APA | Animal Protection Act
Gesetze
Der Animal Protection Act schützt Tiere vor Misshandlung und regelt Haltung und Jagd.
Allgemeine Bestimmungen
APA § 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist der Schutz von Tieren vor vermeidbaren Schmerzen, Leiden, Schäden, Misshandlung und ungerechtfertigter Tötung.
(2) Tiere sind entsprechend ihrer Art und ihren natürlichen Bedürfnissen angemessen zu behandeln.
(3) Niemand darf einem Tier ohne rechtfertigenden Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
(4) Die rechtmäßige Jagd, tiermedizinische Behandlung, Gefahrenabwehr sowie sonstige gesetzlich zulässige Nutzung von Tieren bleiben nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig.
APA § 2 Begriffsbestimmungen
(1) Tier im Sinne dieses Gesetzes ist jedes lebende nichtmenschliche Wirbeltier.
(2) Haustiere sind Tiere, die üblicherweise durch Menschen gehalten und versorgt werden.
(3) Wildtiere sind Tiere, die ihrer Art nach überwiegend in freier Wildbahn leben und nicht als gewöhnliche Haustiere anzusehen sind.
(4) Zuchttiere sind Tiere, die gezielt zur Fortpflanzung, Aufzucht oder gewerblichen Zucht gehalten werden.
(5) Geschützte Tierarten sind Tierarten, die durch das Government oder die zuständige Naturschutzbehörde ausdrücklich unter besonderen Schutz gestellt wurden.
(6) Halter ist, wer dauerhaft oder für einen nicht nur unerheblichen Zeitraum die tatsächliche Verantwortung für ein Tier übernommen hat.
(7) Obhut hat, wer tatsächlich für die Versorgung, Unterbringung oder Beaufsichtigung eines Tieres verantwortlich ist.
(8) Artgerechte Haltung bezeichnet eine Haltung, bei der die wesentlichen Bedürfnisse des jeweiligen Tieres hinsichtlich Nahrung, Wasser, Unterbringung, Bewegung und gesundheitlicher Versorgung angemessen berücksichtigt werden.
(9) Jagdschein ist eine staatlich ausgestellte und gültige Berechtigung zur Jagd auf Tiere nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(10) Jagd ist das Aufsuchen, Verfolgen, Fangen oder Töten von Wildtieren zum Zwecke der Jagdausübung.
APA § 3 Allgemeiner Schutz von Tieren
(1) Tiere dürfen nicht ohne rechtfertigenden Grund misshandelt, erheblich vernachlässigt oder getötet werden.
(2) Ein rechtfertigender Grund kann insbesondere vorliegen bei
a) einer rechtmäßigen Jagd;
b) einer tiermedizinisch erforderlichen Behandlung oder Einschläferung;
c) der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben eines Menschen;
d) der Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für ein anderes Tier;
e) einer gesetzlich zugelassenen behördlichen Maßnahme;
f) einer sonstigen ausdrücklich gesetzlich erlaubten Handlung.
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 sind vermeidbare Schmerzen und Leiden des Tieres soweit möglich zu verhindern.
Tierhaltung
APA § 4 Artgerechte Haltung
(1) Wer ein Tier hält, betreut oder dessen Versorgung übernommen hat, muss dieses entsprechend seiner Art und seinen wesentlichen Bedürfnissen angemessen halten.
(2) Dem Tier sind insbesondere in angemessenem Umfang
a) Nahrung;
b) Wasser;
c) eine geeignete Unterbringung;
d) notwendige Bewegungsmöglichkeiten;
e) erforderliche medizinische Versorgung
zu gewährleisten.
(3) Ein Tier darf nicht dauerhaft unter Bedingungen gehalten werden, die ihm erhebliche vermeidbare Schmerzen, Leiden oder gesundheitliche Schäden zufügen.
(4) Die Anforderungen an die Haltung können unter Berücksichtigung der jeweiligen Tierart unterschiedlich sein.
APA § 5 Obhutspflicht
(1) Wer die Obhut über ein Tier übernimmt, ist für dessen angemessene Versorgung verantwortlich.
(2) Ein Tier darf nicht ohne ausreichende Versorgung zurückgelassen werden, wenn hierdurch eine konkrete Gefahr für dessen Gesundheit oder Leben entsteht.
(3) Kann der Verantwortliche die Versorgung eines Tieres vorübergehend nicht gewährleisten, hat er, soweit zumutbar, für eine anderweitige angemessene Betreuung zu sorgen.
(4) Die Obhutspflicht endet, wenn das Tier rechtmäßig an eine andere verantwortliche Person oder zuständige Einrichtung übergeben wurde.
APA § 6 Aufsichtspflicht
(1) Der Halter oder die mit der Beaufsichtigung beauftragte Person hat ein Tier so zu beaufsichtigen, dass von diesem keine vermeidbare erhebliche Gefahr für Menschen, andere Tiere oder fremdes Eigentum ausgeht.
(2) Art, Umfang und Intensität der erforderlichen Aufsicht richten sich insbesondere nach
a) der Tierart;
b) dem bekannten Verhalten des Tieres;
c) der Umgebung;
d) einer erkennbaren Gefährlichkeit des Tieres.
(3) Ist bekannt, dass ein Tier aggressiv oder gefährlich ist, sind angemessene Maßnahmen zur Verhinderung vorhersehbarer Angriffe oder sonstiger Gefahren zu treffen.
APA § 7 Haltung von Wildtieren
(1) Die private Haltung von Wildtieren ist grundsätzlich untersagt, soweit keine behördliche Genehmigung oder sonstige gesetzliche Berechtigung besteht.
(2) Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn
a) eine angemessene und sichere Unterbringung gewährleistet ist;
b) keine erhebliche Gefahr für Menschen, Tiere oder Umwelt besteht;
c) die artgerechte Versorgung des Tieres gewährleistet werden kann.
(3) Die vorübergehende Aufnahme eines verletzten oder hilfsbedürftigen Wildtieres zum Zwecke seiner Rettung stellt keine unerlaubte Haltung dar, sofern das Tier unverzüglich einer geeigneten staatlichen, tiermedizinischen oder sonstigen zuständigen Stelle zugeführt wird.
(4) Staatliche Behörden sowie anerkannte medizinische oder wissenschaftliche Einrichtungen sind im Rahmen ihrer rechtmäßigen Aufgaben von Absatz 1 ausgenommen.
APA § 8 Geschützte Tierarten
(1) Das Government oder die zuständige Naturschutzbehörde kann Tierarten aufgrund ihrer Seltenheit, Gefährdung oder besonderen ökologischen Bedeutung als geschützte Tierarten bestimmen.
(2) Geschützte Tierarten dürfen ohne besondere Genehmigung nicht
a) gejagt;
b) gefangen;
c) getötet;
d) erheblich verletzt;
e) aus ihrem natürlichen Lebensraum entfernt
werden.
(3) Ein Jagdschein berechtigt nicht zur Jagd auf geschützte Tierarten.
(4) Ausnahmen können insbesondere zum Zwecke des Tier- oder Naturschutzes, der Gefahrenabwehr, tiermedizinischer Maßnahmen oder wissenschaftlicher Forschung zugelassen werden.
(5) Maßnahmen zum Schutz geschützter Tierarten nach dem Environmental Quality Act bleiben unberührt.
APA § 9 Zuchttiere
(1) Die gewerbliche oder organisierte Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht bedarf einer staatlichen Lizenz.
(2) Die Lizenz kann mit Bedingungen und Auflagen hinsichtlich
a) Unterbringung;
b) Versorgung;
c) Anzahl der gehaltenen Tiere;
d) gesundheitlicher Betreuung;
e) Zuchtbedingungen
verbunden werden.
(3) Eine Lizenz kann versagt oder entzogen werden, wenn die Voraussetzungen einer artgerechten Haltung nicht erfüllt werden oder wiederholt gegen dieses Gesetz verstoßen wurde.
(4) Die gewöhnliche private Haltung einzelner Tiere ohne gewerblichen oder organisierten Zuchtzweck gilt nicht als Zuchttierhaltung im Sinne dieses Paragraphen.
Eingriffe Und Tierversuche
APA § 10 Medizinische Eingriffe und Tierversuche
(1) Medizinische Eingriffe an Tieren dürfen grundsätzlich nur durch hierzu fachlich befugte Personen durchgeführt werden.
(2) Hiervon ausgenommen sind
a) Maßnahmen der Ersten Hilfe;
b) Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben des Tieres;
c) geringfügige Maßnahmen, die keine besonderen medizinischen Kenntnisse voraussetzen.
(3) Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit, die erhebliche Schmerzen, Leiden oder dauerhafte Schäden verursachen können, bedürfen einer besonderen gesetzlichen oder behördlichen Genehmigung.
(4) Tierversuche bedürfen einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige staatliche Stelle.
(5) Eine Genehmigung für Tierversuche darf nur erteilt werden, wenn
a) ein nachvollziehbarer wissenschaftlicher oder medizinischer Zweck besteht;
b) der Zweck nicht auf zumutbare andere Weise erreicht werden kann;
c) Schmerzen, Leiden und Schäden auf das notwendige Maß begrenzt werden.
(6) Tierversuche ohne die erforderliche Genehmigung sind verboten.
Handel, Jagd, Fischerei Und Tötung
APA § 11 Handel, Jagd, Fischerei und Tötung von Tieren
(1) Der gewerbliche Handel mit Wildtieren, geschützten Tierarten oder erlaubnispflichtigen Zuchttieren bedarf einer staatlichen Genehmigung.
(2) Der Handel mit Tieren ist unzulässig, wenn
a) die erforderliche Genehmigung nicht vorliegt;
b) das Tier rechtswidrig gefangen, gehalten oder erworben wurde;
c) es sich um eine geschützte Tierart handelt und keine Ausnahmegenehmigung besteht.
(3) Die Jagd auf nicht geschützte Wildtiere ist nur mit einem gültigen Jagdschein zulässig, soweit
a) keine besondere Schutzbestimmung entgegensteht;
b) die Jagd nicht innerhalb eines Gebietes erfolgt, in dem sie ausdrücklich untersagt wurde;
c) das Tier keiner geschützten Tierart angehört;
d) keine sonstige gesetzliche Beschränkung besteht.
(4) Das Angeln sowie der Fang von Fischen und anderen im Wasser lebenden Tieren ist nur mit einem gültigen Angelschein zulässig, soweit
a) keine besondere Schutzbestimmung entgegensteht;
b) das Angeln nicht innerhalb eines Gebietes oder Gewässers erfolgt, in dem es ausdrücklich untersagt wurde;
c) das Tier keiner geschützten Tierart angehört;
d) keine sonstige gesetzliche Beschränkung besteht.
(5) Jagdschein und Angelschein sind bei der Ausübung der Jagd beziehungsweise des Angelns mitzuführen und einem hierzu befugten Law Enforcement Officer auf Verlangen vorzuzeigen.
(6) Wilderei begeht, wer vorsätzlich ein Tier jagt, fängt oder tötet, obwohl
a) kein gültiger Jagdschein vorliegt;
b) die Jagd auf dieses Tier verboten ist;
c) das Tier einer geschützten Tierart angehört;
d) die Jagd in dem betreffenden Gebiet verboten ist;
e) eine sonst erforderliche Genehmigung nicht vorliegt.
(7) Schwarzangeln begeht, wer vorsätzlich Fische oder andere im Wasser lebende Tiere angelt oder fängt, obwohl
a) kein gültiger Angelschein vorliegt;
b) das Angeln in dem betreffenden Gebiet oder Gewässer verboten ist;
c) das Tier einer geschützten Tierart angehört; oder
d) eine sonst erforderliche Genehmigung nicht vorliegt.
(8) Die ungerechtfertigte Tötung eines Tieres ist verboten.
(9) Eine Tötung ist insbesondere gerechtfertigt, wenn sie
a) im Rahmen einer rechtmäßigen Jagd oder eines rechtmäßigen Angelns erfolgt;
b) aufgrund einer tiermedizinischen Notwendigkeit erfolgt;
c) zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist;
d) aufgrund einer rechtmäßigen behördlichen Maßnahme erfolgt.
(10) Eine Tötung hat, soweit die Umstände dies ermöglichen, so zu erfolgen, dass vermeidbare Schmerzen und Leiden verhindert werden.
(11) Die Tötung eines Tieres zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr gemäß Absatz 9 lit. c) setzt weder Jagd- noch Angelschein voraus.
Straftaten Und Sanktionen
APA § 12 Verstöße gegen den Animal Protection Act
(1) Ungerechtfertigte Tötung eines Tieres
Wer ein Tier entgegen § 11 Abs. 6 ohne rechtfertigenden Grund tötet, wird mit Freiheitsstrafe von null (0) bis zehn (10) Hafteinheiten und Geldstrafe von $200 bis $2.000 belegt.
(2) Tierversuche ohne Genehmigung
Wer entgegen § 10 Abs. 4 einen genehmigungspflichtigen Tierversuch ohne die erforderliche Genehmigung durchführt, wird mit Freiheitsstrafe von null (0) bis zehn (10) Hafteinheiten und Geldstrafe von $1.000 bis $2.000 belegt.
(3) Durchführung unerlaubter Eingriffe bei Tieren
Wer entgegen § 10 einen genehmigungspflichtigen oder medizinischen Eingriff an einem Tier ohne erforderliche Berechtigung oder Genehmigung durchführt, wird mit Freiheitsstrafe von null (0) bis zehn (10) Hafteinheiten und Geldstrafe von $1.000 bis $2.000 belegt.
(4) Unerlaubte Haltung von Wildtieren
Wer entgegen § 7 ein Wildtier ohne erforderliche Genehmigung hält, wird mit Freiheitsstrafe von null (0) bis zehn (10) Hafteinheiten und Geldstrafe von $150 bis $750 belegt.
(5) Wilderei
Wer den Tatbestand des § 11 Abs. 5 erfüllt, wird mit Freiheitsstrafe von null (0) bis zehn (10) Hafteinheiten und Geldstrafe von $500 bis $2.000 belegt.
(6) Gefährdung geschützter Tierarten
Wer entgegen § 8 vorsätzlich oder fahrlässig eine geschützte Tierart erheblich gefährdet, verletzt, fängt oder aus ihrem natürlichen Lebensraum entfernt, ohne hierzu berechtigt zu sein, wird mit Freiheitsstrafe von null (0) bis zehn (10) Hafteinheiten und Geldstrafe von $600 bis $2.000 belegt.
(7) Unerlaubter Handel mit Tieren
Wer entgegen § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 ohne erforderliche Genehmigung mit Tieren handelt, wird mit Freiheitsstrafe von null (0) bis zehn (10) Hafteinheiten und Geldstrafe von $1.000 bis $2.000 belegt.
(8) Verletzung der Obhutspflicht
Wer entgegen § 5 seine Obhutspflicht verletzt und dadurch das Tier einer vermeidbaren Gefahr für Gesundheit oder Wohlbefinden aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von null (0) bis zehn (10) Hafteinheiten und Geldstrafe von $100 bis $250 belegt.
(9) Verletzung der Aufsichtspflicht
Wer entgegen § 6 seine Aufsichtspflicht verletzt und dadurch eine vermeidbare Gefahr für Menschen, Tiere oder fremdes Eigentum verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von null (0) bis zehn (10) Hafteinheiten und Geldstrafe von $100 bis $250 belegt.
(10) Verletzung der Pflicht zur artgerechten Haltung
Wer ein Tier entgegen § 4 unter Bedingungen hält, die dessen wesentliche Bedürfnisse erheblich missachten oder ihm vermeidbare Schmerzen, Leiden oder gesundheitliche Schäden zufügen, wird mit Freiheitsstrafe von zehn (10) bis dreißig (30) Hafteinheiten und Geldstrafe von $600 bis $1.200 belegt.
(11) Verstoß gegen ein Haltungsverbot von Tieren
Wer trotz eines rechtskräftigen oder rechtmäßig angeordneten Verbotes ein Tier hält, betreut oder sich ein Tier zur dauerhaften Haltung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe von zwanzig (20) bis vierzig (40) Hafteinheiten und Geldstrafe von $650 bis $1.300 belegt.
(12) Tierquälerei
Wer einem Tier vorsätzlich ohne rechtfertigenden Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, es misshandelt oder in besonders schwerwiegender Weise vernachlässigt, wird mit Freiheitsstrafe von dreißig (30) bis sechzig (60) Hafteinheiten und Geldstrafe von $700 bis $1.400 belegt.
(13) Nicht lizenzierte Haltung von Zuchttieren
Wer entgegen § 9 genehmigungspflichtige Zuchttiere ohne erforderliche staatliche Lizenz hält oder eine genehmigungspflichtige Zucht ohne Lizenz betreibt, wird mit Freiheitsstrafe von null (0) bis dreißig (30) Hafteinheiten und Geldstrafe von $650 bis $1.300 belegt.
(14) Tierquälerei mit Todesfolge
Wer durch eine vorsätzliche Tierquälerei im Sinne des Absatzes 12 den Tod eines Tieres verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einhundertzehn (110) bis einhundertfünfzig (150) Hafteinheiten und Geldstrafe von $3.900 bis $7.750 belegt.
Behördliche Massnahmen
APA § 13 Schutzmaßnahmen
(1) Bestehen konkrete Tatsachen für die Annahme, dass ein Tier erheblich misshandelt, vernachlässigt oder unter rechtswidrigen Bedingungen gehalten wird, können die zuständigen Behörden die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlichen Maßnahmen treffen.
(2) Ist das Leben oder die Gesundheit eines Tieres unmittelbar gefährdet, kann das Tier vorläufig aus der Obhut des Verantwortlichen genommen und einer geeigneten staatlichen, medizinischen oder sonstigen Einrichtung übergeben werden.
(3) Die dauerhafte Entziehung eines Tieres bedarf einer gerichtlichen Entscheidung, soweit keine freiwillige Abgabe erfolgt.
APA § 14 Haltungsverbot
(1) Das zuständige Gericht kann einer Person die Haltung bestimmter Tiere oder die Tierhaltung allgemein zeitweise oder dauerhaft untersagen, wenn aufgrund erheblicher oder wiederholter Verstöße gegen dieses Gesetz zu erwarten ist, dass die Person Tiere erneut erheblich gefährden, misshandeln oder vernachlässigen wird.
(2) Bei der Entscheidung sind insbesondere
a) Art und Schwere der bisherigen Verstöße;
b) die Anzahl betroffener Tiere;
c) wiederholte Verstöße;
d) das Verhalten des Betroffenen nach dem Verstoß
zu berücksichtigen.
(3) Das Haltungsverbot kann auf bestimmte Tierarten beschränkt werden.
(4) Wer einem wirksamen Haltungsverbot zuwiderhandelt, wird nach § 12 Abs. 11 bestraft.
APA § 15 Zuständigkeit
(1) Die Überwachung dieses Gesetzes obliegt den zuständigen Law Enforcement Agencies und, soweit Wildtiere, geschützte Tierarten, Jagd oder Naturschutzgebiete betroffen sind, insbesondere den Los Santos Park Rangern.
(2) Die zuständigen Law Enforcement Officers sind berechtigt, bei der Jagdausübung die Vorlage eines gültigen Jagdscheins zu verlangen.
(3) Tiermedizinische Einrichtungen können zur Beurteilung des Gesundheitszustandes oder der angemessenen Versorgung eines Tieres hinzugezogen werden.
(4) Befugnisse aufgrund des Environmental Quality Act und anderer Gesetze bleiben unberührt.
Straftatbestände
| Paragraf | Tatbestand | Klasse | Haft | Geldstrafe |
|---|---|---|---|---|
| APA § 12 Abs. 1 | Ungerechtfertigte Tötung eines Tieres | Infraction | 0–10 HE | $200–$2.000 |
| APA § 12 Abs. 2 | Tierversuche ohne Genehmigung | Infraction | 0–10 HE | $1.000–$2.000 |
| APA § 12 Abs. 3 | Durchführung unerlaubter Eingriffe bei Tieren | Infraction | 0–10 HE | $1.000–$2.000 |
| APA § 12 Abs. 4 | Unerlaubte Haltung von Wildtieren | Infraction | 0–10 HE | $150–$750 |
| APA § 12 Abs. 5 | Wilderei | Infraction | 0–10 HE | $500–$2.000 |
| APA § 12 Abs. 6 | Gefährdung geschützter Tierarten | Infraction | 0–10 HE | $600–$2.000 |
| APA § 12 Abs. 7 | Unerlaubter Handel mit Tieren | Infraction | 0–10 HE | $1.000–$2.000 |
| APA § 12 Abs. 8 | Verletzung der Obhutspflicht | Infraction | 0–10 HE | $100–$250 |
| APA § 12 Abs. 9 | Verletzung der Aufsichtspflicht | Infraction | 0–10 HE | $100–$250 |
| APA § 12 Abs. 10 | Verletzung der Pflicht zur artgerechten Haltung | Misdemeanor | 10–30 HE | $600–$1.200 |
| APA § 12 Abs. 11 | Verstoß gegen ein Haltungsverbot von Tieren | Misdemeanor | 20–40 HE | $650–$1.300 |
| APA § 12 Abs. 12 | Tierquälerei | Misdemeanor | 30–60 HE | $700–$1.400 |
| APA § 12 Abs. 13 | Nicht lizenzierte Haltung von Zuchttieren | Misdemeanor | 0–30 HE | $650–$1.300 |
| APA § 12 Abs. 14 | Tierquälerei mit Todesfolge | Felony | 110–150 HE | $3.900–$7.750 |