oder Leben Dritter kann nicht anders abgewehrt werden.

(7) Auf ein flüchtendes Fahrzeug darf nur geschossen werden, wenn von ihm eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben ausgeht. Der Beschuss ist auf die Reifen zu richten.

(8) Der Gebrauch einer Schusswaffe allein zur Verhinderung der Flucht einer Person, von der keine Gefahr für Leib oder Leben ausgeht, ist unzulässig.

(9) Der Einsatz von Langwaffen bedarf einer nach der Lage vertretbaren Rechtfertigung und ist zu dokumentieren.

CoE § 21 Hilfeleistung nach Zwangsanwendung

(1) Nach der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist verletzten Personen unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit die Sicherheit der Einsatzkräfte und Dritter dies zulässt.

(2) Das Medical Department ist unverzüglich zu verständigen.

(3) Bis zum Eintreffen medizinisch ausgebildeten Personals ist Erste Hilfe zu leisten.

(4) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die verletzte Person Beschuldigter, Betroffener oder Unbeteiligter ist.

CoE § 22 Melde- und Prüfpflicht

(1) Jede Anwendung unmittelbaren Zwangs ist nach § 14 zu dokumentieren.

(2) Unverzüglich zu melden und durch Internal Affairs zu prüfen sind

a) jede Zwangsanwendung, die zu einer erheblichen Verletzung oder zum Tod einer Person geführt hat;

b) jede Zwangsanwendung, gegen die eine Beschwerde erhoben wurde.

(3) Der betroffene Bedienstete kann für die Dauer der Prüfung von der Dienstausübung im Außendienst entbunden werden. Dies stellt keine Disziplinarmaßnahme dar.

(4) Die Prüfung nach Absatz 2 ersetzt kein Ermittlungsverfahren; die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bleibt unberührt.

Besondere Pflichten Einzelner Stellen

CoE § 23 Law Enforcement Agencies

(1) Law Enforcement Officer haben

a) eingehende Notrufe entgegenzunehmen und einer Bearbeitung zuzuführen;

b) Anliegen von Bürgern, die in ihren Aufgabenbereich fallen, sachlich zu bearbeiten;

c) bei Maßnahmen den Grund der Maßnahme auf Verlangen zu erläutern, soweit hierdurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird.

(2) Die Belehrung des Beschuldigten richtet sich nach dem Criminal Procedure Act. Sie soll mit folgendem Wortlaut erfolgen:

„Sie haben das Recht zu schweigen. Alles, was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht auf einen Anwalt. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, wird Ihnen ein Anwalt gestellt, soweit ein solcher verfügbar ist. Haben Sie Ihre Rechte verstanden?“

(3) Die Belehrung ist zu wiederholen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Person sie nicht verstanden hat. Die Durchführung der Belehrung ist zu dokumentieren.

(4) Verlangt eine von einer laufenden Maßnahme betroffene Person die Hinzuziehung eines Vorgesetzten, ist diesem Verlangen zu entsprechen, soweit ein Vorgesetzter verfügbar ist und die Einsatzlage dies zulässt. Die Anweisungen der handelnden Beamten sind bis dahin zu befolgen.

(5) Der reguläre Streifendienst ist mit den hierfür vorgesehenen Dienstfahrzeugen zu versehen. Besondere Einheiten dürfen unmarkierte Fahrzeuge verwenden.

(6) Sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände sind unverzüglich der vorgesehenen Verwahrstelle zuzuführen. Die Voraussetzungen und die Rückgabe richten sich nach dem Criminal Procedure Act.

(7) Die private Verwendung, Weitergabe oder Aneignung sichergestellter, beschlagnahmter oder aufgefundener Gegenstände ist untersagt.

(8) Erstinstanzliche Strafmaßfestsetzung

Law Enforcement Officer haben bei einer erstinstanzlichen Strafmaßfestsetzung durch das nach dem Criminal Procedure Act zuständige Police Department die dort geregelten Verfahrens-, Dokumentations- und Beschuldigtenrechte zu beachten.

Die Befugnis zur erstinstanzlichen Strafmaßfestsetzung, deren Voraussetzungen, Umfang, Rechtswirkungen sowie die Möglichkeiten ihrer Überprüfung richten sich ausschließlich nach dem Criminal Procedure Act und dem Penal Code.

CoE § 24 United States Marshals Service

(1) Angehörige des United States Marshals Service haben Gefangene menschenwürdig zu behandeln.

(2) Gefangenen ist insbesondere zu gewährleisten

a) die erforderliche medizinische Versorgung;

b) der Schutz vor Übergriffen durch Dritte;

c) die Möglichkeit, mit einem Rechtsanwalt in Kontakt zu treten.[e]

(3) Maßnahmen gegenüber Gefangenen dürfen nicht der Bestrafung dienen; die Festsetzung von Strafen obliegt ausschließlich den hierfür zuständigen Stellen.

(4) Die Verlängerung einer Haft richtet sich ausschließlich nach dem Criminal Procedure Act.

(5) Angehörige des United States Marshals Service dürfen keine Vorteile von Gefangenen, deren Angehörigen oder Dritten annehmen, die im Zusammenhang mit dem Vollzug stehen.

(6) Vorkommnisse im Vollzug, insbesondere Zwangsanwendungen, Verletzungen und Fluchtversuche, sind zu dokumentieren und dem Department of Justice zu melden.

CoE § 25 Staatsanwaltschaft

(1) Angehörige der Staatsanwaltschaft haben ihr Amt objektiv auszuüben und die Erforschung des Sachverhalts nicht einseitig zu betreiben.

(2) Die Pflicht zur Berücksichtigung entlastender Umstände richtet sich nach dem Criminal Procedure Act.

(3) Eine Anklage darf nur erhoben werden, wenn hinreichender Tatverdacht besteht.

(4) Beweismittel und Erkenntnisse, die den Beschuldigten entlasten, dürfen nicht zurückgehalten werden. Die zulässigen Beschränkungen der Akteneinsicht nach dem Criminal Procedure Act bleiben unberührt.

(5) Öffentliche Äußerungen zu laufenden Verfahren haben sachlich zu erfolgen und dürfen einer gerichtlichen Entscheidung nicht vorgreifen.

(6) Eine außergerichtliche Einigung darf nicht durch die Androhung sachfremder Nachteile herbeigeführt werden.

CoE § 26 Judges und Justices

(1) Die richterliche Unabhängigkeit richtet sich nach der Constitution. Sie entbindet nicht von den Pflichten dieses Gesetzes.

(2) Judges und Justices haben ihr Amt unparteiisch auszuüben und jeden Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden.

(3) Sie haben außerdienstliche Kontakte zu Verfahrensbeteiligten zu unterlassen, soweit diese geeignet sind, Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu begründen.

(4) Eine Erörterung des Verfahrens mit nur einer Partei außerhalb der Verhandlung ist unzulässig.

(5) Gerichtliche Entscheidungen sind zu begründen und zu dokumentieren.

(6) Über einen Befangenheitsantrag nach § 13 Abs. 5 ist vor der Sachentscheidung zu entscheiden.

(7) Die Übernahme einer Aufgabe der Strafverfolgung durch einen Judge oder Justice im selben Verfahren ist unzulässig.

CoE § 27 Verwaltungsbehörden

(1) Bedienstete der Verwaltungsbehörden haben Anträge sachlich, gleichmäßig und ohne unangemessene Verzögerung zu bearbeiten.

(2) Die Ablehnung eines Antrags ist zu begründen. Der Antragsteller ist auf den zulässigen Rechtsweg hinzuweisen.

(3) Die Reihenfolge der Bearbeitung darf nicht von sachfremden Erwägungen abhängig gemacht werden.

(4) Aufgaben und Zuständigkeiten der City Hall bestimmen sich im Übrigen nach dem Commercial Code.

CoE § 28 Rechtsanwälte und San Andreas Bar Association

(1) Zugelassene Rechtsanwälte haben ihr Mandat gewissenhaft und ausschließlich im Interesse des Mandanten zu führen.

(2) Die Vertretung widerstreitender Interessen ist unzulässig. Ein Rechtsanwalt darf insbesondere nicht gleichzeitig Beteiligte vertreten, deren Interessen sich in derselben Angelegenheit entgegenstehen.

(3) Ein Rechtsanwalt darf nicht in einer Angelegenheit tätig werden, in der er zuvor in staatlicher Funktion mitgewirkt hat.

(4) Die anwaltliche Schweigepflicht richtet sich nach dem Criminal Procedure Act.

(5) Ein Rechtsanwalt darf seinen Mandanten nicht zu einer Straftat anstiften, ihn bei der Verschleierung einer Straftat unterstützen oder Beweismittel unterdrücken.

(6) Die San Andreas Bar Association führt die Aufsicht über die Berufspflichten der Rechtsanwälte. Zulassung, Prüfung und Entzug der Anwaltslizenz richten sich nach dem Commercial Code und den hierfür geltenden Bestimmungen.

(7) Ein Verstoß gegen die Pflichten der Absätze 1 bis 5 ist der San Andreas Bar Association anzuzeigen; diese entscheidet über berufsrechtliche Maßnahmen. Die Zuständigkeit der Courts und der Staatsanwaltschaft bleibt unberührt.

CoE § 29 Medical Department

(1) Angehörige des Medical Department haben Patienten ohne Ansehen der Person zu behandeln. Die Behandlung darf insbesondere nicht von der Zugehörigkeit zu einer Gruppierung, von einem Tatverdacht oder von einem Haftstatus abhängig gemacht werden.

(2) Die Dringlichkeit der Behandlung richtet sich ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.

(3) Angehörige des Medical Department unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.

(4) Die Schweigepflicht steht nicht entgegen

a) der Meldung von Verletzungen, die auf ein Gewaltverbrechen hindeuten, insbesondere Schuss-, Stich- und schwere Gewalteinwirkungen, an eine Law Enforcement Agency;

b) der Herausgabe von Behandlungsunterlagen an die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht auf deren rechtmäßiges Verlangen;

c) der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben.

(5) Die Meldung nach Absatz 4 lit. a beschränkt sich auf die zur Verfolgung erforderlichen Angaben; darüber hinausgehende Behandlungsdaten dürfen nur nach Absatz 4 lit. b weitergegeben werden.

(6) Die Ausstellung medizinischer Bescheinigungen ohne entsprechende Untersuchung ist unzulässig.

(7) Der Datenaustausch richtet sich im Übrigen nach dem Civil Code.

Aufsicht, Beschwerden Und Disziplinarverfahren

CoE § 30 Dienstaufsicht

(1) Die Dienstaufsicht über die Bediensteten obliegt der jeweiligen Stelle nach Maßgabe ihrer Organisationsbestimmungen.

(2) Dienstvorgesetzte haben auf die Einhaltung dieses Gesetzes hinzuwirken und Verstößen nachzugehen.

(3) Wer als Dienstvorgesetzter ein ihm bekanntes erhebliches Dienstvergehen nicht verfolgt, begeht selbst ein Dienstvergehen.

(4) Die Aufsicht des Department of Justice über die Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden bleibt unberührt.

CoE § 31 Beschwerderecht

(1) Jede Person kann sich über das Verhalten eines Bediensteten beschweren.

(2) Die Beschwerde kann bei der betroffenen Stelle, bei Internal Affairs oder bei der Staatsanwaltschaft erhoben werden.

(3) Eine Beschwerde ist entgegenzunehmen, zu dokumentieren und der zuständigen Stelle zuzuleiten. Die Entgegennahme darf nicht verweigert werden.

(4) Der Beschwerdeführer ist über den Abschluss des Verfahrens zu unterrichten. Angaben, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, dürfen dabei zurückgehalten werden.

(5) Der Beschwerdeführer darf wegen einer in gutem Glauben erhobenen Beschwerde nicht benachteiligt werden.

(6) Die Beschwerde hemmt keine laufende Maßnahme.

CoE § 32 Internal Affairs

(1) Interne Ermittlungen wegen Dienstvergehen führt die hierfür eingerichtete Stelle (Internal Affairs).

(2) Internal Affairs ist in der Führung ihrer Ermittlungen weisungsfrei gegenüber der Stelle, deren Bedienstete Gegenstand der Ermittlung sind.

(3) Richtet sich die Ermittlung gegen die Leitung einer Behörde oder gegen Angehörige von Internal Affairs selbst, führt die Staatsanwaltschaft die Ermittlung.

(4) Richtet sich die Ermittlung gegen Angehörige der Staatsanwaltschaft oder der Judikative, ist § 13 Abs. 6 zu beachten; die Ermittlung ist einer nicht betroffenen Stelle zu übertragen.

(5) Bedienstete sind verpflichtet, an internen Ermittlungen mitzuwirken und Auskunft zu erteilen.

(6) Die Auskunftspflicht nach Absatz 5 besteht nicht, soweit sich der Bedienstete dadurch selbst einer Straftat bezichtigen würde. Auskünfte, die er gleichwohl erteilt, dürfen in einem Strafverfahren gegen ihn nicht als Beweis für seine Schuld verwendet werden.

(7) Ergeben sich Anhaltspunkte für eine Straftat, ist die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten.

(8) Das Ergebnis der internen Ermittlung ist zu dokumentieren.

CoE § 33 Disziplinarmaßnahmen

(1) Wird ein Dienstvergehen festgestellt, können folgende Maßnahmen getroffen werden:

a) Ermahnung;

b) schriftlicher Verweis;

c) Geldbuße;

d) Entzug bestimmter Aufgaben oder Berechtigungen;

e) Rückstufung;

f) Suspendierung für einen bestimmten Zeitraum;

g) Entlassung aus dem Dienst;

h) Verbot der Ausübung einer Tätigkeit in einer staatlichen Stelle für einen bestimmten Zeitraum.

(2) Die Maßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens stehen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Auswirkungen der Tat, das bisherige dienstliche Verhalten und ein etwaiges Wiederholungsverhalten.

(3) Vor einer Maßnahme nach Absatz 1 lit. c bis h ist der Betroffene anzuhören.

(4) Die Maßnahme ist zu begründen und zu dokumentieren.

(5) Gegen Maßnahmen nach Absatz 1 lit. e bis h kann der Betroffene den zuständigen Court anrufen. Die Anrufung setzt die Maßnahme nicht automatisch außer Kraft; der Court kann sie bis zur Entscheidung aussetzen.

(6) Maßnahmen nach Absatz 1 lit. g und h gegenüber Behördenleiter bedürfen einer gerichtlichen Entscheidung.

CoE § 34 Vorläufige Suspendierung

(1) Besteht der dringende Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens oder einer im Dienst begangenen Straftat, kann der Bedienstete vorläufig vom Dienst suspendiert werden.

(2) Die vorläufige Suspendierung ist keine Disziplinarmaßnahme und begründet keine Feststellung eines Dienstvergehens.

(3) Sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen entfallen.

(4) Dienstausweis, Dienstwaffe und sonstige Dienstausrüstung sind für die Dauer der Suspendierung einzuziehen.

CoE § 35 Verhältnis zum Strafverfahren

(1) Ein Disziplinarverfahren kann unabhängig von einem Strafverfahren geführt werden.

(2) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Abschluss eines Strafverfahrens ausgesetzt werden.

(3) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils sind dem Disziplinarverfahren zugrunde zu legen.

(4) Ein Freispruch im Strafverfahren steht einer Disziplinarmaßnahme nicht entgegen, wenn das festgestellte Verhalten ein Dienstvergehen darstellt.

(5) Die Verjährung von Straftaten richtet sich nach dem Penal Code. Dienstvergehen, die keine Straftat darstellen, können innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Bekanntwerden verfolgt werden.

Straftaten Und Sanktionen[G]

CoE § 36 Infractions

(1) Für die in diesem Paragraphen aufgeführten Verstöße wird ausschließlich eine Geldbuße verhängt; eine Freiheitsstrafe ist nicht vorgesehen.

(2) Disziplinarmaßnahmen nach § 33 bleiben neben der Geldbuße zulässig.

(3) Verletzung der Kennzeichnungs- und Auskunftspflicht

Wer entgegen § 15 im Dienst keine Kennzeichnung trägt, sich auf Verlangen nicht ausweist oder Name beziehungsweise Dienstnummer nicht mitteilt, ohne dass eine Ausnahme nach § 15 Abs. 6 vorliegt, begeht eine Infraction.

(4) Verletzung der Dokumentationspflicht

Wer eine nach § 14 erforderliche Dokumentation nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig erstellt, begeht eine Infraction.

(5) Verletzung der Meldepflicht nach Zwangsanwendung

Wer eine nach § 22 Abs. 2 meldepflichtige Zwangsanwendung nicht unverzüglich meldet, begeht eine Infraction.

(6) Fahrlässige Verletzung der Verschwiegenheitspflicht

Wer fahrlässig einer Verschwiegenheitspflicht nach § 9 zuwiderhandelt, begeht eine Infraction. Die vorsätzliche Offenbarung richtet sich nach dem Penal Code.

(7) Verstoß gegen die Anzeigepflicht bei Nebentätigkeiten

Wer eine Nebentätigkeit entgegen § 12 Abs. 1 nicht anzeigt oder einen Interessenkonflikt entgegen § 12 Abs. 4 nicht offenlegt, begeht eine Infraction.

(8) Nichtannahme einer Beschwerde

Wer entgegen § 31 Abs. 3 die Entgegennahme einer Beschwerde verweigert oder eine Beschwerde nicht weiterleitet, begeht eine Infraction.

CoE § 37 Misdemeanors

(1) Dienstausübung in dienstunfähigem Zustand

Wer entgegen § 8 Dienst versieht, obwohl seine Dienstfähigkeit durch Betäubungsmittel oder aus anderen Gründen erheblich beeinträchtigt ist, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe belegt.

(2) Verletzung der Strafverfolgungspflicht

Wer als Bediensteter einer Law Enforcement Agency oder der Staatsanwaltschaft entgegen § 17 vorsätzlich von der Aufnahme oder Führung eines Ermittlungsverfahrens absieht, obwohl eine Verfolgungspflicht besteht, oder wer die Bearbeitung aus einem der in § 17 Abs. 4 genannten Gründe unterlässt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe belegt.

(3) Abhalten von einer Anzeige

Wer entgegen § 17 Abs. 6 eine Person von der Erstattung einer Anzeige abhält oder hierzu Druck ausübt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe belegt.

(4) Missachtung der Befangenheitsvorschriften

Wer entgegen § 13 in einer Angelegenheit tätig wird oder eine Entscheidung überprüft, obwohl ein Befangenheitsgrund vorliegt und kein Fall des § 13 Abs. 7 gegeben ist, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe belegt.

(5) Unterlassene Anzeige eines Dienstvergehens

Wer entgegen § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 ein ihm bekanntes erhebliches Dienstvergehen oder eine im Dienst begangene Straftat eines anderen Bediensteten nicht anzeigt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe belegt.

(6) Ausführung einer erkennbar rechtswidrigen Weisung

Wer entgegen § 10 Abs. 4 eine erkennbar rechtswidrige Weisung ausführt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe belegt. Die Strafbarkeit wegen der ausgeführten Handlung selbst bleibt unberührt.

(7) Unverhältnismäßige Anwendung unmittelbaren Zwangs

Wer unmittelbaren Zwang unter Verstoß gegen die §§ 18 bis 20 in einem Umfang anwendet, der nach den Umständen erkennbar nicht erforderlich war, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe belegt.

(8) Verletzung der Hilfeleistungspflicht

Wer entgegen § 21 einer nach einer Zwangsanwendung verletzten Person die zumutbare Hilfe nicht leistet oder das Medical Department nicht verständigt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe belegt.

(9) Unzulässige Verwendung sichergestellter Gegenstände

Wer entgegen § 23 Abs. 7 sichergestellte, beschlagnahmte oder aufgefundene Gegenstände privat verwendet oder an Dritte weitergibt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe belegt. Die Aneignung richtet sich nach dem Penal Code.

(10) Verletzung ärztlicher Pflichten

Wer entgegen § 29 Abs. 1 eine gebotene Behandlung von der Person des Patienten abhängig macht oder entgegen § 29 Abs. 6 eine medizinische Bescheinigung ohne entsprechende Untersuchung ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe belegt.

(11) Verletzung anwaltlicher Berufspflichten

Wer als Rechtsanwalt entgegen § 28 Abs. 2 widerstreitende Interessen vertritt oder entgegen § 28 Abs. 3 in einer Angelegenheit tätig wird, in der er zuvor in staatlicher Funktion mitgewirkt hat, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe belegt.

CoE § 38 Felonies

(1) Systematische Verweigerung der Strafverfolgung

Wer den Tatbestand des § 37 Abs. 2 erfüllt und dabei

a) wiederholt oder planmäßig handelt;

b) zugunsten einer nach dem Criminal Organisation Act erklärten kriminellen Vereinigung oder einer als Terrorist eingestuften Person handelt;

c) hierfür einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt; oder

d) eine Felony betrifft,

wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe belegt.

(2) Erteilung rechtswidriger Weisungen

Wer als Dienstvorgesetzter entgegen § 10 Abs. 6 eine erkennbar rechtswidrige Weisung erteilt, deren Ausführung eine Felony darstellen würde, oder wer solche Weisungen wiederholt erteilt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe belegt.

(3) Repressalien gegen Hinweisgeber

Wer entgegen § 16 Abs. 4 oder § 31 Abs. 5 einen Hinweisgeber oder Beschwerdeführer wegen seiner Anzeige oder Beschwerde benachteiligt, bedroht oder ihm einen dienstlichen Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe belegt.

(4) Unzulässiger Schusswaffengebrauch mit schwerer Folge

Wer unter Verstoß gegen § 20 eine Schusswaffe gebraucht und dadurch eine schwere Gesundheitsschädigung oder den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe belegt, soweit die Tat nicht nach dem Penal Code mit schwererer Strafe bedroht ist.

(5) Vereitelung interner Ermittlungen

Wer eine interne Ermittlung nach § 32 durch Täuschung, Unterdrückung oder Veränderung von Dokumentationen, durch Einwirkung auf Zeugen oder in vergleichbarer Weise erheblich behindert, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe belegt.

CoE § 39 Verhältnis zu den Straftatbeständen des Penal Code

(1) Die Tatbestände dieses Abschnitts sind subsidiär. Sie finden keine Anwendung, soweit dieselbe Handlung einen Straftatbestand des Penal Code oder eines Spezialgesetzes erfüllt, der mit gleicher oder schwererer Strafe bedroht ist.[h]

(2) Vorrang haben insbesondere die Vorschriften des Penal Code über

a) Bestechung und Bestechlichkeit;

b) Korruption, Vorteilsnahme und Vorteilsgewährung im Amt;

c) Amtsmissbrauch und Pflichtverletzung;

d) Offenbarung von Dienst- und Staatsgeheimnissen sowie Weitergabe geschützter Daten;

e) widerrechtliche Verhaftung und Amtsanmaßung;

f) Behinderung der Justiz, Zeugenbeeinflussung und Dokumentenfälschung;

g) Körperverletzungs- und Tötungsdelikte.

(3) Die Anwendung dieses Abschnitts ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass daneben eine Disziplinarmaßnahme nach § 33 getroffen wird.

(4) Die Bildung einer Gesamtstrafe und die Behandlung von Konkurrenzen richten sich nach dem Penal Code.

(5) Das Verfahren richtet sich nach dem Criminal Procedure Act.

Schlussbestimmungen

CoE § 40 Dienstvorschriften

(1) Die staatlichen Stellen können zur Ausführung dieses Gesetzes interne Dienstvorschriften erlassen.

(2) Dienstvorschriften dürfen diesem Gesetz und den übrigen Gesetzen nicht widersprechen.

(3) Sie dürfen keine Befugnisse zu Eingriffen in Rechte von Personen begründen.

(4) Die Bediensteten sind über die für sie geltenden Dienstvorschriften in Kenntnis zu setzen.

(5) Ein Verstoß gegen eine wirksame Dienstvorschrift ist ein Dienstvergehen; eine Strafbarkeit nach Abschnitt 6 begründet er für sich allein nicht.

CoE § 41 Verhältnis zu bestehenden Regelungen

(1) Bestehende interne Regelungen der staatlichen Stellen bleiben in Kraft, soweit sie mit diesem Gesetz vereinbar sind.

(2) Soweit sie diesem Gesetz widersprechen, treten sie mit dessen Inkrafttreten außer Kraft.

CoE § 42 Inkrafttreten

(1) Dieser Code of Ethics tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

(2) Verweisungen anderer Gesetze auf den Code of Ethics beziehen sich ab diesem Zeitpunkt auf dieses Gesetz.

(3) Handlungen, die vor dem Inkrafttreten begangen wurden, werden nur nach Abschnitt 6 bestraft, wenn sie bereits zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbar waren.

(4) Laufende Disziplinarverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortgeführt.

[a]Anmerkung von mir: Absatz 1 ist der wichtigste Satz des ganzen Gesetzes. Er übernimmt wörtlich die Vorgabe aus CPA § 68 Abs. 2 und stellt sicher, dass wir hier nie wieder versehentlich Polizeibefugnisse regeln – das ist meine Garantie gegen Dopplungen mit dem CPA.

[b]gewünscht?

[c]Anmerkung: Absatz 4 bis 6 sind mir wichtig. Ohne sie könnte sich jeder Bedienstete auf „Befehl von oben“ herausreden – und wir hätten genau die Struktur, in der Korruption von der Führungsebene nach unten durchgereicht wird, ohne dass jemand haftbar ist.

[d]Zusammenarbeit mit CPA §4a

[e]gewollt?

[f]Frist festlegen, wenn gewollt

[g]Die nachfolgenden Tatbestände erfassen ausschließlich Dienstpflichtverletzungen, die nicht bereits durch die Amtsdelikte des Penal Code abgedeckt sind. Ihr Verhältnis zum Penal Code regelt § 39.

[h]Anmerkung: Absatz 1 ist meine Sicherung dagegen, dass jemand für dieselbe Handlung doppelt belangt wird. Beispiel: Wer ein Verfahren gegen Geld liegen lässt, wird nach PC § 51 (Bestechlichkeit) bestraft – § 38 Abs. 1 lit. c greift dann nicht zusätzlich, sondern nur dann, wenn keine Vorteilsannahme nachweisbar ist.

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