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Grundlegendes zum Betäubungsmittelgesetz

Besitz von Joints

  • Legalität: Der Besitz von bis zu 5 Joints (Zivilkonsumeinheiten) ist legal. Das bedeutet, dass jeder Bürger/in diese Anzahl besitzen bzw. bei sich tragen darf, ohne gegen das CSA zu verstoßen.
  • Bedingungen: Der legale Besitz von ZKE unterliegt bestimmten rechtlichen Rahmenbedingungen, welche beachtet werden müssen, um nicht gesetzeswidrig zu handeln oder belangt werden zu können.

§ 1 CSA Definition
  1. Betäubungsmittel (BTM) im Sinne des Gesetzes sind die in §8 dieses Gesetzes aufgeführten biologischen und synthetischen verbotenen, also illegalen Wirkstoffe und Substanzen außerhalb des Eigenbedarfs/ZKE.
  2. Stoffe sind:
    1. Chemischen Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende natürliche Substanzen, Gemische und Lösungen sowie alle in §8 CSA gelisteten Stoffe.
  3. Zubereitungen sind:
    1. Ohne Rücksicht auf Ihren Aggregatzustand, Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe, außer der natürlichen vorkommenden biologischen Substanzen.
  4. Herstellung ist:
    1. das Anfertigen, Zubereiten, Gewinnen, das Be- und Verarbeiten, Reinigen sowie das Umwandeln von Substanzen.

§ 2 CSA Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
  1. eine Erlaubnis der zuständigen Behörden bedarf, wer BTM
    1. anbauen
    2. herstellen
    3. mit Ihnen sonstigen Handel treiben
    4. einführen
    5. ausführen
    6. abgeben
    7. veräußern
    8. erwerben
    9. sonst anderweitig in den Verkehr bringen
    10. über die legale Menge oder Substanzen nach §8 CSA bei sich trägt.
  2. die Erlaubnis darf, in Einzelfällen nur erteilt werden um wissenschaftlichen medizinischen im öffentlichen Interesse liegenden oder dienlichen Zwecken dienen. Die Erlaubnis hierfür erteilt die Regierung.

§ 3 CSA Verschreibung und Abgabe von Betäubungsmitteln
  1. Betäubungsmittel dürfen nur durch einen zugelassenen Arzt, mittels Rezept verschrieben werden, wenn deren Anwendung begründet ist.
  2. Das Rezept muss enthalten:
    1. Den Namen des Patienten
    2. Den Ort und das Datum der Behandlung
    3. Den Namen des behandelnden Arztes
    4. Die Bezeichnung der verschriebenen Betäubungsmittel
    5. Den Behandlungsgang
    6. Mit Absprache des DOJ´s

§ 4 CSA Anbau von Betäubungsmitteln
  1. Mit einer Freiheitsstrafe von 30 Hafteinheiten sowie 7.500$ wird bestraft,
    wer ohne behördliche Genehmigung Betäubungsmittel im Sinne der §§ 1, 2 CSA anbaut, herstellt oder deren Anbau ermöglicht oder unterstützt,
    sofern der Anbau nicht unter genehmigten Rahmenbedingungen erfolgt.
  2. Der Versuch ist strafbar.
  3. Die sichergestellten Pflanzen oder Substanzen sind unverzüglich durch die zuständigen Behörden aus dem Verkehr zu bringen und zu vernichten.

§ 5 CSA Handel mit Betäubungsmitteln
  1. Ausser Kraft

§ 6 CSA Verkauf von Betäubungsmitteln
  1. Ausser Kraft

§ 7 CSA Einziehung
  1. Ausser Kraft

§ 8 CSA Eigenbedarf/Zivilkonsumeinheit
  • Definition: „Eigenbedarf“ bzw. “Zivilkonsumeinheit” bezeichnet eine zum sofortigen Konsum bestimmte, vorgerollte Konsumeinheit aus rein pflanzlichem Cannabis, ohne Beimischung oder anderen Betäubungsmitteln oder Substanzen nach diesem Gesetz, in rauchfertiger Form (“Joint”).
  1.  Ist der Eigenbedarf über der zulässigen Menge, so wird der Tatbestand nach §4 Abs. 1 geahndet.
  2.  Nicht zum Eigenbedarf gehören alle nicht unter Abs. 1 beschriebenen Substanzen. Dies umfasst insbesondere solche Stoffe, die gem. §1 Abs. 1 CSA als nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel klassifiziert oder gem. §2 CSA ohne behördliche Erlaubnis nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.
  3. Dazu zählen:
    alle anderweitige cannabinoid haltige, kokain basierten, mdma haltigen, methamphetamin haltigen Substanzen,
    Testosteron und Schlafmohn,
    alle vom LSMD herausgegebenen medizinischen Mittel, sofern nicht verschrieben,
    sowie alle psychotropen, psychoaktiven, psychedelischen, halluzinogenen, zentralvenösen wirksamen Substanzen.

§ 9 CSA Absehen von Verfolgung
  1. Hat das Verfahren einen Gegenstand nach diesem Gesetz, so kann die Staatsanwaltschaft sowie das LSPD von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als zu gering anzusehen wäre
    es sich um eine geringe Menge handelt kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht

§ 10 CSA Strafmilderung
  1. Das Gericht oder Staatsanwälte können die Strafe mildern, oder wenn der Täter innerhalb der letzten 21 Tage keine Straftaten begangen hat, von der Strafe absehen. Voraussetzungen hierfür sind:
    freiwillige Offenbarung seines Wissens, welches entscheidend dazu beigetragen hat, Straftaten nach diesem Gesetz aufzudecken. Sein Wissen so frühzeitig dem LSPD geschildert hat, dass eine Straftat nach diesem Gesetz bereits in der Planung oder während des Anbaus oder Herstellung durch Information verhindert oder aufgeklärt wurde („Maulwurf-Geständnis“). War der Täter an einer Straftat beteiligt, überwiegt sein Beitrag zur Aufklärung gegenüber dem Tatvorwurf.

§11 CSA Betäubungsmittel
  1. Die Strafzumessung erfolgt nach der mengenbezogene Überschreitung des zulässigen Eigenbedarfs/ZKE gemäß §8 Abs. 2 CSA.
  2.  Der Besitz von Betäubungsmitteln, Stoffen, Drogen oder vergleichbaren illegalen Substanzen in folgender Stückzahl wird wie folgt geahndet:
    1. 0-50 Stückzahl: 20 Hafteinheiten sowie eine Geldstrafe von 5000$.
    2. 51-100 Stückzahl:  30 Hafteinheiten sowie eine Geldstrafe von 6000$.
    3. ab 101 Stückzahl:  40 Hafteinheiten sowie eine Geldstrafe von 15000$.
  3. Derzeit erfolgt kein gesondertes Strafmaß nach der Gefährlichkeit der Substanzen für persönliches Leib, Leben und/oder wirtschaftlichen Aspekten.
  4. Der Handel von Betäubungsmitteln wird nach §12 geahndet. Insofern der Tatbestand des Handels von Betäubungsmitteln erfüllt ist, wird der Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln nicht weiter geahndet.

§12 CSA Strafzumessung: Handel von Betäubungsmitteln
  1. Wer mit Betäubungsmitteln handelt, wird mit 35 Hafteinheiten und einer Geldstrafe in Höhe von 20.000$ bestraft.
  2. Unter Handel nach §12 Abs. 1 CSA versteht sich auch die kostenlose Weitergabe von Betäubungsmitteln.
  3. Derzeit erfolgt kein gesondertes Strafmaß nach der Gefährlichkeit der Substanzen für persönliches Leib, Leben und/oder wirtschaftlichen Aspekten.

§13 CSA Salvatorische Klausel
  1.  Sollten einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Updated on 30. April 2025