1. Aufgaben der Vollzugsbehörde
- Gefahrenabwehr: Die Vollzugsbehörde hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
- Vorbeugende Bekämpfung von Straftaten: Sie ist auch verantwortlich für die Prävention von Straftaten.
- Maßnahmen: Die Vollzugsbehörde darf Maßnahmen ergreifen, die die Rechte einer Person verletzen, um ihre Aufgaben zu erfüllen.
- Unterstützung anderer Behörden: Sie unterstützt andere Behörden bei der Vollzugshilfe.
2. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- Die Vollzugsbehörde muss Maßnahmen ergreifen, die die geringsten negativen Auswirkungen auf Einzelne und die Allgemeinheit haben.
- Maßnahmen sind nur solange zulässig, bis der Zweck erreicht oder als unerreichbar erkannt wird.
- Maßnahmen müssen gegen die Person gerichtet sein, die eine Gefahr verursacht.
3. Einschränkungen von Grundrechten
- Dieses Gesetz schränkt Grundrechte ein, darunter:
- Leben und körperliche Unversehrtheit
- Freiheit der Person
- Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses
- Unverletzlichkeit der Wohnung
- Datenschutz
4. Befragung und Auskunftspflicht
- Befragungen: Die Vollzugsbehörden können Personen befragen, die sachdienliche Angaben machen können, und diese Personen können für die Dauer der Befragung angehalten werden.
- Auskunftspflicht: Betroffene müssen Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift angeben. Auf die Freiwilligkeit der Angaben ist hinzuweisen.
- Schweigerecht: Befragte müssen keine Aussage abgeben, die sie selbst belasten könnte.
- Identitätsfeststellung: Kann durchgeführt werden, wenn sie zur Abwehr einer Gefahr oder bei Verdacht auf Straftaten notwendig ist.
- Interne Ermittlungen: Angestellte der Vollzugsbehörde müssen im Rahmen interner Untersuchungen Auskunft geben, wobei die Aussage verweigert werden kann.
5 . Miranda Warnung
1.Die Miranda Warnung ist dem Tatverdächtigen spätestens bis zum Urteilsspruch vorzulesen.
2.Die Miranda Warnung lautet wie folgt: “Mein Name ist [Dienstnummer oder Name]! Sie haben das Recht zu schweigen. Alles, was Sie sagen kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden! Sie haben das Recht, auf eigene Kosten einen Verteidiger hinzuzuziehen, sofern ein Staatsanwalt im Dienst ist. Nur der Verteidiger kann eine Akteneinsicht verlangen. Falls Sie sich keinen Verteidiger leisten können, wird Ihnen keiner gestellt! Haben Sie Ihre Rechte verstanden?“
3.Das Verständnis der Miranda Warnung ist durch den Tatverdächtigen zu bestätigen. Sollte der Tatverdächtige das Verständnis verneinen, ist ihm die Miranda Warnung zwei weitere Male vorzulesen. Nach dem dritten Vorlesen gilt sie auch bei einer Verneinung als verstanden.
4.Ein Verstoß gegen die Belehrungspflichten der Miranda-Warnung kann dazu führen, dass sowohl die Aussagen selbst als auch Beweismittel, die unmittelbar aus diesen Aussagen hervorgehen, im Strafverfahren nicht verwertet werden dürfen.
5.Die Miranda Warnung ist lediglich sinngemäß vorzutragen. Ein genauer Wortlaut ist nicht verpflichtend.
6. Fahndung
Personenfahndung: Zulässig, wenn der Aufenthaltsort des Beschuldigten unbekannt ist oder dieser flüchtig ist.
Sachfahndung: Zulässig, wenn gesuchte Gegenstände nicht aufgefunden werden können.
7. Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Erkennungsdienstliche Maßnahmen wie Fingerabdrücke, Lichtbilder und Feststellungen äußerer Merkmale sind erlaubt, wenn die Identitätsfeststellung nur mit Schwierigkeiten möglich ist oder wenn Zweifel an der Identität bestehen.
Blutentnahmen zur DNA-Identifizierung sind ebenfalls zulässig, wenn sie zur Abwehr einer Gefahr erforderlich sind.
8. Vorladungen
Personen können schriftlich, elektronisch oder mündlich vorladen werden, wenn sie als Zeugen aussagen oder zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich sind.
Zwangsvollstreckung der Vorladung nur mit Genehmigung eines Richters oder bei Gefahr in Verzug.
9. Platzverweisung und Aufenthaltsverbot
Personen können vorübergehend von einem Ort verwiesen oder das Betreten eines Ortes verboten werden, solange eine Gefahr besteht. Die Sperre gilt maximal 48 Stunden.
10. Gewahrsam
Personen können in Gewahrsam genommen werden, wenn dies zur Verhinderung einer bevorstehenden Straftat notwendig ist oder wenn sie sich in einer hilflosen Lage befinden.
11. Behandlung festgehaltener Personen
Bei Festnahme müssen die Rechte der Person verlesen werden (Miranda-Warning).
Der Beschuldigte hat das Recht zu schweigen und einen Verteidiger hinzuzuziehen.
Die Einhaltung der Rechte ist nachzuweisen, und medizinische Behandlungen sind sicherzustellen, wenn erforderlich.
12. Dauer der Freiheitsentziehung
Personen sind sofort zu entlassen, wenn der Grund für die Maßnahme entfällt.
13. Durchsuchung von Personen und Sachen – Stop and Frisk
Durchsuchungen sind zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass verbotene Sachen mitgeführt werden.
Die Durchsuchung darf auch die Sachen der Person umfassen.
14. Betreten und Durchsuchen von Wohnungen
Wohnungen dürfen durchsucht werden, wenn der Verdacht besteht, dass sich dort gesuchte Personen oder Beweismittel befinden. Der Grund der Durchsuchung ist dem Eigentümer unverzüglich mitzuteilen, es sei denn, dies gefährdet die Maßnahme.
15. Sicherstellung
Die Vollzugsbehörde kann Gegenstände sicherstellen, um Gefahren abzuwehren oder wenn die Person sie zur Selbstverletzung oder zur Schädigung anderer verwenden könnte.
16. Verwahrung
Sichergestellte Sachen müssen verwahrt werden, und der Betroffene erhält eine Auskunft über den Grund der Sicherstellung.
17. Verwertung und Vernichtung von Gütern
Eine sichergestellte Sache kann nach 6 Monaten nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden, wenn die Voraussetzungen für die Sicherstellung nicht mehr erfüllt sind.
18. Herausgabe von sichergestellten Sachen
Dinge sind an den Betroffenen oder an einen glaubhaft Berechtigten herauszugeben, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung entfallen.
19. Großkontrollen an Maut-/Grenzstellen
An Ausfahrpunkten sind Großkontrollen zulässig, bei denen alle Personen und Fahrzeuge kontrolliert werden können.
Bürger dürfen sich dieser Kontrolle nicht entziehen, und die Kontrollen dienen auch der Bekämpfung von Drogen- und Waffenkriminalität.
20.Öffentlichkeitsfahndung
Das LSPD und das BSCO haben das Recht, eine Öffentlichkeitsfahndung im Rahmen der geltenden rechtlichen Bestimmungen einzuleiten. Hierbei dürfen sowohl personenbezogene als auch tatbezogene Informationen verwendet und öffentlich zugänglich gemacht werden.