GCA (Gun Control Act)
§1 Begriffsbestimmung
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Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff „Waffe“ jeden Gegenstand, der dazu bestimmt oder geeignet ist beziehungsweise verwendet wird, einer Person körperlichen Schaden zuzufügen oder ihre körperliche Unversehrtheit in erheblichem Maße zu gefährden, unabhängig davon, ob der Gegenstand ursprünglich zu diesem Zweck hergestellt wurde.
State of San Andreas – Gun Control Act (GCA)
§ 1 GCA – Begriffsbestimmungen
(1) Eine Waffe im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Gegenstand, der
a) seiner Art nach bestimmt ist, körperliche Verletzungen zu verursachen, oder
b) objektiv geeignet oder faktisch verwendet wird, Personen erheblich zu verletzen oder ihre körperliche Unversehrtheit zu gefährden,
unabhängig vom ursprünglichen Herstellungszweck.
(2) Der Begriff umfasst insbesondere Schusswaffen, Hieb- und Stichwaffen, Explosivstoffe und sonstige Gegenstände, die nach § 10 GCA klassifiziert werden.
§ 2 GCA – Waffenlizenz (Weapon Permit)
(1) Das FĂĽhren einer legalen Waffe erfordert eine gĂĽltige Waffenlizenz und eine im System des LSPD aktivierte Weapon-Permit.
(2) Voraussetzungen fĂĽr die Ausstellung sind:
- eine straffreie Akte der letzten 21 Tage, ĂĽberprĂĽft durch das LSPD,
- die erfolgreiche Teilnahme an einer theoretischen und praktischen Unterweisung der City Hall oder des LSPD,
- die Aktivierung der Weapon-Permit in der Personenakte.
(3) Die City Hall bestimmt die Höhe der Gebühren und stellt die Lizenz aus.
(4) Für Beamte der Exekutive kann ein vorläufiger Waffenschein ausgestellt werden, der ausschließlich für dienstliche Zwecke gilt.
(5) Wer eine legale Waffe ohne gĂĽltige Lizenz fĂĽhrt, wird mit 30 Hafteinheiten und 5.000 $ bestraft.
Die physische Lizenz und die aktive Permit mĂĽssen mitgefĂĽhrt bzw. im System erfasst sein.
(6) Illegale Waffen können nicht lizenziert werden.
§ 3 GCA – Führen von Waffen
(1) Unter dem Führen wird jedes Mitführen einer Waffe verstanden, unabhängig davon, ob sie offen getragen, verborgen geführt oder in Behältnissen transportiert wird.
(2) Als Behältnisse gelten alle geschlossenen Aufbewahrungseinheiten, u. a.:
Safes, verschlossene Schränke, Kisten, Fahrzeugfächer oder sonstige Transportbehälter.
(3) Das Transportieren einer Waffe in Fahrzeugen nach § 1 STL gilt als Führen.
(4) In allen Fällen haftet der jeweilige Besitzer oder Halter der Waffe.
(5) Jede legale Waffe muss beim LSPD registriert sein; die Seriennummer ist in der Personenakte einzutragen.
§ 4 GCA – Waffenverbot
(1) Die Richterschaft und Staatsanwaltschaft können Bürgern den Besitz und das Führen von Waffen oder Munition dauerhaft untersagen, wenn eine erhebliche Gefährdungslage vorliegt.
(2) Bei Ausspruch eines Waffenverbots sind sämtliche Waffen, Munition und Waffenlizenzen unverzüglich sicherzustellen.
(3) Das DoJ kann die Waffenbefugnisse einschränken, insbesondere bei:
- Delikten gegen Leib und Leben,
- Verstößen gegen das Waffenrecht,
- Zweifeln an der Eignung zum ordnungsgemäßen Waffenbesitz.
(4) Eine schriftliche Stellungnahme kann von anwaltlicher Vertretung eingeholt werden.
(5) Die Exekutive ist berechtigt, bei Gefahr im Verzug oder abgelaufenen/verwirkten Permits Waffen, Munition und Lizenzen sicherzustellen.
(6) Bei Inhaftierung tritt automatisch ein vorläufiges Waffenverbot in Kraft.
(7) Wird die Weapon-Permit durch das LSPD deaktiviert oder entzogen, verliert die Waffenlizenz ihre Wirksamkeit. Das MitfĂĽhren einer Waffe ist dann strafbar.
§ 5 GCA – Nutzung von Waffen
(1) Wer eine Stich- oder Schusswaffe ohne erforderliche Weapon-Permit fĂĽhrt, wird mit 30 Hafteinheiten und 5.000 $ bestraft.
PrivatgrundstĂĽcke sind hiervon ausgenommen; Straftaten bleiben dennoch strafbar.
(2) Wer eine Waffe außerhalb von Privatgrundstücken oder Schießstätten benutzt, wird mit 40 Hafteinheiten, 7.000 $ und dem Entzug der Permit bestraft.
(3) Ausgenommen sind:
a) Beamte im Dienst,
b) Personen, die in Notwehr oder Nothilfe handeln.
§ 6 GCA – Waffenklassen
(1) Gegenstände und Waffen werden in folgende Kategorien eingeteilt:
Kategorie A – Sportgeräte und Werkzeuge
Gegenstände, die nicht zum Einsatz als Waffe bestimmt sind.
Ihr Erwerb und Besitz ist ohne Waffenlizenz erlaubt.
Missbrauch als Waffe ist nach § 1 GCA rechtswidrig.
Kategorie B – Lizenzpflichtige Waffen
Waffen, die mit gĂĽltiger Waffenlizenz und aktiver Permit gefĂĽhrt werden dĂĽrfen, z. B.:
- legale Schusswaffen
- Jagdwaffen
- Dienstwaffen (im Rahmen von § 7 GCA)
Das Modell und jede Seriennummer mĂĽssen in der Personenakte eingetragen sein.
Kategorie C – Illegale Waffen
Alle nicht staatlich zugelassenen, verbotenen oder nicht lizenzierbaren Waffen, einschlieĂźlich:
- Waffen mit .45 ACP oder stärkeren Kalibern, wenn nicht staatlich zugelassen,
- Waffen mit vollautomatischem Modus, Kaliber .50 oder vergleichbarem Schadenspotenzial,
- sämtliche Messer außer dem Jagdmesser,
- hergestellte oder manipulierte Waffenteile (z. B. Schalldämpfer, Erweiterte Magazine),
- alle Waffen, die neu auf den Markt gelangen und noch nicht kategorisiert wurden.
(2) Straftaten mit Waffen der Kategorie C werden besonders streng bestraft:
- Waffen mit .45 ACP: 30 HE + 2.000 $
- Waffen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 GCA (z. B. vollautomatische Waffen): 50 HE + 3.500 $
(3) Weitere Straftaten bleiben unberührt und werden zusätzlich bestraft.
§ 7 GCA – Dienstwaffen
(1) Dienstwaffen sind alle lizenzpflichtigen Waffen, die staatlichen Institutionen zur Dienstausübung ausgehändigt werden.
(2) Das FĂĽhren von Dienstwaffen auĂźerhalb des Dienstes ist verboten und wird mit
5 Hafteinheiten + 2.000 $ bestraft.
(3) Welche Waffen Dienstkräfte im Einsatz führen dürfen, richtet sich nach den Dienstvorschriften der Behörden.
(4) Einsatzleitungen dĂĽrfen situativ Sondergenehmigungen zum FĂĽhren bestimmter Waffen erteilen (z. B. Langwaffenfreigabe).
§ 8 GCA – Handel mit Waffen
Der Verkauf, die Weitergabe oder der Tausch von Waffen, Waffenteilen oder Munition ist verboten.
Strafe: 50 Hafteinheiten + 5.000 $.
§ 9 GCA – Herstellung von Waffen
Der Besitz, die Herstellung, Weitergabe oder das Inverkehrbringen von Waffenbauteilen ist verboten und wird mit 25 Hafteinheiten + 2.500 $ bestraft.
§ 10 GCA – Waffenliste
Kategorie A
- Baseballschläger
- Golfschläger
Kategorie B
- Alle staatlich erwerbbaren, lizenzpflichtigen legalen Waffen
- Dienstwaffen der Exekutive
- Jagdgewehre und Jagdmesser (Huntingknife nicht zugelassen)
Kategorie C
- illegale .45 ACP Waffen oder ähnliche Kaliber
- Kaliber .50, vollautomatische Waffen, militärische Waffen
- sämtliche Messer außer dem Jagdmesser
- hergestellte/veränderte Waffenteile (Magazin, Schalldämpfer etc.)
- alle Waffen, die nicht ausdrĂĽcklich einer anderen Kategorie zugeordnet wurden
§ 11 GCA – Besitz von Sprengstoffen
(1) Der Besitz, die Lagerung oder Verwendung explosiver oder explosionsgeeigneter Stoffe (z. B. Bomben, Molotowcocktails, Rauchgranaten, chemische Stoffe) ist verboten.
(2) Strafe: 30 Hafteinheiten + 5.000 $.
§ 12 GCA – Jagd
(1) Die Jagd ist nur mit gültigem Waffenschein und zusätzlich Jagdschein erlaubt.
(2) FĂĽr die Jagd zugelassen sind ausschlieĂźlich:
- Jagdmesser
- eingetragenes ScharfschĂĽtzengewehr
(3) Bei Verstößen gelten die Strafnormen nach § 2 Abs. 4 GCA.
§ 13 GCA – Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes unwirksam sein, bleibt die GĂĽltigkeit der ĂĽbrigen Vorschriften unberĂĽhrt.