CoC | Commercial Code

Gesetze

Der Commercial Code regelt Gewerbe, Unternehmen und Handel.

Allgemeine Bestimmungen Und City Hall

CC § 1 City Hall

(1) Die City Hall ist die zentrale zivile Verwaltungsbehörde des Staates San Andreas. Sie nimmt die ihr durch Gesetz übertragenen Verwaltungs-, Register-, Steuer-, Genehmigungs- und Wirtschaftsaufgaben wahr.

(2) Zu den Aufgaben der City Hall gehören insbesondere:

a) die Führung des Handels-, Gewerbe- und Unternehmensregisters;

b) die Anmeldung, Eintragung, Änderung und Abmeldung von Gewerben und Unternehmen;

c) die Registrierung von Geschäftsinhabern und sonstigen verantwortlichen Personen;

d) die Erteilung und Verwaltung von Gewerbeerlaubnissen sowie sonstigen Lizenzen und Genehmigungen, soweit hierfür keine andere Stelle zuständig ist;

e) die Verwaltung und Erhebung staatlicher Steuern, Gebühren und sonstiger öffentlich-rechtlicher Forderungen, soweit diese in ihren Zuständigkeitsbereich fallen;

f) die Bereitstellung einer Zahlstelle für verhängte Bußgelder und sonstige staatliche Forderungen;

g) die Wahrnehmung der Aufgaben des Gewerbeamtes;

h) die Wahrnehmung der Aufgaben des Bauamtes;

i) die Bearbeitung und Verwaltung staatlicher Wirtschaftsförderungen und Zuschüsse;

j) die Führung und Verwaltung des staatlichen Amtsblattes;

k) die Wahrnehmung von Aufgaben des Melde- und Personenstandswesens;

l) die Ausstellung und Verwaltung staatlicher Dokumente, soweit hierfür keine andere Behörde ausschließlich zuständig ist;

m) die Bereitstellung öffentlich zugänglicher staatlicher Register und Verzeichnisse.

(3) Die Aufgaben des Bauamtes umfassen insbesondere die Bearbeitung von:

a) Bau- und Umbaugenehmigungen;

b) Gewerbeerlaubnissen;

c) Veranstaltungsgenehmigungen;

d) Genehmigungen für Werbung und Beschilderungen;

e) sonstigen bau- oder gewerbebezogenen Genehmigungen.

(4) Die City Hall ist berechtigt, für Verwaltungsleistungen Gebühren zu erheben.

(5) Die City Hall darf zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche Unterlagen, Nachweise und Angaben von Antragstellern, Gewerbetreibenden, Unternehmen und sonstigen Betroffenen verlangen.

(6) Verwaltungsentscheidungen der City Hall können mit Bedingungen, Befristungen oder Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Verwaltungszwecks erforderlich ist.

(7) Die City Hall ist nicht zur Verhängung strafrechtlicher Sanktionen oder Bußgelder befugt. Die Entgegennahme, Verbuchung und Verwaltung der Zahlung bereits verhängter Bußgelder begründet keine Befugnis zur Verhängung dieser Sanktionen.

CC § 2 Besondere Zuständigkeiten

(1) Soweit ein anderes Gesetz die Erteilung, Prüfung, Einschränkung, Aussetzung oder Entziehung einer Lizenz, Genehmigung oder sonstigen Berechtigung einer bestimmten Behörde oder staatlichen Stelle überträgt, verbleibt die Entscheidungsbefugnis bei dieser Stelle.

(2) Die Ausstellung, technische Verwaltung, Anzeige oder Bereitstellung eines Dokuments durch die City Hall begründet keine weitergehende Entscheidungsbefugnis.

(3) Die Zuständigkeit für den Entzug einer Fahrerlaubnis richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und liegt beim Department of Justice.

(4) Die Prüfung und Zulassung von Anwälten sowie die Vergabe, Suspendierung und Entziehung von Anwaltslizenzen obliegt der San Andreas Bar Association (BAS) nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

(5) Das Anwaltsregister kann über die City Hall öffentlich eingesehen werden. Die City Hall führt jedoch nicht die fachliche Verwaltung des Anwaltsregisters und entscheidet nicht über die Zulassung von Anwälten.

(6) Die Erteilung, Verwaltung und Entziehung von Waffen-, Jagd-, Angel- oder sonstigen spezialgesetzlich geregelten Lizenzen richtet sich nach den jeweils einschlägigen Gesetzen.

(7) Die Bereitstellung einer Antrags-, Zahlungs- oder Verwaltungsfunktion durch die City Hall verändert die gesetzliche Zuständigkeit der entscheidungsbefugten Stelle nicht.

Gewerbe Und Unternehmen

CC § 3 Gewerbe und Unternehmen

(1) Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbstständige, nach außen erkennbare, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte wirtschaftliche Tätigkeit.

(2) Nicht als Gewerbe im Sinne dieses Codes gelten insbesondere:

a) staatliche Tätigkeiten;

b) freie Berufe, soweit diese einer eigenen gesetzlichen Regelung unterliegen;

c) reine Vermögensverwaltung;

d) künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeiten ohne gewerblichen Charakter.

(3) Ein Gewerbe darf erst nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Eintragung bei der City Hall betrieben werden.

(4) Bei der Anmeldung sind mindestens anzugeben:

a) Name des Gewerbes oder Unternehmens;

b) Eigentümer;

c) gegebenenfalls verantwortlicher Geschäftsführer;

d) Firmensitz oder Betriebsstätte;

e) Art und Tätigkeitsbereich des Unternehmens;

f) weitere von der City Hall für die Registrierung erforderliche Angaben.

(5) Änderungen der hinterlegten Daten sind der City Hall unverzüglich mitzuteilen.

(6) Ein Gewerbe darf nur im Rahmen seiner angemeldeten und genehmigten Tätigkeit betrieben werden.

CC § 4 Geschäftsinhaber und Geschäftsführung

(1) Jedes Gewerbe muss über einen registrierten Geschäftsinhaber verfügen.

(2) Der Geschäftsinhaber ist bei der City Hall ordnungsgemäß zu registrieren und im Unternehmensregister zu hinterlegen.

(3) Soweit ein Geschäftsführer bestellt wird, ist auch dieser bei der City Hall zu registrieren.

(4) Eine Person darf grundsätzlich nicht mehr als ein Gewerbe besitzen oder gleichzeitig mehrere Gewerbe als verantwortlicher Geschäftsführer führen.

(5) Der Eigentümer eines Gewerbes darf gleichzeitig Geschäftsführer seines eigenen Gewerbes sein.

(6) Bei einem Verkauf eines durch den Staat oder das Government vergebenen Unternehmens kann dem bisherigen Geschäftsinhaber ein Vorkaufsrecht eingeräumt werden, sofern dieser nicht bereits ein anderes Gewerbe besitzt.

(7) Ein Gewerbeeigentümer darf ohne triftigen Grund oder ordnungsgemäße Vertretung nicht länger als vierzehn (14) Tage abwesend sein.

(8) Bei längerer Abwesenheit kann die City Hall eine Prüfung der Fortführung des Gewerbes einleiten.

CC § 5 Pflichten von Gewerbetreibenden

(1) Der Eigentümer oder verantwortliche Geschäftsführer ist verpflichtet, ordnungsgemäße Geschäftsunterlagen zu führen.

(2) Die Geschäftsunterlagen müssen insbesondere nachvollziehbare Angaben über geschäftliche Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge enthalten.

(3) Geschäftliche Einnahmen und Ausgaben sind über die hierfür vorgesehenen Geschäftskonten abzuwickeln, soweit dies technisch möglich und vorgesehen ist.

(4) Gesetzlich geschuldete Steuern und Gebühren sind fristgerecht zu entrichten.

(5) Unternehmen haben für eine ordnungsgemäße Entsorgung von Müll, Abfällen und betrieblichen Rückständen zu sorgen.

(6) Gewerbliche Abfälle dürfen nicht unzulässig über öffentliche Müllbehälter entsorgt werden.

(7) Sondermüll oder gefährliche Abfälle sind entsprechend den hierfür geltenden Vorschriften zu lagern und zu entsorgen.

(8) Gewerbetreibende sind verpflichtet, bei gesetzlich zulässigen Kontrollen der City Hall mitzuwirken und erforderliche geschäftliche Unterlagen vorzulegen.

CC § 6 Wettbewerb

(1) Gewerbetreibende dürfen den freien wirtschaftlichen Wettbewerb nicht durch rechtswidrige Absprachen, künstliche Marktabschottung oder sonstige unzulässige Maßnahmen erheblich beeinträchtigen.

(2) Die gezielte Bildung eines Monopols mit dem Zweck, andere Marktteilnehmer vollständig vom Wettbewerb auszuschließen, ist unzulässig.

(3) Zulässige geschäftliche Kooperationen und Lieferbeziehungen bleiben hiervon unberührt.

Kauf, Verkauf Und Haftung

CC § 7 Kauf, Verkauf und Schenkung

(1) Der Erwerb von materiellen oder immateriellen Sachen, Gütern oder Rechten gegen eine Gegenleistung gilt als Kauf.

(2) Die Übertragung materieller oder immaterieller Sachen, Güter oder Rechte gegen eine Gegenleistung gilt als Verkauf.

(3) Eine Übertragung ohne Gegenleistung gilt als Schenkung.

(4) Der Verkauf eines registrierten Gewerbes oder Unternehmens bedarf der ordnungsgemäßen Änderung der Eigentümerdaten im Unternehmensregister.

(5) Bis zur wirksamen Umschreibung gilt gegenüber dem Staat grundsätzlich die registrierte Person als verantwortlicher Geschäftsinhaber.

CC § 8 Haftung

(1) Ein Unternehmen kann unter seinem registrierten Namen Rechte erwerben sowie Verpflichtungen eingehen und, soweit verfahrensrechtlich zulässig, klagen und verklagt werden.

(2) Der Eigentümer oder das Unternehmen haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch die betriebliche Tätigkeit verursacht werden.

(3) Für Schäden, die ein Angestellter in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit verursacht, kann das Unternehmen verantwortlich gemacht werden.

(4) Handelt ein Angestellter ausschließlich aus persönlichen Gründen und außerhalb seiner dienstlichen Aufgaben, bleibt dessen persönliche Verantwortlichkeit unberührt.

(5) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit einer natürlichen Person wird durch die Haftung eines Unternehmens nicht ausgeschlossen.

Steuern Und Abgaben

CC § 9 Steuerpflicht

(1) Natürliche und juristische Personen unterliegen den jeweils geltenden staatlichen Steuern und Abgaben.

(2) Unternehmen sind verpflichtet, die auf ihre geschäftliche Tätigkeit entfallenden Steuern und Abgaben ordnungsgemäß zu entrichten.

(3) Die Verwaltung und Erhebung der hierfür vorgesehenen Steuern erfolgt über die zuständigen staatlichen Systeme und Stellen.

(4) Höhe, Berechnung, Fälligkeit und Zahlungsfrist einer Steuer richten sich nach den jeweils geltenden staatlichen Bestimmungen.

(5) Soweit eine Steuer automatisiert berechnet oder erhoben wird, bleibt die Pflicht des Steuerpflichtigen zur fristgerechten Zahlung bestehen.

(6) Offene Steuerforderungen sind innerhalb der hierfür bestimmten Zahlungsfrist zu begleichen.

(7) Vorsätzliche Manipulation, Verschleierung oder falsche Darstellung steuerlich erheblicher Tatsachen kann nach Maßgabe der Strafgesetze verfolgt werden.

CC § 10 Geschäftsunterlagen und Steuerkontrolle

(1) Unternehmen haben ihre geschäftlichen Einnahmen und Ausgaben so zu dokumentieren, dass eine angemessene Überprüfung möglich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben die Vorlage steuerlich oder gewerblich erheblicher Geschäftsunterlagen verlangen.

(3) Geschäftliche Unterlagen dürfen nicht vorsätzlich vernichtet, verändert, verfälscht oder verborgen werden, um eine behördliche Kontrolle zu verhindern.

Lizenzen Und Genehmigungen

CC § 11 Gewerbliche Lizenzen

(1) Bestimmte Tätigkeiten dürfen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Gesundheit oder zur Sicherstellung fachlicher Mindeststandards nur mit entsprechender Lizenz oder Genehmigung ausgeübt werden.

(2) Eine erforderliche Lizenz oder Genehmigung muss vor Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit vorliegen.

(3) Die zuständige Stelle kann die Erteilung einer Lizenz von einer Prüfung, Ausbildung, Zuverlässigkeitsprüfung oder anderen sachlich erforderlichen Voraussetzungen abhängig machen.

(4) Lizenzen können mit Auflagen oder einer Befristung versehen werden.

(5) Eine Lizenz kann entzogen oder ausgesetzt werden, wenn:

a) die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht mehr bestehen;

b) die Lizenz durch Täuschung oder falsche Angaben erlangt wurde;

c) wiederholt oder erheblich gegen die mit der Lizenz verbundenen Vorschriften verstoßen wurde;

d) ein Gesetz die Entziehung oder Aussetzung vorsieht.

(6) Die zuständige Stelle bestimmt sich nach diesem Code oder dem jeweiligen Spezialgesetz.

CC § 12 Ausschank- und Lebensmittelgewerbe

(1) Der gewerbliche Ausschank alkoholischer Getränke bedarf einer entsprechenden Genehmigung.

(2) Gewerbe, die Lebensmittel, Getränke oder zubereitete Speisen gewerblich anbieten, benötigen eine hierfür erforderliche Lebensmittel- oder Gewerbegenehmigung, soweit eine solche durch die City Hall vorgesehen ist.

(3) Die City Hall kann zum Schutz der öffentlichen Gesundheit angemessene Anforderungen an den Betrieb stellen.

(4) Vorschriften anderer Gesetze über Alkohol, Betäubungsmittel oder Gesundheit bleiben unberührt.

Bauamt Und Veranstaltungen

CC § 13 Bau- und Umbaugenehmigungen

(1) Die Errichtung, wesentliche bauliche Veränderung oder der genehmigungspflichtige Umbau eines Gebäudes kann einer Genehmigung der City Hall bedürfen.

(2) Der Antrag ist vor Beginn der genehmigungspflichtigen Maßnahme einzureichen.

(3) Die City Hall kann die Genehmigung mit Auflagen verbinden.

(4) Nicht genehmigte Maßnahmen können bis zur Entscheidung über ihre Zulässigkeit durch die City Hall vorläufig untersagt werden.

CC § 14 Veranstaltungs-, Werbe- und Beschilderungsgenehmigungen

(1) Öffentliche Veranstaltungen, Straßensperrungen, gewerbliche Stände oder vergleichbare Nutzungen öffentlicher Flächen können einer Genehmigung bedürfen.

(2) Außenwerbung, größere Beschilderungen oder vergleichbare Werbeanlagen können einer Genehmigung bedürfen.

(3) Bei der Entscheidung können insbesondere die öffentliche Sicherheit, Verkehrsbeeinträchtigungen, Rechte Dritter und sonstige öffentliche Interessen berücksichtigt werden.

Wirtschaftsförderung

CC § 15 Staatliche Förderungen

(1) Die City Hall kann im Rahmen verfügbarer staatlicher Mittel Wirtschaftsförderungen und Zuschüsse verwalten.

(2) Förderungen können insbesondere gewährt werden als:

a) Gründungszuschuss;

b) Erweiterungsförderung;

c) Härtefallhilfe;

d) Veranstaltungs- oder Kulturförderung;

e) sonstige durch das Government vorgesehene Wirtschaftsförderung.

(3) Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Der Antragsteller hat den Zweck und die Höhe der beantragten Förderung wahrheitsgemäß anzugeben.

(5) Fördermittel dürfen ausschließlich für den bewilligten Zweck verwendet werden.

(6) Durch Täuschung oder vorsätzlich falsche Angaben erlangte Fördermittel können zurückgefordert werden. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt unberührt.

Insolvenz Und Schliessung

CC § 16 Insolvenz

(1) Ein Gewerbe gilt als zahlungsunfähig, wenn es seine fälligen finanziellen Verpflichtungen dauerhaft nicht mehr erfüllen kann.

(2) Wird die Zahlungsunfähigkeit festgestellt, kann ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden.

(3) Der Geschäftsinhaber ist verpflichtet, bei erkennbarer dauerhafter Zahlungsunfähigkeit die City Hall zu informieren.

(4) Die City Hall kann im Rahmen des Insolvenzverfahrens die wirtschaftliche Situation des Gewerbes prüfen und erforderliche Unterlagen verlangen.

(5) Ein insolventes Gewerbe kann geschlossen werden, wenn eine wirtschaftlich vertretbare Fortführung nicht mehr möglich ist.

(6) Rechte von Gläubigern und gerichtliche Entscheidungen bleiben unberührt.

(7) Gerichtliche Beschlagnahmen, Sicherstellungen, Verfügungsbeschränkungen und sonstige gerichtliche Anordnungen gehen entgegenstehenden Verwaltungsmaßnahmen der City Hall vor.

CC § 17 Gewerbeschließung

(1) Die City Hall kann ein Gewerbe vorläufig oder dauerhaft schließen oder dessen Gewerbeerlaubnis entziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

(2) Eine Schließung kommt insbesondere in Betracht, wenn:

a) das Gewerbe dauerhaft nicht mehr betrieben wird;

b) Eigentümer und Geschäftsführung über einen längeren Zeitraum ohne ordnungsgemäße Abmeldung oder Vertretung nicht erreichbar sind;

c) das Gewerbe zahlungsunfähig ist und eine Fortführung nicht möglich erscheint;

d) erforderliche Lizenzen oder Genehmigungen nicht oder nicht mehr vorliegen;

e) wiederholt oder erheblich gegen gewerberechtliche Vorschriften verstoßen wurde;

f) das Gewerbe unmittelbar zur Begehung erheblicher Straftaten genutzt wird;

g) eine entsprechende gerichtliche Anordnung vorliegt.

(3) Besteht lediglich ein Verdacht auf Straftaten, kann bei dringender Gefahr eine vorläufige Schließung erfolgen, soweit dies zur Sicherung des Betriebs, von Beweismitteln oder zur Abwehr weiterer erheblicher Verstöße erforderlich ist.

(4) Eine dauerhafte Schließung allein aufgrund eines unbestätigten Verdachts ist unzulässig.

(5) Gegen eine dauerhafte Schließung oder Entziehung der Gewerbeerlaubnis kann der Betroffene den zuständigen Court anrufen.

(6) Die Anrufung des Courts setzt die Entscheidung nicht automatisch außer Kraft. Der Court kann die Maßnahme bis zur endgültigen Entscheidung aussetzen.

(7) Gerichtliche Beschlagnahmen, Sicherstellungen und sonstige gerichtliche Verfügungen bleiben unberührt und gehen entgegenstehenden Maßnahmen der City Hall vor.

Amtsblatt Und Register

CC § 18 Amtsblatt

(1) Die City Hall führt und verwaltet das staatliche Amtsblatt.

(2) Im Amtsblatt können insbesondere staatliche Bekanntmachungen, Verwaltungsmitteilungen und sonstige zur Veröffentlichung bestimmte Informationen geführt werden.

(3) Die Führung des Amtsblattes durch die City Hall begründet keine Befugnis der City Hall zum Erlass, zur Änderung oder zur Aufhebung von Gesetzen.

(4) Erlass, Änderung, Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Gesetzen richten sich ausschließlich nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

CC § 19 Staatliche Register

(1) Die City Hall führt die ihr gesetzlich zugewiesenen Register.

(2) Hierzu gehören insbesondere das Gewerbe- und Unternehmensregister.

(3) Register anderer Behörden oder staatlicher Einrichtungen können über die City Hall zur öffentlichen Einsicht bereitgestellt werden.

(4) Die bloße Bereitstellung eines Registers begründet keine Zuständigkeit der City Hall für dessen Inhalt oder die darin getroffenen Entscheidungen.

(5) Dies gilt insbesondere für das Anwaltsregister der San Andreas Bar Association.

Straftaten Und Verstösse

CC § 20 Infractions

(1) Ausschank ohne Lizenz.

Wer gewerblich alkoholische Getränke ausschenkt, ohne über die erforderliche Genehmigung zu verfügen, begeht eine Infraction.

(2) Unlizenzierte Ausübung einer Tätigkeit.

Wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt, für die eine staatliche Lizenz oder Genehmigung erforderlich ist, ohne über diese zu verfügen, begeht eine Infraction, soweit kein anderer Straftatbestand einschlägig ist.

(3) Verstoß gegen gewerbliche Meldepflichten.

Wer Änderungen eintragungspflichtiger Unternehmensdaten trotz bestehender Verpflichtung nicht bei der City Hall meldet, begeht eine Infraction.

(4) Verstoß gegen gewerbliche Abfallvorschriften.

Wer entgegen § 5 gewerbliche Abfälle unzulässig entsorgt, begeht eine Infraction.

CC § 21 Misdemeanors

(1) Vorsätzlich falsche Angaben gegenüber der City Hall.

Wer zur Erlangung einer Gewerbeerlaubnis, Lizenz, Genehmigung oder staatlichen Förderung vorsätzlich erhebliche falsche Angaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe belegt.

(2) Manipulation von Geschäftsunterlagen.

Wer Geschäftsunterlagen vorsätzlich verfälscht, vernichtet oder verbirgt, um eine rechtmäßige behördliche Kontrolle zu vereiteln, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe belegt.

(3) Zweckwidrige Verwendung staatlicher Fördermittel.

Wer staatliche Fördermittel vorsätzlich entgegen dem bewilligten Zweck verwendet, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe belegt. Die Rückforderung der Fördermittel bleibt hiervon unberührt.

(4) Unbefugte Ausübung des Anwaltsberufs

Wer ohne gültige Anwaltslizenz der San Andreas Bar Association

a) als Rechtsanwalt auftritt oder sich als solcher bezeichnet;

b) eine andere Person in einem Ermittlungs-, Einigungs- oder Gerichtsverfahren als Rechtsbeistand vertritt; oder

c) unter Berufung auf eine anwaltliche Stellung Akteneinsicht, Mandantenkontakt oder sonstige Rechte eines Rechtsanwalts in Anspruch nimmt,

Die Rückgängigmachung von Verfahrenshandlungen richtet sich nach dem Criminal Procedure Act.

CC § 22 Verhältnis zu anderen Gesetzen

(1) Soweit ein anderes Gesetz für einen bestimmten Sachverhalt speziellere Regelungen enthält, gehen diese den allgemeinen Bestimmungen dieses Codes vor, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die strafrechtliche Konkurrenz mehrerer Tatbestände richtet sich nach dem Penal Code.

(2) Die allgemeinen Vorschriften des Penal Codes über Strafbarkeit, Versuch, Beteiligung und Konkurrenzen bleiben unberührt.

(3) Zuständigkeiten, die durch Spezialgesetze insbesondere dem Department of Justice, den Courts, der San Andreas Bar Association oder anderen staatlichen Stellen übertragen wurden, werden durch diesen Code nicht verändert.

(4) Die City Hall darf keine Befugnisse ausüben, die durch Gesetz ausdrücklich einer anderen Behörde oder staatlichen Stelle vorbehalten sind.

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