NDAPSA | Narcotic Drugs and Psychotropic Substances Act

Gesetze

Das Betäubungsmittelgesetz regelt Umgang, Handel und Strafbarkeit.

Allgemeine Bestimmungen

NDAPSA § 1 Begriffsbestimmungen

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind biologische oder chemische Stoffe, die durch Konsum, Einnahme oder Verzehr den Bewusstseinszustand wesentlich verändern können und dadurch psychische und/oder physische Beeinträchtigungen sowie Abhängigkeiten hervorrufen können.

(2) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Stoffe und Zubereitungen:

a) Illegale Betäubungsmittel:

i. Marihuana

ii. Methamphetamin

iii. Lysergid (LSD)

iv. Benzoylecgoninmethylester (Kokain)

v. Diacetylmorphin (Heroin)

vi. Psilocybinhaltige Pilze (Magic Mushrooms)

vii. Fentanyl

viii. Morphin

ix. Opiate

b) Legale Betäubungsmittel:

i. Alkohol

ii. CBD mit einem THC-Gehalt von höchstens 0,2 %.

(3) CBD mit einem THC-Gehalt von mehr als 0,2 % gilt als illegales Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Illegale Betäubungsmittel nach Abs. 2 lit. a) unterliegen den Verboten dieses Gesetzes, soweit keine ausdrückliche Ausnahme vorgesehen ist.

Legale Betäubungsmittel nach Abs. 2 lit. b) unterliegen den allgemeinen Altersbeschränkungen gemäß § 2 Abs. 1.

NDAPSA § 2 Allgemeine Handlungsverbote und Ausnahmen

(1) Der Erwerb, Besitz, Handel, Anbau, Konsum sowie die Herstellung oder Zubereitung legaler Betäubungsmittel gemäß § 1 Abs. 2 lit. b) sind erst nach Vollendung des zwanzigsten (20.) Lebensjahres gestattet.

Der Verkauf und Ausschank von Alkohol wird durch das zuständigen Behörde geregelt.

(2) Der Erwerb, Besitz, Handel, Anbau sowie die Herstellung oder Zubereitung illegaler Betäubungsmittel gemäß § 1 Abs. 2 lit. a) sind verboten, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.

(3) Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 2:

a) Der Besitz und Erwerb von Marihuana in Form von Joints gilt bis zu einer Menge von drei (3) Joints als Eigenbedarf und ist straffrei.

Bei einer Vermischung von Marihuana in Joints und losem Marihuana verbleibt der Nettobesitz bis zu einer Menge, die drei (3) Joints entspricht, straffrei.

b) Der Konsum von Marihuana im Rahmen des Eigenbedarfs ist ausschließlich in privaten Räumen oder auf privatem Grund gestattet.

(4) Der Konsum von Betäubungsmitteln als solcher ist nicht strafbar.

Strafbar bleiben der Besitz, Erwerb, Handel, die Herstellung sowie die Verbreitung nach Maßgabe der §§ 3 bis 7.

Medizinischer Verkehr

NDAPSA § 3 Medizinische Ausnahmen

(1) Staatlich anerkannte medizinische Einrichtungen sowie deren Mitarbeiter sind von den Verboten des Besitzes, Erwerbs, der Herstellung und der Abgabe von Medikamenten und Betäubungsmitteln ausgenommen, soweit dies in Ausführung ihrer dienstlichen Tätigkeit erfolgt.

(2) Personen, denen von einer medizinischen Einrichtung eine schriftliche ärztliche Bescheinigung (Rezept) für den Konsum bestimmter illegaler Betäubungsmittel ausgestellt wurde, handeln für die Dauer und im Umfang der medizinischen Notwendigkeit nicht rechtswidrig.

(3) Die Bescheinigung nach Absatz 2 muss folgende Angaben enthalten:

a) Art des Betäubungsmittels;

b) Dosierung und Anwendungsform;

c) voraussichtliche Dauer der Nutzung.

(4) Die Bescheinigung ist dem Patienten unverzüglich nach Feststellung der medizinischen Notwendigkeit auszuhändigen und auf Verlangen von Law Enforcement Officers vorzuzeigen.

Sie ist auch nach Ablauf der Gültigkeit für einen angemessenen Zeitraum aufzubewahren, um eine nachträgliche Überprüfung durch Behörden zu ermöglichen.

Strafbare Handlungen

NDAPSA § 4 Besitz illegaler Betäubungsmittel

(1) Wer illegale Betäubungsmittel gemäß § 1 Abs. 2 lit. a) besitzt, ohne über eine Berechtigung nach § 3 zu verfügen, wird bestraft, soweit keine Ausnahme nach diesem Gesetz vorliegt.

(2) Für Marihuana gelten folgende Mengenstufen:

a) Bis zu drei (3) Joints:

Legal (Eigenbedarf gemäß § 2 Abs. 3 lit. a));

b) Vier (4) bis neunzehn (19) Joints:

Infraction;

c) Zwanzig (20) bis neunundzwanzig (29) Joints:

Misdemeanor;

d) Ab dreißig (30) Joints:

Es wird von Handeltreiben ausgegangen; § 6 findet Anwendung.

(3) Für alle übrigen illegalen Betäubungsmittel gemäß § 1 Abs. 2 lit. a) gilt:

a) Jeder Besitz ohne Berechtigung stellt einen Misdemeanor dar;

b) Ab einer Gesamtmenge von fünfundzwanzig (25) Einheiten wird von Handeltreiben ausgegangen; § 6 findet Anwendung.

(4) Die Sanktionen richten sich nach den §§ 8 und 9.

NDAPSA § 5 Erwerb illegaler Betäubungsmittel

(1) Wer illegale Betäubungsmittel gemäß § 1 Abs. 2 lit. a) erwirbt, ohne über eine Berechtigung nach § 3 zu verfügen, wird bestraft.

(2) Der Erwerb von bis zu drei (3) Joints Marihuana ist straffrei.

(3) Im Übrigen gelten die Mengenstufen des § 4 Abs. 2 und Abs. 3 entsprechend.

(4) Die Sanktionen richten sich nach den §§ 8 und 9.

NDAPSA § 6 Handel mit und Verbreitung von illegalen Betäubungsmitteln

(1) Wer mit illegalen Betäubungsmitteln gemäß § 1 Abs. 2 lit. a) Handel treibt oder sie verbreitet, ohne über eine Berechtigung nach § 3 zu verfügen, wird bestraft.

(2) Handel treibt, wer Betäubungsmittel entgeltlich veräußert oder sonst eigennützig auf deren Umsatz hinwirkt.

Verbreitung ist jede unentgeltliche Weitergabe oder sonstige Zugänglichmachung von Betäubungsmitteln an Dritte.

(3) Die unentgeltliche Weitergabe von bis zu drei (3) Joints Marihuana ist straffrei.

Der Verkauf von Marihuana ist unabhängig von der Menge stets strafbar.

(4) Für den Verkauf von Marihuana gelten folgende Mengenstufen:

a) Verkauf von einem (1) bis neunzehn (19) Joints:

Misdemeanor;

b) Verkauf von zwanzig (20) bis neunundzwanzig (29) Joints:

Misdemeanor mit erhöhtem Strafrahmen;

c) Verkauf ab dreißig (30) Joints:

Handeltreiben gemäß Absatz 5.

(5) Ab einer Menge von dreißig (30) Joints Marihuana oder fünfundzwanzig (25) Einheiten sonstiger illegaler Betäubungsmittel wird von Handeltreiben in erheblichem Umfang ausgegangen.

(6) Die Sanktionen richten sich nach § 9.

NDAPSA § 7 Herstellung und Anbau illegaler Betäubungsmittel

(1) Wer illegale Betäubungsmittel gemäß § 1 Abs. 2 lit. a) herstellt, anbaut, zubereitet oder die Herstellung oder den Anbau organisiert, ohne über eine Berechtigung nach § 3 zu verfügen, wird bestraft.

(2) Die Sanktionen richten sich nach § 9 Abs. 7.

Sanktionen

NDAPSA § 8 Infractions

(1) Für die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten Verstöße wird ausschließlich ein Bußgeld verhängt; eine Freiheitsstrafe ist nicht vorgesehen.

Kann sich die betroffene Person nicht ausweisen, sind erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Feststellung ihrer Identität durchzuführen.

(2) Besitz von Marihuana über dem Eigenbedarf

Wer den Tatbestand des § 4 Abs. 2 lit. b) erfüllt, wird mit einem Bußgeld belegt.

(3) Erwerb von Marihuana über dem Eigenbedarf

Wer den Tatbestand des § 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 lit. b) erfüllt, wird mit einem Bußgeld belegt.

(4) Unzulässiger Konsum im öffentlichen Raum

Wer Marihuana im Rahmen des Eigenbedarfs entgegen § 2 Abs. 3 lit. b) außerhalb privater Räume oder privaten Grundes konsumiert, wird mit einem Bußgeld belegt.

(5) Verstoß gegen die Vorzeige- und Aufbewahrungspflicht

Wer eine ärztliche Bescheinigung nach § 3 entgegen § 3 Abs. 4 nicht aufbewahrt oder auf Verlangen nicht vorzeigt, wird mit einem Bußgeld belegt.

(6) Verstoß gegen die Altersgrenze

Wer entgegen § 2 Abs. 1 vor Vollendung des zwanzigsten (20.) Lebensjahres legale Betäubungsmittel erwirbt, besitzt oder konsumiert, wird mit einem Bußgeld belegt.

NDAPSA § 9 Misdemeanors

(1) Besitz von Marihuana

Wer den Tatbestand des § 4 Abs. 2 lit. c) erfüllt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe belegt.

(2) Besitz sonstiger illegaler Betäubungsmittel

Wer den Tatbestand des § 4 Abs. 3 lit. a) erfüllt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe belegt.

(3) Erwerb illegaler Betäubungsmittel

Wer den Tatbestand des § 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 lit. c) oder § 4 Abs. 3 erfüllt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe belegt.

(4) Verkauf von Marihuana

a) Wer einen (1) bis neunzehn (19) Joints Marihuana verkauft, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe belegt.

b) Wer zwanzig (20) bis neunundzwanzig (29) Joints Marihuana verkauft, wird mit einer erhöhten Freiheitsstrafe und Geldstrafe belegt.

(5) Handel mit illegalen Betäubungsmitteln

Wer den Tatbestand des § 6 durch Handeltreiben erfüllt, wird mit Freiheitsstrafe von sechzig (60) bis einhundert (100) Hafteinheiten und Geldstrafe von $4.000 bis $8.000 belegt.

(6) Verbreitung illegaler Betäubungsmittel

Wer den Tatbestand des § 6 durch Verbreitung erfüllt, wird mit Freiheitsstrafe von zwanzig (20) bis sechzig (60) Hafteinheiten und Geldstrafe von $5.000 bis $10.000 belegt.

(7) Herstellung illegaler Betäubungsmittel

Wer den Tatbestand des § 7 erfüllt, wird mit Freiheitsstrafe von zwanzig (20) bis sechzig (60) Hafteinheiten und Geldstrafe von $3.500 bis $7.000 belegt.

(8) Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter zwanzig (20) Jahren

Wer Betäubungsmittel gleich welcher Art an eine Person verkauft, weitergibt oder sonst zugänglich macht, die das zwanzigste (20.) Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe belegt.

Die Straffreiheit nach § 6 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung.

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