EQA | Environmental Quality Act
Gesetze
Der Environmental Quality Act schützt Umwelt und Naturräume.
Allgemeine Bestimmungen
EQA § 1 Ziele des Natur- und Umweltschutzes
(1) Natur und Landschaft sind zu schützen, zu erhalten und, soweit erforderlich, wiederherzustellen. Ziel ist insbesondere die dauerhafte Sicherung der biologischen Vielfalt, der natürlichen Lebensgrundlagen sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft.
(2) Zur Sicherung der Leistungsfähigkeit von Natur und Landschaft gehören insbesondere
a) die verantwortungsvolle Nutzung natürlicher Ressourcen;
b) die Erhaltung natürlicher Böden und Flächen;
c) der Schutz von Gewässern vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen;
d) die Erhaltung natürlicher Lebensräume;
e) der Schutz der Tier- und Pflanzenwelt.
(3) Gebiete von besonderem landschaftlichem, ökologischem oder erholungsbezogenem Wert können nach Maßgabe dieses Gesetzes als Naturschutzgebiete besonders geschützt werden.
EQA § 2 Allgemeine Schutzpflichten
(1) Jeder hat sich so zu verhalten, dass vermeidbare erhebliche Schäden an Natur, Landschaft, Gewässern sowie Tier- und Pflanzenwelt unterbleiben.
(2) Die rechtmäßige Nutzung natürlicher Ressourcen bleibt zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Schutzmaßnahme nichts anderes bestimmt.
(3) Staatliche Behörden haben die Ziele dieses Gesetzes bei ihren Entscheidungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.
(4) Maßnahmen, die erhebliche oder dauerhafte Auswirkungen auf ausgewiesene Naturschutzgebiete haben können, können durch die zuständigen Behörden beschränkt oder untersagt werden.
Zuständigkeiten
EQA § 3 Zuständige Behörden
(1) Für die Überwachung und Durchsetzung dieses Gesetzes sind insbesondere die Los Santos Park Ranger zuständig.
(2) Im County können die Los Santos Park Ranger durch das Los Santos Sheriff Department unterstützt werden.
(3) Andere Law Enforcement Agencies können im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten ebenfalls Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Gesetzes treffen.
(4) Die zuständigen Behörden sind insbesondere befugt,
a) die Einhaltung dieses Gesetzes zu überwachen;
b) Personen auf Verstöße hinzuweisen;
c) rechtmäßige Anordnungen zur Beendigung eines Verstoßes zu treffen;
d) gefährdete Bereiche vorübergehend abzusperren;
e) Verstöße festzustellen und zu dokumentieren;
f) erforderliche Maßnahmen zur Abwehr unmittelbar drohender Schäden an Natur und Umwelt zu treffen.
(5) Bei Maßnahmen, welche land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Betriebe unmittelbar betreffen, sollen die betroffenen Betriebe soweit möglich einbezogen werden.
(6) Behörden, Unternehmen und sonstige Verantwortliche sollen die zuständige Naturschutzbehörde über Planungen informieren, wenn erhebliche Auswirkungen auf ein ausgewiesenes Naturschutzgebiet zu erwarten sind.
(7) Soweit keine Gefahr im Verzug besteht, soll den Betroffenen eine angemessene Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden.
EQA § 4 Ausweisung von Naturschutzgebieten
(1) Das Government kann Gebiete von besonderer ökologischer, landschaftlicher oder kultureller Bedeutung als Naturschutzgebiete ausweisen.
(2) Die Ausweisung kann zeitlich befristet oder dauerhaft erfolgen.
(3) Der räumliche Geltungsbereich eines Naturschutzgebietes muss eindeutig bestimmt werden.
(4) Für ein Naturschutzgebiet können durch das Government oder eine hierzu ermächtigte zuständige Behörde besondere Schutzbestimmungen festgelegt werden.
(5) Besondere Schutzbestimmungen können insbesondere betreffen:
a) das Betreten bestimmter Bereiche;
b) das Befahren mit Fahrzeugen;
c) das Zelten oder Errichten sonstiger Einrichtungen;
d) das Entzünden von Feuer;
e) die Jagd und Fischerei;
f) die Entnahme oder Beschädigung von Pflanzen;
g) sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Schutzzweck erheblich zu beeinträchtigen.
(6) Vorübergehende Schutzmaßnahmen können insbesondere aufgrund von Waldbrandgefahr, Naturereignissen, Gefahren für Tier- und Pflanzenbestände oder sonstigen erheblichen Umweltgefahren angeordnet werden.
EQA § 5 Flächen für öffentliche Zwecke
(1) Bei Flächen, die der Verteidigung, dem Zivilschutz, öffentlichen Verkehrswegen, der See- oder Binnenschifffahrt, dem Hochwasserschutz, der Telekommunikation oder vergleichbaren öffentlichen Aufgaben dienen, ist deren bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten.
(2) Die Ziele des Natur- und Umweltschutzes sind bei der Nutzung solcher Flächen soweit wie möglich zu berücksichtigen.
(3) Zwingende Maßnahmen zum Schutz von Leib oder Leben, zur Gefahrenabwehr oder zur Aufrechterhaltung wesentlicher staatlicher Infrastruktur haben Vorrang, soweit eine Vereinbarkeit mit den Zielen dieses Gesetzes nicht möglich ist.
Natur Und Landschaft
EQA § 6 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
(1) Die Bewirtschaftung von Naturflächen soll unter angemessener Berücksichtigung der natürlichen Lebensgrundlagen erfolgen.
(2) Land- und forstwirtschaftliche Nutzung soll insbesondere
a) die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit erhalten;
b) vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen natürlicher Flächen verhindern;
c) natürliche Lebensräume soweit möglich erhalten;
d) eine verantwortungsvolle Nutzung natürlicher Ressourcen gewährleisten.
(3) Das Fällen von Bäumen ist außerhalb ausgewiesener Naturschutzgebiete grundsätzlich gestattet.
(4) Für das Fällen von Bäumen außerhalb ausgewiesener Naturschutzgebiete ist nach diesem Gesetz keine besondere Genehmigung erforderlich.
(5) Das Fällen oder erhebliche Beschädigen von Bäumen innerhalb ausgewiesener Naturschutzgebiete ist verboten.
(6) Fischereiwirtschaftliche Nutzung hat Gewässer als Lebensraum angemessen zu berücksichtigen.
(7) Das Aussetzen oder Ansiedeln nicht heimischer Tierarten kann durch die zuständige Behörde untersagt werden, wenn hierdurch eine erhebliche Beeinträchtigung des bestehenden Ökosystems zu erwarten ist.
EQA § 7 Aufenthalt in Natur und Landschaft
(1) Der Aufenthalt in frei zugänglicher Natur und Landschaft ist grundsätzlich gestattet.
(2) Absatz 1 begründet kein Recht zum Betreten fremder Privatgrundstücke oder sonstiger nicht öffentlich zugänglicher Flächen.
(3) Das Befahren natürlicher Flächen mit Fahrzeugen ist grundsätzlich auf hierfür vorgesehene Straßen, Wege und befahrbare Flächen zu beschränken.
(4) Das Befahren abseits vorgesehener Straßen oder Wege ist zulässig, soweit
a) eine rechtmäßige staatliche Maßnahme dies erfordert;
b) eine Notlage besteht;
c) der Eigentümer oder Berechtigte dies auf seinem Grundstück gestattet;
d) eine entsprechende behördliche Genehmigung besteht.
(5) Das vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachen erheblicher und vermeidbarer Schäden an Natur oder Landschaft ist untersagt.
(6) Das rechtmäßige Fällen von Bäumen außerhalb ausgewiesener Naturschutzgebiete stellt für sich allein keine Beschädigung im Sinne des Absatzes 5 dar.
EQA § 8 Zelten und Feuer
(1) Das vorübergehende Zelten in frei zugänglicher Natur ist grundsätzlich gestattet, sofern
a) keine dauerhaften Veränderungen der Umgebung vorgenommen werden;
b) keine erheblichen Rückstände hinterlassen werden;
c) keine besonderen Schutzbestimmungen entgegenstehen.
(2) Das Errichten dauerhafter oder nicht rückstandslos entfernbarer Einrichtungen bedarf der Zustimmung des Grundstückseigentümers und, soweit gesetzlich erforderlich, der zuständigen Behörde.
(3) Das Entzünden kontrollierter Feuer oder das Grillen ist grundsätzlich gestattet, soweit
a) keine erhebliche Brandgefahr besteht;
b) keine vermeidbaren erheblichen Schäden verursacht werden;
c) das Feuer beaufsichtigt wird;
d) das Feuer anschließend vollständig gelöscht wird;
e) keine behördliche Untersagung besteht.
(4) Das Government oder die zuständige Naturschutzbehörde kann bei erhöhter Brand- oder Umweltgefahr das Entzünden von Feuer oder das Grillen zeitweise oder örtlich beschränkt untersagen.
EQA § 9 Naturschutzgebiete
(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich ausgewiesene Gebiete zum besonderen Schutz von
a) natürlichen Lebensräumen;
b) Tier- und Pflanzenarten;
c) Landschaften von besonderer Seltenheit oder Schönheit;
d) ökologisch besonders bedeutenden Flächen.
(2) Innerhalb eines ausgewiesenen Naturschutzgebietes ist das Fällen oder erhebliche Beschädigen von Bäumen verboten.
(3) Darüber hinaus sind innerhalb eines Naturschutzgebietes Handlungen verboten, die zu einer erheblichen oder vermeidbaren Zerstörung, Beschädigung oder nachhaltigen Beeinträchtigung des geschützten Gebietes führen.
(4) Insbesondere ist es verboten,
a) Bäume zu fällen oder erheblich zu beschädigen;
b) geschützte Pflanzen oder Pflanzenbestände erheblich zu beschädigen oder zu zerstören;
c) natürliche Lebensräume vorsätzlich zu zerstören oder erheblich zu beschädigen;
d) Gewässer zu verunreinigen;
e) Abfälle oder sonstige umweltschädliche Stoffe zurückzulassen;
f) behördlich gesperrte Bereiche entgegen einer wirksamen Anordnung zu betreten oder zu befahren;
g) entgegen einer geltenden Schutzanordnung Feuer zu entzünden.
(5) Zelten und Feuerstellen unter freiem Himmel sind grundsätzlich zulässig, soweit keine besondere Schutzbestimmung oder behördliche Anordnung entgegensteht.
(6) Straßen, Schotterwege und sonstige für Fahrzeuge vorgesehene Wege innerhalb eines Naturschutzgebietes dürfen grundsätzlich befahren werden.
(7) Die zuständige Behörde kann den Fahrzeugverkehr in einzelnen Bereichen eines Naturschutzgebietes zum Schutz von Natur, Landschaft oder öffentlicher Sicherheit beschränken oder untersagen.
(8) Das Fällen von Bäumen außerhalb eines ausgewiesenen Naturschutzgebietes wird durch diesen Paragraphen nicht eingeschränkt.
Befreiungen Und Sondermassnahmen
EQA § 10 Staatliche Maßnahmen
(1) Staatliche Behörden und deren Bedienstete sind von einzelnen Beschränkungen dieses Gesetzes befreit, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Dies gilt insbesondere für
a) Gefahrenabwehr;
b) Rettungsmaßnahmen;
c) Strafverfolgung;
d) Brandbekämpfung;
e) Katastrophenschutz;
f) notwendige Wartungs- und Infrastrukturmaßnahmen.
(3) Auch bei Maßnahmen nach Absatz 1 sind vermeidbare Schäden an Natur und Umwelt soweit möglich zu verhindern.
EQA § 11 Sonstige Befreiungen
(1) Das Government kann auf Antrag Befreiungen von einzelnen Ge- oder Verboten dieses Gesetzes erteilen, wenn
a) ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht;
b) wissenschaftliche Forschung dies erfordert;
c) eine unzumutbare Belastung andernfalls nicht vermieden werden kann und die Befreiung mit den wesentlichen Zielen des Naturschutzes vereinbar ist.
(2) Eine Befreiung kann mit Bedingungen, Auflagen oder einer zeitlichen Befristung versehen werden.
(3) Wissenschaftliche Einrichtungen können für Forschungs- und Bildungszwecke besondere Genehmigungen erhalten.
(4) Eine Befreiung kann auch das Fällen von Bäumen innerhalb eines Naturschutzgebietes gestatten, wenn dies aus Gründen der Gefahrenabwehr, des Naturschutzes, der Forschung oder eines überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich ist.
Verstösse Und Sanktionen
EQA § 12 Umweltverunreinigung
(1) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Abfälle, Schadstoffe oder sonstige umweltschädliche Stoffe in der Natur oder in Gewässern entsorgt und dadurch eine nicht nur unerhebliche Verunreinigung verursacht, wird mit Geldstrafe belegt.
(2) Verursacht die Handlung erhebliche oder dauerhafte Schäden an Natur, Gewässern oder geschützten Lebensräumen, kann zusätzlich eine Freiheitsstrafe verhängt werden.
EQA § 13 Unerlaubtes Fällen von Bäumen in Naturschutzgebieten
(1) Wer innerhalb eines ausgewiesenen Naturschutzgebietes ohne eine Ausnahme nach diesem Gesetz einen Baum fällt oder erheblich beschädigt, wird mit Geldstrafe belegt.
(2) Werden mehrere Bäume gefällt oder wird hierdurch ein erheblicher Schaden an dem Naturschutzgebiet verursacht, kann zusätzlich eine Freiheitsstrafe verhängt werden.
(3) Das Fällen von Bäumen außerhalb ausgewiesener Naturschutzgebiete ist nach diesem Gesetz nicht strafbar.
EQA § 14 Sonstige Beschädigung von Naturschutzgebieten
(1) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig innerhalb eines ausgewiesenen Naturschutzgebietes
a) geschützte Pflanzenbestände zerstört;
b) natürliche Lebensräume erheblich beschädigt;
c) Gewässer erheblich verunreinigt;
d) sonstige erhebliche Schäden an der geschützten Natur verursacht,
wird mit Geldstrafe belegt.
(2) Bei besonders schweren oder großflächigen Schäden kann zusätzlich eine Freiheitsstrafe verhängt werden.
EQA § 15 Verstöße gegen Schutzbestimmungen
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer wirksamen Schutzbestimmung nach § 4 oder § 9 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe belegt.
(2) Dies gilt insbesondere für die Missachtung von
a) Gebietssperrungen;
b) Feuerverboten;
c) Fahrzeugbeschränkungen;
d) sonstigen rechtmäßig angeordneten Schutzmaßnahmen.
(3) Weitergehende Strafbarkeit aufgrund anderer Gesetze bleibt unberührt.
EQA § 16 Unzulässiges Feuer
(1) Wer entgegen § 8 oder einer wirksamen behördlichen Schutzanordnung ein Feuer entzündet, wird mit Geldstrafe belegt.
(2) Verursacht das Feuer einen Brand oder erhebliche Schäden an Natur oder Eigentum, bleiben weitergehende Straftatbestände, insbesondere wegen Brandstiftung oder Sachbeschädigung, unberührt.
EQA § 17 Missachtung behördlicher Anordnungen
(1) Wer einer rechtmäßigen Anordnung der zuständigen Behörde zur Durchsetzung dieses Gesetzes vorsätzlich nicht Folge leistet, wird mit Geldstrafe belegt.
(2) Weitergehende Strafbarkeit aufgrund anderer Gesetze bleibt unberührt.
EQA § 18 Wiederherstellung und Beseitigung
(1) Unabhängig von einer strafrechtlichen Sanktion kann der Verursacher eines rechtswidrigen Zustandes verpflichtet werden, diesen zu beseitigen oder den ursprünglichen Zustand soweit möglich wiederherzustellen.
(2) Ist eine Wiederherstellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, können angemessene Ersatzmaßnahmen angeordnet werden.
(3) Die Verpflichtungen nach diesem Paragraphen gelten unabhängig von einer verhängten Geld- oder Freiheitsstrafe.